CORONA ~ IHK (24.11.)

Nach Brandenburg wird auch Berlin die 2G-Regelungen auf weitere Lebensbereiche ausweiten. Das hat der Senat heute beschlossen.

Demnach gilt ab Samstag, 27. November, 2G für den Einzelhandel, ausgenommen sind wie bei den früheren Lockdowns Geschäfte des täglichen Bedarfs wie Supermärkte, Drogeriemärkte, Handel für Tierbedarf, Optiker oder der Buchhandel.

In Einkaufszentren gilt 2G nicht für die Mall als Ganzes, es wird jedes Geschäft einzeln betrachtet.

In Hotels und Beherbergungsbetrieben, Fahrschulen und ähnlichen Einrichtungen sowie in Volkshochschulen, Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen u.a. gilt ebenfalls 2G.

Ausgenommen bei der Erwachsenenbildung sind die Grundbildung und Lernangebote für Deutsch als Zweitsprache.

Grundsätzlich gilt auch bei 2G Maskenpflicht (= 2G+). Im Bereich der körpernahen Dienstleistungen kann der Betreiber entscheiden, ob er statt Maskenpflicht eine Testpflicht festlegt.

Auch in der Innengastronomie gilt weiterhin 2G plus Maskenpflicht.

Bei Sport in geschlossenen Räumen besteht nach Wahl des Verantwortlichen Abstandsgebot oder Testpflicht.

In Clubs, Discotheken und anderen Tanzorten in geschlossenen Räumen besteht eine Testpflicht (statt Maskenpflicht), außerdem gilt eine Höchstauslastung von 50 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes.

Für Großveranstaltungen (> als 2000 im Freien oder > als 1000 drinnen) gelten ab 1. Dezember neue Obergrenzen: Volle Auslastung ist nur bis zu einer Kapazität von 5000 erlaubt. Für den 5000 Personen überschreitenden Teil ist nur eine maximal 50 prozentige Auslastung gestattet. Für das Olympiastadion wären das z.B. maximal 42.000 Zuschauer.

Wichtig: Bislang gibt es nur die Pressemitteilung zu den Änderungen.

Die geänderte Infektionsschutzverordnung mit den neuen Maßnahmen finden Sie nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt dann hier.

Wichtig zu wissen

3G am Arbeitsplatz gilt ab Mittwoch, 24.11.
Bundesweit gilt ab Mittwoch, 24.11., Homeoffice-Pflicht und am Arbeitsplatz 3G. Das heißt: Arbeitgeber müssen da, wo es die betrieblichen Abläufe erlauben, Homeoffice anbieten und die Beschäftigten müssen dies auch annehmen. Es sei denn, zwingende Gründe (Wohnung zu klein, Lärm, o.ä.) stehen dagegen. In Präsenz dürfen nur Beschäftigte arbeiten, die geimpft, genesen oder getestet sind. Der Arbeitgeber muss jedem Beschäftigten zwei Corona-Tests / Woche zur Verfügung stellen.

Wichtig: Arbeitgeber dürfen jetzt auch den Nachweis von 3G einfordern. Das Bundesarbeitsministerium hat auf seiner Webseite die häufigsten Fragen samt Antworten zusammen gestellt.

Im öffentlichen Personennahverkehr gilt ab Mittwoch ebenfalls 3G.

Verlängerung Überbrückungshilfe III Plus bzw. Neustarthilfe Plus
Unternehmen und Soloselbstständige, die auch im ersten Quartal 2022 noch mit coronabedingten Umsatzeinbrüchen von mindestens 30 Prozent rechnen, sollen weiterhin Zugang zu den genannten Corona-Wirtschaftshilfen des Bundes erhalten. Dies entschied die Ministerpräsidentenkonferenz Ende letzter Woche. Details zum Antragszeitraum sind noch nicht bekannt. Aktuell können die Hilfen für den Förderzeitraum bis Ende Dezember 2021 beantragt werden.

Weitere wichtige Informationen rund um Corona-Hilfen und Regelungen für Betriebe haben wir für Sie auf unserer IHK-Website übersichtlich zusammengestellt.

Ihre Ansprechpartner
Unser IHK-Beratungsteam ist für Sie da.
Rufen Sie unsere Corona-Hotline an unter +49 30 31510-919 oder schreiben Sie uns an corona@berlin.ihk.de. Die Corona-Themen für Unternehmer haben wir in einer Übersicht für Sie zusammengestellt. Zur Webseite


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