Handwerkskammer – Corona

Vom 10 02 2022
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
2022 steht auch im Handwerk ganz im Zeichen von Umwelt- und Klimaschutz: Die Förderung der E-Mobilität geht in die nächste Runde. Außerdem informieren wir Sie über die nun geltenden Neuregelungen der Infektionsschutzmaßnahmen. Alle Informationen werden ständig angepasst unter: www.hwk-berlin.de/corona.Keine Dokumentation der Anwesenheit mehr
Seit dem 5. Februar 2022 entfällt die Verpflichtung zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation nunmehr auch für Dienstleistungsbetriebe, die Gastronomie, Freizeiteinrichtungen sowie für touristische Angebote. Weitere InformationenQuarantäne und Isolation
Die Regelungen zur Absonderung wurden komplett überarbeitet. So entfällt die Quarantäne (=Absonderung von Kontaktpersonen) für alle geboosterten Kontaktpersonen sowie für frisch Geimpfte und Genesene, bei denen Impfung oder Erkrankung weniger als drei Monate zurückliegen. Für alle anderen enden Quarantäne und Isolation (=Absonderung von an Covid-19 Erkrankten) nach zehn Tagen ohne Test. Eine Verkürzung auf sieben Tage ist möglich durch ein negatives Ergebnis eines zertifizierten Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests. Für Schüler*innen sowie Kinder in Betreuung kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen Antigenschnelltest oder PCR-Test beendet werden. Alle Infos
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Testpflicht
Bei Soloselbstständigen fällt nun die tägliche Testpflicht weg, wenn sie geboostert bzw. frisch geimpft oder genesen sind. Die PCR-Testpflicht bei Vorliegen einer positiven Antigen-Testung besteht weiter für Personen, die mit vulnerablen Gruppen arbeiten (Dienstleistungen in Krankenhäusern, Pflegeheimen etc.).
Bei Vorliegen eines positiven (unbeaufsichtigten) Antigen-Selbsttests besteht die Pflicht zur bestätigenden Testung mittels Antigen-Schnelltest bei einer zertifizierten Teststelle. Nur bei widersprechenden Ergebnissen ist eine bestätigende PCR-Testung vorgesehen.© Lightfield_Studios/AdobeStock

Kosmetik- und Friseurbetriebe
Bei Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege die nicht medizinisch notwendig sind und ohne Maske und Einhaltung des Mindestabstands erfolgen müssen (z. B. bei gesichtsnahen Behandlungen), müssen die (nun maskenlosen) Personen negativ getestet sein.
Diese Testerfordernis unterliegt der 2G-Bedingung zzgl. Test, sodass diese Testpflicht für „Geboosterte“, frisch Geimpfte sowie frisch Genesene nicht gilt.

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Ausbildung und Prüfungen
Kleine und mittlere Unternehmen, die trotz der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Situation weiterhin ausbilden oder Auszubildende von insolventen Betrieben übernehmen, können ab sofort Förderung über das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ beantragen.
Die Berliner Regelungen für die Berufliche Bildung gelten auch für Maßnahmen zur Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt.
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Innovationsprämie verlängert
Die Innovationsprämie zur Förderung der Beschaffung von Elektromobilien einschließlich Brennstoffzellenfahrzeugen wurde bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Antragstellung erfolgt über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Nicht mehr förderfähig sind seit Jahresbeginn Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge, deren maximale CO2-Emission je gefahrenem Kilometer 50 Gramm übersteigt und die eine rein elektrische Reichweite von weniger als 60 Kilometern aufweisen. In einem Merkblatt finden Sie alle Details. Telefonische Beratung BAFA: Dienstag und Donnerstag von 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr unter der Rufnummer 06196 908-1009.
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Wettbewerb „Landespreis Gestaltendes Handwerk“ startet
Profis aus Kunsthandwerk, Design und Gestaltung können sich ab sofort um den Landespreis Gestaltendes Handwerk bewerben, den die Handwerkskammer Berlin erneut unter dem Motto „Vier Elemente“ ausschreibt.
Die aufgrund der Pandemie entfallene Ausstellung wird mit einer Doppelausstellung im April/Mai 2023 im Kunstgewerbemuseum Berlin nachgeholt. Eine Expertenjury aus Handwerk, Hochschule und Designszene entscheidet im November 2022, der Preis ist mit 15.000 Euro dotiert. Infos und Bewerbungen ab sofort bis 30. Oktober 2022 online unter: www.kunsthandwerkspreis.berlin
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Azubi Akademie
In der Azubi Akademie finden Auszubildende tolle Angebote wie Workshops, Nachhilfe, Ausflüge und mehr. Das exklusive Programm für Auszubildende des Berliner Handwerks ist kostenlos! Außerdem sucht die Handwerkskammer Berlin neue Mitglieder für den Azubibeirat.
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Handwerkskammer startet Podcast-Reihe
Informationen rund um das Thema Ausbildung gibt es jetzt auch für die Ohren. Unter dem Titel ausbildung4u startet die Podcast-Reihe mit Tipps zu Inklusion und Ausbildungsbegleitung sowie zur Azubi Akademie im Handwerk.

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Digitales Ausbilderfrühstück
Was bedeutet es, wenn Auszubildenden das Lesen und Schreiben schwerfällt? Wie kann das Ausbildungsziel trotz Lese- und Schreibschwäche und Legasthenie dennoch erreicht werden? Neben Angeboten zu Nachhilfe in der Azubi Akademie informiert dieses Online-Seminar am 17. Februar 2022, von 10-11 Uhr auch über den Nachteilsausgleich. Anmeldung bitte per E-Mail.
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1×1 des Onlinemarketings
Wie wirbt man im Internet effizient? Welche Kanäle sind für das Handwerk geeignet? Was bedeuten Begriffe, wie SEO, SEA oder Ads? Antworten dazu gibt es im Online-Seminar am 16.2.2022, 9:30 Uhr oder am 17.2.2022, 17:00 Uhr. Gleich anmelden
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Weniger Vorurteile – mehr Fachkräfte!
Bewerbungen werden immer unterschiedlicher, Lebensläufe bunter und Standards verlieren an Bedeutung. Wie überwindet man Denkfallen und Vorurteile bei der Personalauswahl und findet die objektiv besten Beschäftigten? Diese und weitere Fragen beantwortet das Online-Seminar der Kampagne „Gleichstellung gewinnt“. Anmeldung bis 2.3.2022.

Handwerkskammer Berlin – Blücherstr. 68 – 10961 Berlin
Telefon: +49 30 259 03-01
Mail: info@hwk-berlin.de

Vom 09 04 2020

Sehr geehrte Frau Otto –
der Senat hat weitere Corona-Lockerungen beschlossen. So dürfen Volksfeste und Jahrmärkte wieder stattfinden, Vergnügungsstätten, Freizeitparks und Betriebe für Freizeitaktivitäten, wie Spielbanken und Spielhallen, dürfen ebenfalls wieder öffnen. Das Gleiche gilt für Saunen, Thermen und ähnliche Freizeiteinrichtungen, allerdings ist hier ein negativer Test (bzw. der Nachweis der Genesung oder doppelten Impfung) notwendig. Das Ausschankverbot für Alkohol zwischen 0:00 und 5:00 Uhr wird aufgehoben, Tanzveranstaltungen sind im Freien mit bis zu 250 Personen möglich, auch hier ist ein Negativtest bzw. Impf- oder Genesungsnachweis verpflichtend. Bei Friseuren und körpernahen Dienstleistungen gilt für Kunden künftig: Entweder Test oder FFP-2-Maske. Das heißt: Nur noch in den Fällen, in denen aufgrund der Art der Behandlung eine Maske nicht getragen werden kann, z.B. bei Gesichtsbehandlungen, ist ein Negativtest notwendig.Weitgehend aufgehoben wurde zudem die Maskenpflicht im Freien, sie gilt nur noch bei Gedränge, in Warteschlangen bzw. dort, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Die Pressemitteilung des Senats zu den Beschlüssen finden Sie hier.

Sie finden sie dann hier. Erläuterungen zu den Regeln haben wir auch auf unserer Webseite für Sie zusammengestellt.

Aktuelles

Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen
Für den Restart nach Corona stellt der Bund 2,5 Milliarden Euro für Kulturveranstaltungen zur Verfügung. Antragsberechtigt sind Veranstalter:innen, die das wirtschaftliche und organisatorische Risiko tragen. Förderfähig sind ausschließlich Kulturveranstaltungen, wie zum Beispiel Konzerte, Festivals, Opern und Ausstellungen, die in Deutschland stattfinden und wofür Eintrittskarten verkauft werden.
Der Sonderfonds setzt sich aus zwei Modulen zusammen: Zum einen werden mit der Wirtschaftlichkeitshilfe ab dem 1. Juli 2021 Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmer:innen (bzw. ab 1. August mit bis zu 2.000 Teilnehmer:innen) unterstützt, wenn diese aufgrund des Infektionsschutzes mit einer reduzierten Teilnehmerzahl stattfinden müssen. Um die Finanzierungslücke zu schließen, gibt es einen Zuschuss auf die Einnahmen aus den ersten 1.000 Tickets. Zum anderen werden mit der Ausfallabsicherung ab dem 1. September 2021 bis zu 80 Prozent der Kosten Corona-bedingter Absagen, Teilabsagen oder Verschiebungen für Kulturveranstaltungen mit mehr als möglichen 2.000 Teilnehmer:innen übernommen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Veranstaltung vor Veranstaltungsbeginn anmelden müssen!
Alle Informationen rund um den Sonderfonds für Kulturveranstaltungen finden Sie auch auf der IHK-Website. Hier gelangen Sie direkt zum Antrag.

Wichtig zu wissen

Verlängerung des Kurzarbeitergeldes und Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vom 9. Juni wurde der erleichterte Zugang für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes um drei Monate auf den 30. September 2021 erweitert. Sofern bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit im Betrieb eingeführt wurde, kann bis zum 31. Dezember 2021 von den Sonderregelungen Gebrauch gemacht werden. Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird ebenfalls bis 30. September 2021 verlängert. Vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. September 2021 begonnen wurde. Alle aktuellen Informationen haben wir für Sie auf der IHK-Website zusammengestellt. Den Antrag zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier.

Abschlussprüfungen durch Bundesagentur für Arbeit bei Beendigung der Kurzarbeit
Bitte beachten Sie, dass die Bundesagentur für Arbeit etwa drei bis sieben Monate nach Beendigung des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Abschlussprüfung im Unternehmen durchführt. Die Agentur informiert das Unternehmen über den genauen Zeitpunkt und die benötigten Unterlagen für die Abschlussprüfung. Unternehmen müssen nicht proaktiv tätig werden.

Für die Abschlussprüfung werden u. a. folgende Unterlagen benötigt: Lohnkonto, Arbeitszeitnachweise, Entgeltabrechnungen und Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat über die Einführung von Kurzarbeit, aber auch Arbeitsverträge und Auftragsbücher. Zum Zeitpunkt der Prüfung sollten alle von der Agentur für Arbeit angeforderten Unterlagen bereitgestellt werden! Informationen zum Verfahren hat die Bundesagentur für Arbeit bereits im Februar in einer Pressemitteilung veröffentlicht.

AKTUALiSiERT 15.05.2020

Liebe Leserin, lieber Leser,
für bereits genehmigte Anträge auf Überbrückungshilfe III ist es nun möglich, einen nachträglichen Änderungsantrag auf eine begründete Erhöhung des Förderbetrags zu stellen. Hierbei kann auch eine Förderung u.a. des Kammerbeitrags geltend gemacht werden. Was zu beachten ist, lesen Sie in diesem Newsletter
.
Impfpriorisierung: Nachweis für Soloselbstständige
Seit dem 3. Mai 2021 gehören Handwerker*innen, die Leistungen gemäß der KRITIS-Liste anbieten, zur dritten Gruppe mit erhöhter Priorität gemäß §4 der Coronavirus-Impfverordnung.
Den Nachweis der Priorisierung können Sie durch Vorlage der Handwerks- bzw. Gewerbekarte sowie der Steuernummer erbringen. Zudem sollten Sie darauf hinweisen, dass Ihr Leistungsangebot in der KRITIS-Liste zu finden ist. Detaillierte Informationen und weiterführende Links finden Sie unter www.hwk-berlin.de.Überbrückungshilfe III: Änderungsanträge jetzt möglich
Wurde Ihr Erstantrag auf Überbrückungshilfe III bereits bewilligt bzw. teilbewilligt? Dann können Sie, wenn Sie nicht bereits für alle acht Monate (November 2020 bis Juni 2021) eine Förderung beantragt haben, nun einen nachträglichen Änderungsantrag auf eine begründete Erhöhung des Förderbetrags stellen. Auch Kammerbeiträge können als Fixkosten geltend gemacht werden. Sprechen Sie hierzu bei Bedarf einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder steuerberatende Rechtsanwälte) an, der Sie auch bei der Antragstellung unterstützt. Eine Anleitung findet sich hier.Besondere Hinweise für Friseur- und Kosmetikbetriebe
Für körpernahe Dienstleistungen, die medizinischen und therapeutischen Zwecken dienen (z.B. medizinische Fußpflege, Aknebehandlung im Gesicht), entfällt die Testpflicht für die Kundschaft.
Achtung: Ausführende Betriebe müssen bei Kontrollen glaubhaft machen, dass es sich um ebendiese Arten der Behandlung handelt, die also primär auf die Gesundheit ausgerichtet ist. Detaillierte Informationen haben wir für Sie auf unserer Webseite zusammengestellt.

Berufsanerkennung ausländischer Abschlüsse
Sie suchen Fachkräfte und möchten ausländische Bewerber*innen einstellen? In einem Online-Seminar am 27. Mai 2021, von 17 bis 18 Uhr erfahren Sie, wie Sie ausländische Fachkräfte für Ihren Betrieb gewinnen können.
Mitarbeiterinnen der Handwerkskammer Berlin beantworten Fragen wie zum Beispiel: Welche Dokumente sind für die Anerkennung notwendig? Welche Kosten sind mit dem Verfahren verbunden? Was tun, wenn eine teilweise Gleichwertigkeit bescheinigt wird? Fragen im Vorfeld beantwortet Dilek Intepe, Betriebslotsin im Projekt Unternehmen Berufsanerkennung, Tel.: +49 30 25903-376, intepe@hwk-berlin.de. Bitte melden Sie sich bis zum 27.05.2021 zur Veranstaltung an.

Vom 06.05.20221

Liebe Leserin, lieber Leser,
die Impfpriorisierung wird auf weitere Bevölkerungsgruppen und Unternehmen der kritischen Infrastruktur ausgedehnt, zu denen teilweise auch Handwerksbetriebe gehören. Allerdings ist für eine Terminbuchung zur Impfung viel Geduld notwendig, denn die Hotline und Online-Buchungsportal sind schnell überlastet. Grundsätzlich können die Impfungen auch in Hausarzt- oder Facharztpraxen stattfinden. In ein paar Wochen sollen auch die Betriebsärzte dazukommen.

Testpflicht für geimpfte und genesene Personen entfällt
Personen, die mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind und deren letzte erforderliche Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, benötigen keine Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus-SARS-CoV-2, wo diese gefordert wird. Das gilt auch für genesene Personen, die einen mehr als sechs Monate alten positiven PCR-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus nachweisen können und die mindestens eine Impfung gegen Covid-19 mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff erhalten haben. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Webseite der Handwerkskammer Berlin.

Impfpriorisierung auf zahlreiche Handwerksbranchen erweitert

Personen in Betrieben die Leistungen anbieten, die sich in der KRITIS-Liste der Senatsverwaltung für Inneres und Sport finden, gehören zur dritten Gruppe mit erhöhter Priorität gemäß § 4 der Coronavirus-Impfverordnung und können sich ab sofort impfen lassen. Dazu gehören unter anderem zahlreiche Handwerksbranchen:
• Bäckereien, Konditorein, Fleischereien
• Friseursalons
• Versorgung mit Medizinprodukten (Verbrauchsgüter), medizinischen Hilfsmitteln, medizinischen Geräten
• Notdienste für technische Gebäudeausrüstung
• Installateurbetriebe für Sanitär, Heizung, Klima
• Elektrobetriebe
• Zimmereien
• Dachdeckereien
• Kanal-, Rohrreinigung
• Schlüsselnotdienst
• Fenster- und Türenbau
• Aufzugsbranche, insbesondere Wartung und Notdienste
• Wäschereien (nur in den Kernbereichen zum Erhalt der kritischen Infrastruktur und der Grundversorgung (Krankenhäuser, Pflegebereich, Kitas, Schulen, stationäre Jugendhilfe, soziale Einrichtungen)
• Gebäudereinigung (nur in den Kernbereichen zum Erhalt der kritischen Infrastruktur und der Grundversorgung (Krankenhäuser, Pflegebereich, Kitas, Schulen, stationäre Jugendhilfe, soziale Einrichtungen, ÖPNV)
• Kälte-und Klimatechnik (nur in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, Rechenzentren)
• Entstörungsdienste (nur in den Kernbereichen zum Erhalt der kritischen Infrastruktur und der Grundversorgung (Krankenhäuser, Pflegebereich, Kitas, Schulen, stationäre Jugendhilfe, soziale Einrichtungen, ÖPNV)
• Schornsteinfeger
• betriebsnotwendige Zulieferer und Subunternehmer für die genannten kritischen Dienstleistungen
Die Gesamtübersicht der Berufe finden Sie hier. Als Nachweis für die Priorisierung ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers notwendig. Ein solches Muster finden Sie hier. Die Impfung kann bei der Hausärztin oder dem Hausarzt erfolgen oder in einem Impfzentrum. Hierfür buchen Sie einen Termin online oder vereinbaren telefonisch einen Termin über die Hotline +4930 90282200 für eines der Impfzentren.

Änderungsanträge möglich
Für die November- und Dezemberhilfe sowie die Überbrückungshilfe II können ab sofort bis zum 30. Juni 2021 Änderungsanträge gestellt und bis zum 31. Juli 2021 Kontoverbindungen korrigiert werden. Bedingung ist, dass ein Erstantrag bereits bewilligt bzw. teilbewilligt wurde. Informationen zur November- und Dezemberhilfe finden Sie hier. Informationen zur Überbrückungshilfe II finden Sie hier. Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe III sind gegenwärtig leider noch nicht möglich – hierzu halten wir Sie auf dem Laufenden.

Ausbildungsförderung erhöht und ausgeweitet
Kleine und mittlere Unternehmen, die trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation weiterhin ausbilden oder Auszubildende von insolventen Betrieben übernehmen, können Förderung über das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ beantragen. Es wird nun auf das Ausbildungsjahr 2021/2022 ausgeweitet und auch die Fördersummen wurden erhöht. Die Handwerkskammer Berlin stellt die notwendige Bescheinigung aus, die den Anträgen beigefügt werden muss. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bei Anruf Ausbildung
Die drei Berliner Agenturen für Arbeit organisieren am 27. Mai 2021 die Aktion „Hand ans Werk“, einen Vermittlungstag, um ausbildungssuchende Jugendliche und Betriebe mit freien Ausbildungsstellen zusammenzubringen. Gestartet wird mit allen Berufen rund um den Bau- und Elektrobereich. Sie suchen noch Auszubildende und haben Interesse an einer Teilnahme? Dann melden Sie sich bitte bis zum 7. Mai 2021 beim Arbeitgeberservice für den Aktionstag an. Für die Teilnahme ist ein Vermittlungsauftrag bei der Bundesagentur für Arbeit notwendig, den Sie bei der Anmeldung aufgeben können.

Fachkräftesicherung? Berufsanerkennung!
Sie suchen Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse oder zur Beschäftigung ausländischer Fachkräfte? Erfahren Sie in unserem Online-Seminar am 27. Mai 2021 alles darüber, wie Sie ausländische Fachkräfte aufspüren und für Ihren Betrieb gewinnen können. Wir beantworten Fragen rund um das Thema wie zum Beispiel: Welche Dokumente benötigen die Antragsteller für die Anerkennung? Welche Kosten sind mit dem Anerkennungsverfahren verbunden? Was tun, wenn im Anerkennungsverfahren eine teilweise Gleichwertigkeit bescheinigt wird? Die Teilnahme ist für Mitglieder der Handwerkskammer Berlin kostenfrei. Bitte melden Sie sich bis zum 27. Mai 2021 hier an. Rückfragen zum Thema gibt Dilek Intepe, Betriebslotsin im Projekt Unternehmen Berufsanerkennung (gefördert vom Bundesministerium für Bildung und Forschung), Telefon: +49 30 25903-376, intepe@hwk-berlin.de

Alle Ausbildungsplätze in Berlin auf einen Blick
Auf www.ausbildung.berlin finden Berliner Schüler*innen, deren Eltern und weitere Interessierte jetzt sämtliche Berliner Ausbildungsstellen – darunter die Ausbildungsplatzangebote aus der Lehrstellenbörse der Handwerkskammer und der Berliner Innungen – tagesaktuell auf einen Blick. Eine Metasuchmaschine durchsucht alle Jobbörsen und Karriereseiten von Unternehmen nach Ausbildungsstellen in Berlin und präsentiert diese in Echtzeit auf der Plattform. Ausbildungsbetriebe sollten daher unbedingt ihre freien Ausbildungsplätze auf ihren eigenen Webseiten veröffentlichen oder in die Lehrstellenbörse der Handwerkskammer eintragen, damit sie von der Meta-Suchmaschine gefunden werden und auf der neuen Internetseite erscheinen. Für Fragen steht Ihnen Katharina Schumann gern zur Verfügung, Tel.: +49 30 25903–343, schumann@hwk-berlin.de

Vom 22.04.2021

Testangebote vom Betrieb für BeschäftigteArbeitgeber*innen sind verpflichtet, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihre Arbeit mindestens zum Teil an ihrem Arbeitsplatz in Präsenz verrichten, zweimal pro Woche ein Angebot über eine kostenlose Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zu unterbreiten und diese Testungen zu organisieren. Dies kann ein Test zur Selbstanwendung sein. Eine sogenannte Bürgertestung in einem Testzentrum zählt nicht dazu.

Testpflicht für Beschäftigte
Nur diejenigen Beschäftigten, die körperlichen Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Dritten haben, sind verpflichtet, die Testung unter Aufsicht vorzunehmen. Auf Wunsch müssen Arbeitgeber*innen eine Bescheinigung über das Testergebnis ausstellen (nur bei Test unter Aufsicht). Betriebsinhaber/-innen müssen für die Beaufsichtigung eines Selbsttests sowie die Bescheinigung des Ergebnisses eine Person beauftragen, sofern sie es nicht selbst übernehmen. Eine Schulungspflicht dafür besteht nicht. Testergebnisse von Schnelltests dürfen nicht älter als 24 Stunden sein. https://www.hwk-berlin.de/corona#Testpflicht

Förderfähige Fixkosten
Fixkosten für Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken, sind im Rahmen der Überbrückungshilfe III förderfähig.

Regelungen für Verkaufsstellen
Die Regel, nach der im Einzelhandel nur eine Person pro 40 Quadratmeter Einlass in nicht privilegierte Verkaufsstellen erhält, ist aufgrund der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin gestrichen worden. Nichtprivilegierte Verkaufsstellen dürfen nur von Kundinnen und Kunden aufgesucht werden, die negativ auf das Coronavirus getestet wurden. Eine Liste der im Unterschied hierzu privilegierten Verkaufsstellen finden Sie hier:

Mitgliedsbeiträge sind förderfähig
Feste betriebliche Ausgaben, wie Mitgliedsbeiträge – zu denen auch Kammerbeiträge gehören – sind im Rahmen der Überbrückungshilfe III als Fixkosten vollständig förderfähig. Sprechen Sie hierzu bei Bedarf einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder steuerberatende Rechtsanwälte) an, der Sie auch bei der Antragstellung unterstützt.

Google Zukunftswerkstatt
– Online-Forum Suchmaschinenoptimierung
Im Zuge einer Veranstaltungsreihe mit der Google Zukunftswerkstatt lernen Sie in diesem Online-Forum am 29. April 2021 um 9:30 Uhr, wie Sie Ihre Website optimieren und Ihr Unternehmen in der Suchmaschine nach oben schieben. Informationen und Anmeldung
Wussten Sie, dass Google z.B. seit März 2021 alle Websites abstraft, wenn diese nicht mit Mobilgeräten kompatibel sind?

Vom 02.0.4.2021

Bringen wir es jetzt auf den Punkt: Die Kurzfristigkeit und die damit verbundene Nichterfüllbarkeit vor allem bei den Tests für Beschäftigte und Kundschaft stellt Sie alle – und ganz speziell Friseure und andere körpernahe Dienstleistungshandwerke – vor schier unlösbare Probleme! Da augenscheinlich die politischen Gespräche hierzu nicht fruchten, äußern wir uns deutlich in der Öffentlichkeit – zuletzt in der gestrigen Spätabendschau. Meinen Beitrag können Sie hier nachlesen: „Handwerkskammer Berlin kritisiert Corona-Testpflicht für Betriebe“.
Ihr Jürgen Wittke, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Berlin

Hinweise zur Verschärfung der Corona-Testpflichten
Die seit 31. März geltenden Regelungen zum Testangebot und zur Testpflicht für Beschäftigte und Kundschaft werfen viele Fragen auf: Wie umsetzen, wenn konkrete, offizielle Auslegungshilfen noch fehlen? Wir sind weiter in politischen Gesprächen, um Klarstellungen und praxistaugliche Lösungen zu erreichen. Erste Anwendungshinweise finden Sie auf unserer Website. Hier haben wir die aktuellen Regelungen ausführlich für unsere Betriebe aufbereitet: alle Infos und wichtige Hinweise für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Corona-Testpflicht.

Wesentliche Fakten zur Corona-Pandemie
Die aktuellen Beschlüsse und Maßnahmen im Zuge der COVID-19-Pandemie ergeben mitunter eine verwirrende Vielfalt an Informationen. Wie finden Sie das, was wirklich wichtig ist fürs Berliner Handwerk? Einen Überblick und Einstieg in die Themen bekommen Sie auf unserer Website gleich am Anfang der Corona-Sonderseite: Auf einen Blick.

Vom 01.02.2021

Liebe Leserin, lieber Leser,
das Infektionsgeschehen ist unvermindert hoch. Neben Informationen zur Beantragung von Wirtschaftshilfen finden Sie in diesem Newsletter auch Hinweise zu den erweiterten Maßnahmen zum Gesundheitsschutz im Betrieb. Bleiben Sie gesund!

Verdienstausfall bei Kinderbetreuung
Selbstständige, die einen Verdienstausfall erleiden, weil sie wegen geschlossener Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen ihre Kinder selbst beaufsichtigen müssen, können eine Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Handwerkskammer Berlin zu „Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen“.

Notbetreuung in den Kitas
Die Berliner Kitas sind gegenwärtig im Notbetrieb. Dem Anspruch auf Betreuung liegt eine Liste systemrelevanter Berufe zugrunde. Die Hotline der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie zum Kitabetrieb erreichen Sie werktäglich bis 15 Uhr unter der Rufnummer (030) 90227-6600.

Unterstützung bei der Beantragung von Wirtschaftshilfen
Sie benötigen Hilfe bei der Beantragung von November-, Dezember- sowie Überbrückungshilfe III? Die Steuerberaterkammer Berlin bietet Ihnen online eine Liste mit den Kontaktdaten von Kanzleien, die hilfesuchende Unternehmen bei der Beantragung unterstützen. Die Liste wird dort regelmäßig aktualisiert.

Gesundheitsschutz für Beschäftigte
Das Infektionsgeschehen ist unvermindert hoch. Deshalb wurden die Maßnahmen zum Gesundheitsschutz für Beschäftigte bis zum 15. März 2021 erweitert. Erläuterungen liefern Ihnen die Fragen und Antworten zu dieser Verordnung. Informieren Sie sich auch auf der Seite der Handwerkskammer Berlin

Achtung Antragschluss für „Digitalprämie Berlin“
Sie benötigen neue Hard- und Software für Ihren Betrieb? Mit der „Digitalprämie Berlin“ können Soloselbstständige sowie kleine und mittelere Unternehmen mit Sitz in Berlin eine Förderprämie von 50 Prozent für deren Anschaffung erhalten. Antragsschluss ist der 31. März 2021. www.digitalpraemie-berlin.de Weitere Informationen erhalten Sie persönlich bei den Beauftragten für Innovation und Technologie der Handwerkskammer Berlin.

Ist Ihr Betrieb bei Google schnell zu finden?
Ab März 2021 zieht Google beim Ranking mobile Webseiten heran. Die Suchmaschine platziert Ihr Unternehmen künftig nur oben, wenn die Seite auch auf Tablets und Handys schnell lädt und gut lesbar ist. Wollen Sie Ihre Webseite kostenlos testen? Infos zum sogenannten responsiven Design finden Sie hier. In einer Veranstaltungsreihe mit der Google-Zukunftswerkstatt informieren wir außerdem, wie Sie Ihren Internetauftritt wirksam stärken.

Bitte machen Sie mit: Umfrage zur Steuerbelastung
Der Ruf nach Steuerreformen ist aktueller denn je. Um präzise Erkenntnisse zu den Belastungen sowie steuerlichen Verwaltungskosten in Handwerksbetrieben zu erhalten, bitten wir Sie zusammen mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks, an einer anonymen wissenschaftlichen Umfrage teilzunehmen. Sie nimmt nur ca. 15 Minuten Ihrer Zeit in Anspruch und findet sich auf der Webseite der Uni Paderborn.

 

Vom 25.01.2021

Sonderseite Coronavirus:
Liebe Leserin, lieber Leser, das neue Jahr hat begonnen und bringt leider weitere pandemiebedingte Einschränkungen mit sich. Mit unseren digitalen Angeboten zu Fachkräftesuche oder IT-Sicherheit unterstützen wir Sie im Lockdown.
Unsere Webseite zu aktuellen Corona-Hilfen hält Sie auf dem neuesten Stand. Einen schnellen Überblick über die Liquiditätshilfen finden Sie in einer Grafik. Wir erläutern Ihnen, wer Anspruch auf welche Leistungen hat und wie ein Antrag gestellt wird.

Die Überbrückungshilfe III gewährt Zuschüsse für (ungedeckte) Fixkosten unter Berücksichtigung der EU-Beihilferegelungen. Dazu gehören auch Finanzierungs- und ähnliche Kosten, die nicht umsatzabhängig sind, wie z.B. Kosten für Auszubildende.

Unter dem Stichwort „Auf einen Blick“ zeigt eine Orientierungshilfe für Gewerbe, ob und ggf. welchen Einschränkungen Ihr Betrieb unterliegt.

Wir sind weiter für Sie da. Alle Infos: www.hwk-berlin.de/corona

Kammer appelliert an die Politik
Das Infektionsgeschehen ist weiterhin hoch, und es kommt auf jeden Einzelnen an, durch Hygiene- und Abstandsregelungen einschneidendere Maßnahmen zu vermeiden. Gesundheitsschutz ist auch Wirtschaftsschutz! Viele Betriebe, wie Friseure und Kosmetiker, die schließen mussten, befinden sich mittlerweile am Rand ihrer Existenz. „Jetzt ist es wichtig, dass die in Aussicht gestellten Hilfen unbürokratisch beantragt werden können und Abschlagszahlungen schnellstmöglich bei den Betrieben ankommen“, fordert Carola Zarth, Präsidentin der Handwerkskammer Berlin.

Mindestlohn: Zwei Erhöhungen
Die Mindestlohnkommission hat für 2021 eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns in zwei Stufen beschlossen: Mit Beginn des Jahres stieg er von 9,35 Euro pro Stunde auf 9,50 Euro. Das gilt bis zum 30. Juni 2021. Ab 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 wird der Mindestlohn 9,60 Euro pro Stunde betragen.
Weitere Infos hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Gesetzliche Aufbewahrungsfristen
Jedes Unternehmen ist verpflichtet, geschäftliche Unterlagen über einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Der Gesetzgeber schreibt in der Regel sechs und zehn Jahre vor, in der Praxis gibt es jedoch weitere wichtige Fristen, etwa zu Arbeitsverträgen, Zeiterfassung oder Sachschäden. Bestimmte Unterlagen wiederum können jetzt vernichtet werden, beispielsweise Verträge aus 2014.
Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Aufbewahrungsfristen.

Brexit: Das ändert sich für Limited-Unternehmen
Für Handwerksbetriebe, die in der Rechtsform einer englischen Limited (Ltd.) in die Handwerksrolle eingetragen sind, bringt das neue Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich deutliche Änderungen. Diese Gesellschaften unterliegen jetzt nicht mehr der Niederlassungsfreiheit und sollten in eine deutsche Rechtsform (GbR, OHG, Einzelunternehmen) umgewandelt werden, um persönliche Haftung zu vermeiden.
Die Rechtsberatung der Handwerkskammer informiert Sie über die wichtigsten Fakten.

Fachkräfte finden: online am 23. Februar 2021
Sie wollen freie Stellen besetzen? Unsere Online-Veranstaltung stellt neue Wege zur individuellen Suche vor. Termin: 23. Februar 2021, 16 bis 18 Uhr. Für Handwerksbetriebe ist die Teilnahme kostenfrei. Der Link zur Veranstaltung kommt per Mail. Sie können einfach mit Ihrem PC, Tablet oder Smartphone dabei sein (über GoToMeeting). Weitere Infos
Anmelden: Janett Els, Telefon: (030) 259 03 – 464, els@hwk-berlin.de

Wirksamer Onlineauftritt gut fürs Image
In Zeiten von Ladenschließungen und Bewegungseinschränkungen müssen Kontakte zwischen Betrieben und Kundinnen und Kunden anders aufgebaut und gepflegt werden als bisher: in Form eines ansprechenden Onlineauftritts und einer guten digitalen Kommunikation. Lernen Sie in unserer Frühstücks-Reihe, welche geeigneten Werkzeuge und Tools Sie für sich nutzen können. Die Seminarreihe startet am 25. Februar 2021 und wird gemeinsam mit der Google-Zukunftswerkstatt angeboten. Anmeldung

Chefsache IT-Sicherheit
Digitale Sicherheitslücken finden und schließen – wie das geht, zeigt am 2. und 3. Februar 2021 der 17. Deutsche IT-Sicherheitskongress. Praxisnahe und verständliche Fachvorträge werden online via Livestream übertragen, virtuelle Messestände machen IT-Sicherheit erlebbar. Die Teilnahme ist kostenfrei. Sie können sich hier anmelden.

Fragen zur IT-Sicherheit in Ihrem Unternehmen beantworten die Beauftragten für Innovation und Technologie (BIT): Kerstin Wiktor, E-Mail: wiktor@hwk-berlin.de und Jost-Peter Kania, kania@hwk-berlin.de.

Inklusionspreis: Jetzt bewerben!
Die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen hat für alle Seiten Vorteile. Sie trägt zur Fachkräftesicherung bei und stärkt die Vielfalt im Betrieb. Viele Handwerksunternehmen zeigen bereits, wie Inklusion im Arbeitsleben funktioniert. Gehören Sie dazu? Dann bewerben Sie sich bis zum 31. März 2021 um den bundesweiten Inklusionspreis. Geehrt werden beispielhafte Maßnahmen zur Ausbildung und Beschäftigung.
Infos: www.inklusionspreis.de

Handwerkskammer Berlin – Blücherstr. 68 – 10961 Berlin
Telefon: +49 30 259 03-01
E-Mail: info@hwk-berlin.de

AKTUALiSiERT 24.08.2020

Fristverlängerung: Kassenverordnung und Bonpflicht
Der Berliner Senat hat eine neue Frist gesetzt: Elektronische Kassensysteme müssen bis zum 31. März 2021 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Allerdings muss der Einbau einer TSE bis zum 30. August 2020 beauftragt werden. Bei einem Online-Forum am 24. August 2020 informiert die Handwerkskammer Berlin noch einmal über die wichtigsten Details. So können Handwerksbetriebe einer digitalen Betriebsprüfung der Finanzbehörden gelassen entgegensehen. Teilnehmer haben Gelegenheit, ihre Fragen an Fachreferenten zu stellen. Alle Infos und Anmeldung (Link: https://www.hwk-berlin.de/termine/digitale-betriebspruefung-und-kassenpflicht-91,0,evedetail.html?eve=182)

Online-Forum: Handwerker-Software in der Cloud
Betriebliche Unterlagen werden heute zunehmend digital gespeichert. Reicht der eigene Speicherplatz nicht mehr aus oder soll von verschiedenen Computern auf Informationen oder Software zurückgegriffen werden, kommt die Datenwolke ins Spiel, die sogenannte Cloud. Aber: Wie sicher sind persönliche Daten oder Unternehmensdaten auf fremden Servern? Welche Vorteile bietet eine Cloud-Anwendung? Einige dieser Programme helfen auch kleinen und mittleren Unternehmen bei der Digitalisierung ihrer Geschäftsprozesse.
Im nächsten Online-Forum „Software und Apps für Handwerker“ stellt die Handwerkskammer Berlin innovative Themen zur Digitalisierung des Handwerks vor. Am Beispiel einer marktgängigen Lösung für eine kaufmännische Software in der Cloud werden am 3. September 2020, von 15 bis 16 Uhr Möglichkeiten und sicherheitstechnische Herausforderungen diskutiert. Interessenten melden sich bitte an: zur Anmeldung (Link: https://attendee.gotowebinar.com/register/4586634054903794956 )
Nach der Anmeldung erhalten Sie automatisch Ihre Zugangsdaten. Haben Sie Fragen zur Digitalisierung im Betrieb oder zum Online-Forum? Die Beauftragten für Innovation und Technologie (BIT/Digitalisierungs-BIT) sind für Sie da:
Kerstin Wiktor, Telefon: (030) 2 59 03 – 392, E-Mail:
wiktor@hwk-berlin.de
Dr. Jost-Peter Kania, Telefon: (030) 2 59 03 – 444, E-Mail:
kania@hwk-berlin.de

Azubi-Vermittlung beim Tag des Handwerks
Haben Sie für dieses Ausbildungsjahr noch keinen Azubi gefunden? Dann lernen Sie doch am 18.September 2020 bei der Vermittlungsbörse des Berliner Handwerks junge Menschen mit Interesse an einer Ausbildung im Handwerk kennen. Was müssen Sie tun?
Nehmen Sie sich an diesem Tag zwischen 9 und 15 Uhr ca. 1-2 Stunden Zeit und führen Sie mit Bewerber/-innen in der Handwerkskammer ein kurzes Gespräch. Wenn ein/eine Bewerber/-in Ihr Interesse geweckt hat, vereinbaren Sie mit der Person die nächsten Schritte. Die Vermittlung findet natürlich unter den erforderlichen Hygienestandards statt. Hier geht’s zur Anmeldung:
Ines Rüdiger: E-Mail: ruediger@hwk-berlin.de , Telefon (030) 25903–480
Haben Sie noch Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an: Georg Elfinger: elfinger@hwk-berlin.de , Telefon (030) 25903–379,  Viola Ertel: ertel@hwk-berlin.de , Telefon (030) 25903–395

Warnung: Undurchsichtiges Angebot zu Eintrag in Branchenbuch
Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität warnt davor, einen „Eintragungsantrag“ ins Gelbe Branchenbuch zu unterschreiben. Es handelt sich um ein verschleiertes Angebot der GBB Ltd. mit angeblichem Sitz auf den Marshallinseln – und nicht um das bekannte Branchenbuch. Derzeit werden solche Anträge wieder vermehrt an Unternehmen geschickt. Wer unterschreibt, schließt einen Vertag mit dreijähriger Laufzeit ab und muss jährlich 780 Euro zahlen, insgesamt werden 2340 Euro eingefordert. Derartige Formulare tauchen seit zehn Jahren auf und sehen unverändert aus: Links werden die Daten des Unternehmens genannt, die korrigiert oder ergänzt werden sollen. Rechts und in vielen weiteren kleingedruckten Zeilen sind die Einzelheiten zum Vertrag versteckt.
Sollte die Firma GBB Ltd. ihren Sitz tatsächlich auf den Marshallinseln haben, würde eher keine tschechische Gerichtsstandsvereinbarung getroffen werden und die Internetseite hätte ein Impressum, so der Schutzverband. Wer seine Identität derartig verschleiere, führe nichts Gutes im Schilde. Auf dieses Angebot nicht reagieren und keine Unterschrift leisten, raten auch die Rechtsexperten der Handwerkskammer Berlin. Wie immer gilt: Daten erst bestätigen, wenn die Herkunft eines Angebots geprüft wurde.
https://www.dsw-schutzverband.de/news/gelbes-branchenbuch-von-den-marshallinseln

Team Berliner Handwerk tritt in die Pedale
An alle Drahtesel- und Stahlross-Fans: Vom 2. bis 22. September 2020 startet das Team Berliner Handwerk wieder beim STADTRADELN. Wer auf dem Weg zur Arbeit, zum Einkaufen oder ins Grüne Rad fährt, kann mitmachen. Es ist ganz einfach: Registrieren, Team „Berliner Handwerk” beitreten und alle gefahrenen Kilometer eintragen. Dieser Link führt direkt zum Team Berliner Handwerk (Link:
https://www.stadtradeln.de/index.php?&id=171&team_preselect=439350 ). Sie müssen sich dann entweder nur einloggen, falls Sie schon einmal teilgenommen haben, oder sich unkompliziert anmelden. STADTRADELN BERLIN wird organisiert von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz. Gemeinsam für Klimaschutz: Team Berliner Handwerk.

Rechtzeitig vorsorgen
Einladung zur Jahreshauptversammlung am 8. September 2020 Die Alters- und Hinterbliebenenversorgung ist ein wichtiges Thema. In Berlin gibt es zwei Versorgungswerke, die traditionell eng mit dem Handwerk verbunden sind: das Versorgungswerk des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes der Handwerkskammer Berlin e.V. mit der SIGNAL IDUNA Gruppe und das Versorgungswerk des Handwerks im Bezirk der Handwerkskammer Berlin e.V. mit der INTER Versicherungsgruppe. Beide bieten Mitgliedern, ihren Beschäftigten und Angehörigen viele Dienstleistungs- und Versorgungsvorteile, beispielsweise um den Ruhestand oder einen Ernstfall abzusichern. Am 8. September 2020 können sich Interessierte über ersteres näher informieren. Dann lädt das Versorgungswerk des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes der Handwerkskammer Berlin e.V. zur Jahreshauptversammlung ein. Ort: Haus des Kfz-Gewerbes Berlin, Obentrautstraße 16-18, 10963 Berlin, Beginn: 16 Uhr. Bitte bis 2. September 2020 anmelden bei Ines Schütze, E-Mail:
i.schuetze@kfz-innung-berlin.de oder per Telefon: (030) 25 90 51 57
https://www.versorgungswerke.de/hw/berlin/ , Rubrik Unser Versorgungswerk

Mitmachen beim 24h-Video-Projekt zum Tag des Handwerks
Der deutschlandweite Tag des Handwerks findet am 19. September 2020 online statt. Handwerker können dafür selbst ein kurzes Handyvideo aufnehmen und ihre Lieblings-Szenen aus dem Arbeitsalltag zeigen. Was war bei Ihnen los? Was macht Sie am Ende des Tages stolz? Zeigen Sie anderen, was Ihr Handwerk ausmacht und nehmen Sie an der großen Gemeinschaftsaktion teil. Das Videoprojekt soll dokumentieren, wie vielfältig und aktiv das Handwerk in ganz Deutschland ist. Beim Aufnehmen beachten: eine durchgehende Einstellung, gern mit Erklärung, was im Video passiert, Länge: 20 bis 60 Sekunden, Störgeräusche und Hintergrundmusik vermeiden. Bis 6. September 2020 hochladen auf: https://www.tdh2020.de/ . Dort finden Sie auch alle Infos.

Wettbewerb „Auf IT gebaut“ gestartet
Auch während Corona stärken Nachwuchskräfte am Bau die Leistungsfähigkeit der Branche. Gerade ist der neue Wettbewerb „Auf IT gebaut – Bauberufe mit Zukunft 2021“ gestartet. Er richtet sich an Auszubildende, Studierende, junge Beschäftigte und Startups. Einzelpersonen oder Teams können sich in vier Kategorien bewerben: Handwerk und Technik, Architektur, Baubetriebswirtschaft sowie Bauingenieurwesen. Gesucht werden innovative und praxisnahe Digitallösungen für die Bauwirtschaft. Die Preise sind mit 1000 bis 2500 Euro dotiert. Der Wettbewerb bietet Kreativen auch eine Plattform, ihre
Ideen Expertinnen und Experten der Baubranche vorzustellen. Gleichzeitig knüpfen Unternehmen neue Kontakte zu jungen Talenten. Online-Anmeldungen sind ab sofort und bis zum 9. November 2020 möglich unter: www.aufitgebaut.de.

Das Beste zum Schluss: Innovationen schaffen Wettbewerbsvorteile
Die Werk5 GmbH verbindet Tradition und Technik. Mit einem multifunktionalen Bearbeitungs- und Montagewerkzeug als „dritte Hand“ integriert der Betrieb Robotik in das Handwerk. „Die Innovationsberatung der Handwerkskammer Berlin hat uns bei der erfolgreichen Umsetzung unseres F&E-Projekts „Robot Assembling Models“ begleitet und damit sehr unterstützt.“ Dipl.-Ing. Gunnar Bloss – Geschäftsführer Werk 5 GmbH
Sie planen Digitalisierungsvorhaben in Ihrem Betrieb? Die Handwerkskammer Berlin berät Sie zu verschiedenen Fördermöglichkeiten (Link:https://www.hwk-berlin.de/artikel/foerdermoeglichkeiten-91,0,372.html ).

IMPRESSUM
Dies ist ein Service der Handwerkskammer Berlin
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Tel.: +49 30 259 03 230
Verantwortlich für den Inhalt ist Jürgen Wittke. Für Anregungen, Fragen und Kritik stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Trotz größtmöglicher Sorgfalt kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Vom 01. August 2020

Überbrückungshilfe des Bundes
Die Bundesregierung unterstützt kleine und mittlere Unternehmen mit verschiedenen Maßnahmen, um die wirtschaftlichen Einbußen der Pandemie abzufedern.
Noch bis zum 31. August 2020 kann die Überbrückungshilfe als Zuschuss über die Investitionsbank Berlin (IBB) (Link:https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfen/coronahilfen.html) beantragt werden. Wichtig: Die Antragstellung ist nur über Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer möglich und setzt erhebliche Umsatzeinbußen voraus.
Das sind die Eckpunkte:
Zielgruppe: Soloselbstständige, selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sowie kleine und mittlere Berliner Unternehmen Laufzeit: insgesamt drei Monate (Juni, Juli, August 2020) Förderhöhe: abhängig von Betriebsgröße, Umsatzeinbußen und betrieblichen Fixkosten (bis zu fünf Beschäftigte: max. 9.000 Euro; bis zu zehn Beschäftigte: max. 15.000 Euro, Förderhöchstsumme: 150.000 Euro) Achtung:
Unternehmerlohn ist nicht förderfähig. Informationen zu Antragsberechtigung, Registrierung und weiteren Fördermöglichkeiten hat das Bundeswirtschaftsministerium auf der Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (Link:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html) zusammengefasst.

Soforthilfe V
Die Soforthilfe V wird direkt über die Investitionsbank Berlin (IBB) beantragt und richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler der gewerblichen Wirtschaft mit mehr als 10 und bis zu 100 Beschäftigten.
Das Wichtigste auf einen Blick:
Tilgungszuschüsse zum KfW-Schnellkredit 2020 oder zu einem Kredit aus dem KfW-Sonderprogramm 2020 mit bis zu 20% der Darlehenssumme Zuschüsse gelten für betrieblichen Sach- und Finanzaufwand bis zu 25.000 EUR (in begründeten Ausnahmefällen auch darüber). Die Antragstellung endet voraussichtlich am 31. Dezember 2020. Detaillierte Informationen zur Soforthilfe V finden Sie hier
(Link: https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/soforthilfe-v.html ).

COVID 19: Rückkehr aus Risikogebieten
Das gilt bei Schulpflicht/Beschäftigung und Quarantäne:
Wer wissentlich in einer inländischen Risikoregion (Link: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/risikoregionen/ ) oder einem internationalen Risikogebiet (Link: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html )Urlaub macht, ist nach Rückkehr verpflichtet, sich selbst für 14 Tage zu isolieren. Die Senatskanzlei (Link: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/einreisen/ ) hat alle wesentlichen Informationen zur häusliche Quarantäne und Meldepflichten für Einreisende zusammengestellt. Die Quarantänepflicht kann nur ein ärztliches Zeugnis (Attest beim zuständigen Gesundheitsamt vorlegen), welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
bestehen, abgewendet werden. Das Attest darf höchstens 48 Stunden alt sein.
Aus diesem Grunde sollten Sie und Ihre Beschäftigten und Auszubildenden sich vor Antritt einer (Auslands-)Reise jeweils über die konkrete Rechtslage bezogen auf die Risikoeinstufung informieren.
Folgen:
Die Kosten für ein Attest sind selbst zu tragen Wer sich in Quarantäne begibt, ohne noch Urlaub zu haben, hat keinen Anspruch auf Vergütung. Wer unentschuldigt fehlt, verstößt gegen Arbeitspflichten. Ein Fehlen im Berufsschulunterricht gilt als unentschuldigt, wenn kein ärztliches Zeugnis vorliegt. Detaillierte Informationen haben finden Sie auf der Internetseite der Handwerkskammer Berlin (Link: https://www.hwk-berlin.de/artikel/coronavirus-91,0,359.html#Rueckkehr-Risikogebiete ).

Mit dem Aufstiegs-BAföG hoch auf die Karriereleiter
Früher hieß es Meister-BAföG, nun werden mit dem neuen Aufstiegs-BAföG alle gefördert, die sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung, wie beispielsweise auf die zum/zur Geprüfte/n Betriebswirt/in (HWO), vorbereiten. Gefördert werden nicht nur die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, sondern auch Unterhalt oder Kinderbetreuungskosten.
Das Gute daran:
Ab 1. August 2020 tritt das neue Aufstiegs-BAföG in Kraft – mit einer Erhöhung bei Zuschuss und Darlehenserlass. Alle Infos für den Karriere-Turbo finden Sie auf https://www.bildung4u.de/artikel/aufstiegs-bafoeg-3911,0,64.html.

Neues Förderprogramm: Digital jetzt!
Betriebe, die ihre digitalen Technologien (z.B. Hard- und Software für IT-Sicherheit) ausbauen sowie ihre Belegschaft weiterqualifizieren wollen, können Zuschüsse aus dem neuen Förderprogramm „Digital jetzt – Investitionsförderung für KMU“ beantragen. Start ist voraussichtlich im August 2020 und richtet sich an Betriebe mit 3 bis 499 Mitarbeitern.
Voraussetzung:
Vorlage eines Digitalisierungsplans, der Vorhaben, Ziele und Auswirkungen auf den Digitalisierungsgrad des Unternehmens beschreibt (Modul 1) Auswirkungen auf die
Wettbewerbsfähigkeit und bzw. die Art und Anzahl der Qualifizierungsmaßnahmen darlegt (Modul 2). Nicht gefördert werden Standardsoftware und Ersatzinvestitionen.
Maximale Fördersumme: 50.000 Euro (Förderquoten nach Unternehmensgröße
gestaffelt)

Termin notieren und anmelden!
Am 4. August 2020 stellt die Handwerkskammer Berlin das Programm in einem
Online-Forum vor. Ausführliche Informationen finden Sie hier (Link: https://www.hwk-berlin.de/termine/digital-jetzt-das-neue-investitionszuschussprogramm-91,0,evedetail.html?eve=184 ).
Die Teilnahme ist für Mitglieder der Handwerkskammer Berlin kostenfrei.
Um Ihre Anmeldung wird gebeten: Zur Anmeldung (Link: https://register.gotowebinar.com/register/660260439112977423 ).

Noch Fragen? Fragen!
Kerstin Wiktor, wiktor@hwk-berlin.de, Dr. Jost-Peter Kania, kania@hwk-berlin.de, Beauftragte für Innovation und Technologie (BIT), Tel.: 030 25903-392/-444.

Digitale Betriebsprüfung und Kassenpflicht
Bonpflicht? Handybon? TSE?
Was ändert sich bei Kassenführung und digitaler Betriebsprüfung durch die neuen gesetzliche Vorgaben? Antworten geben Steuer- und Finanzexperten am 24. August von 16:00 Uhr bis 17:30 Uhr in unserem Online-Forum.
Inhalt:
1. Präsentation
Die TSE – was man darüber wissen sollte Aktuelles zur
Belegausgabepflicht Besonderheiten der Kassenführung unter Covid
19-Bedingungen
2. Moderiertes Expertengespräch
Anmeldung und Informationen:
Die Teilnahme ist für Mitglieder der Handwerkskammer Berlin kostenfrei.
Bitte melden Sie sich online bei der Handwerkskammer Berlin
(Link: https://register.gotowebinar.com/register/8315425429745318667 ) an.
Kerstin Wiktor, Beauftragte für Innovation und Technologie (BIT)*
Tel.: (030) 25903-392, wiktor@hwk-berlin.de.
*Gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.

Tag des Handwerks: Mitmachen beim 24h-Video-Projekt
Wir lassen uns von Corona nicht ins Handwerk pfuschen. Das gilt auch für den 10. Tag des Handwerks am 19. September 2020, der erstmals digital stattfindet. Zeigen Sie Ihre  Lieblings-Szenen aus dem Handwerksalltag in einem kurzen selbstgedrehten Handyvideo und werden Sie Teil dieser großen Gemeinschaftsaktion. Das Videoprojekt soll  dokumentieren, wie vielfältig und aktiv das Handwerk in ganz Deutschland ist.
So sind Sie dabei:
Länge eines Clips: 20 bis 60 Sekunden (mehrere Clips möglich) eine durchgehende Einstellung, gern mit Erklärung, was gerade auf dem Video passiert gute Bild-und Tonqualität, keine Störgeräusche oder Hintergrundmusik Hoch-oder Querformat
Laden Sie bis zum 6. September 2020 Ihr Video auf www.tdh2020.de
(Link: https://www.tdh2020.de/ ) hoch. Dort gibt’s nochmal alle Infos gesammelt.

Imagekampagne 2020
Sie haben einen freien Ausbildungsplatz? Nutzen Sie die verschiedenen kostenlosen Vorlagen (Link: https://werbemittel.handwerk.de/ ) für die Azubi-Akquise, um Jugendliche auf Ihr Ausbildungs-Angebot aufmerksam zu machen. Werben Sie für freie  Ausbildungsplätze dort, wo junge Menschen digital unterwegs sind. Sie finden viele verschiedene Formate, die als Posts für Facebook, Instagram & Co. genutzt werden
können. Besonderer Bonus: Die kostenlosen Vorlagen sind mit Ihrem Logo oder
eigenem Text individualisierbar.

Das Beste zum Schluss: Nachwuchsgewinnung
„Wir brauchen wache, fitte junge Menschen im Handwerk. Die Unterstützung des Berliner Schulpaten (Link: https://www.berliner-schulpate.de/ ) ist, neben Berufe-Tagen für
Oberschulen und Auftritten bei Jugendveranstaltungen, ein elementarer Pfeiler in unserem Nachwuchskonzept.“
Andreas Krebs, Maurer und Gerüstbaumeister
MODULE Spezial-Gerüstbau GmbH (Link:
https://www.module-berlin.de/berliner-schulpaten.html )

Handwerkskammer Berlin – Blücherstr. 68 – 10961 Berlin
Tel.: +49 30 259 03 230 Web: www.hwk-berlin.de

Verantwortlich für den Inhalt dieses Newsletters ist Jürgen Wittke.

 

Vom 01.07.2020

Hinweise für Betriebe
Ab sofort finden Sie den Überblick zu allen Informationen, Beschlüssen und Hilfestellungen für Ihren Betrieb in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und zur Umsetzung der Maßnahmen aus der Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung (Link: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ ) auf unserer Sonderseite www.hwk-berlin.de/corona (Link: https://www.hwk-berlin.de/corona ).

handwerk.de:
Infos für Betriebe zur Gewinnung von Auszubildenden Das Kampagnenbüro von handwerk.de (Link: https://handwerk.de/ ) beschäftigt sich in der Juni-Ausgabe der „Infos für Betriebe“ mit der Gewinnung von Auszubildenden. Neben den neuen Ausbildungs-Motiven werden Tools für das digitale Bewerbungsgespräch und Anleitungen zum Anzeigenschalten im Internet und in sozialen Medien vorgestellt. neue Ausbildungs-Motive zur Ansprache von Schulabsolventen (Link: https://handwerk.de/infosfuerbetriebe/juni-2020/ausbildungs-motive-fuer-jeden-handwerksbetrieb ) sind jetzt im Werbemittelportal verfügbar und unterstützen Sie bei der Azubi-Suche Wie kommt man eigentlich an Jugendliche heran, die einen Ausbildungsplatz suchen? Versuchen Sie es doch einmal über Facebook, Instagram und Google. Wir zeigen, wie es geht (Link: https://handwerk.de/infosfuerbetriebe/juni-2020/auszubildende-im-internet-und-ueber-social-media-gewinnen ). Muss es immer ein persönliches Treffen sein? Erfahren Sie, mit welchen Diensten Sie Bewerbungsgespräche über das Internet (Link: https://handwerk.de/infosfuerbetriebe/juni-2020/digitale-bewerbungsgespraeche-fuehren )führen können und was es zu beachten gibt. Artikel aus den letzten Ausgaben der „Infos für Betriebe“ finden Sie im Archiv (Link: https://handwerk.de/infosfuerbetriebe/archiv/ ) Bei weiterführenden Fragen zur Gewinnung von Auszubildenden wenden Sie sich gerne an Frau Katharina Schumann, die Sie per E-Mail unter schumann@hwk-berlin.de (Link: schumann@hwk-berlin.de )erreichen.

Geplante Umsatzsteuer-Senkung
Die Umsatzsteuer-Sätze sollen vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 gesenkt werden. Damit will die Bundesregierung die Konjunktur nach der Corona-Krise wieder ankurbeln. Nur wenig Zeit bleibt den Unternehmen, beispielsweise ihre Verträge und Angebote anzupassen, Kassen- und IT-Systeme einzurichten. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (Link: https://www.zdh.de/fachbereiche/steuern-und-finanzen/umsatzsteuer/umsatzsteuer-senkung-vom-172020-bis-31122020/?L=0 ) liefert Praxistipps, weist jedoch darauf hin, dass sie eine steuerliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Bei weiterführenden, betriebswirtschaftlichen Fragen wenden Sie bitte an die Betriebsberatung der Handwerkskammer Berlin, Tel.: +49 30 25903-467, Mail: betriebsberatung@hwk-berlin.de (Link: betriebsberatung@hwk-berlin.de?subject=Auswirkungen%20der%20Umsatzsteuersenkung ).

Gesundheitsdaten in und nach der Pandemie
Um die Ausbreitung des Corona-Virus zu begrenzen, Belegschaften und Kund(inn)en zu schützen, benötigen Unternehmen derzeit in diesem Zusammenhang stehende Gesundheitsinformationen. Damit verarbeiten sie Daten und leiten sie gegebenenfalls an die Gesundheitsämter weiter. Grundlage sind Gesetze, manchmal auch eine Einwilligungserklärung. Ein betriebliches Verfahrensverzeichnis hilft gerade in Zeiten dynamischer Veränderungen, den Überblick zu wahren. Jede Verarbeitung sollte wie üblich mit Rechtsgrundlage erfasst und periodisch überprüft werden, ob sie noch erforderlich, zweckmäßig und verhältnismäßig ist. Eilig erhobene Gesundheitsdaten sollten unverzüglich nach Zweckerreichung wieder gelöscht werden. Die Rechtsberatung der Handwerkskammer Berlin erreichen Sie per Mail: recht@hwk-berlin.de (Link: recht@hwk-berlin.de?subject=Gesundheitsdaten%20Pandemie ).

Green Buddy Award
Mit der Auslobung des Green Buddy Awards 2020 werden unter anderem Unternehmen geehrt, die sich in besonderer Weise für Nachhaltigkeit und Ökologie einsetzen. Der Preis des Bezirkes Tempelhof-Schöneberg ist teilweise berlinweit ausgeschrieben. Jede der fünf Wettbewerbs-Kategorien ist mit 2000 Euro dotiert, die Sieger(innen) erhalten außerdem einen individuellen Buddy-Bären. Sie können sich bis zum 17. August 2020 bewerben.

Weitere Informationen unter:
www.berlin.de/greenbuddy (Link: https://www.hwk-berlin.de/index.php?id=1579&mid=516&aC=9bfcdee0&jumpurl=-1 )

Ihre Ansprechpartner
Bitte nutzen Sie aufgrund der starken telefonischen Inanspruchnahme auch die Möglichkeit, uns eine E-Mail zu schicken. Wir melden uns schnellstmöglich. Vielen Dank! Ihre arbeitsrechtlichen Fragen richten Sie bitte gerne an unsere Rechtsberatung: Petra Heimhold, Assessorin, Telefon +4930 25903-391 Steffi Reich, Assessorin, Telefon +4930 25903-350 Christian Staege, Assessor, Telefon +4930 25903-393 E-Mail recht@hwk-berlin.de (Link: recht@hwk-berlin.de ) Ihre betriebswirtschaftlichen Fragen richten Sie bitte an unsere Betriebsberatung: Telefon +4930 25903-467 E-Mail betriebsberatung@hwk-berlin.de (Link: betriebsberatung@hwk-berlin.de ) Ihre Fragen zur Ausbildung richten Sie bitte an unsere Ausbildungsberatung: Frau Schmidt, Telefon +4930 25903-326 Frau Loeff, Telefon +4930 25903-340 Herr Pethe, Telefon +4930 25903-363 Frau Laß, Telefon +4930 25903-374 Frau Lange, Teamleiterin Ausbildungsberatung, Telefon +4930 25903-390 E-Mail abb@hwk-berlin.de (Link: abb@hwk-berlin.de)

Vom 19.06.2020

Sonderseite Coronavirus:
Hinweise für Betriebe.

Ab sofort finden Sie den Überblick zu allen Informationen, Beschlüssen und Hilfestellungen für Ihren Betrieb in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und zur Umsetzung der Maßnahmen aus der Berliner Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus (Link:
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ ) auf unserer
Sonderseite Coronavirus: Hinweise für Betriebe (Link:
https://www.hwk-berlin.de/betriebsfuehrung/recht/coronavirus/ ) (URL:
www.hwk-berlin.de/corona .

„Corona-Zuschuss“:

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise der IBB zur Mittelverwendung

Die von der Corona-Krise betroffenen Betriebe mit maximal 10 Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten) sowie Soloselbständige (=selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb) in Berlin konnten bis zum 31. Mai 2020 Zuschüsse zur Sicherung ihrer beruflichen bzw. betrieblichen Existenz aus dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ (Link:
https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Newsletter_Aktuelles/20200330_Kurzfakten_zu_Corona_Soforthilfen.pdf) beantragen.

Die Soforthilfe Corona leistet einen Beitrag zu den laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen bezogen auf die 3 der Antragstellung folgenden Monate. Darunter fallen z.B.: Miet- und Nebenkosten sowie Pachtzahlungen für gewerblich genutzte Räume gewerbliche Versicherungsbeiträge Kredite und Leasingraten für
gewerblich genutzte Güter und Einrichtungen (sofern keine Stundung gewährt wurde) KFZ-Leasingkosten und Wartung (sofern das Fahrzeug für die wirtschaftliche Tätigkeit notwendig ist) geschäftliche Telekommunikationskosten laufende Kosten/Gebühren für Provider, Domaine(s), Webspaces etc. sowie Wartungskosten Wartungskosten für Betriebs- und Geschäftsausstattung Kosten für Marketing Personalkosten, entgangene Umsätze, Unternehmerlohn sowie private Lebenshaltungskosten sind aus Bundesmitteln nicht abgedeckt.
Vom Landeszuschuss (Antrag bis zum 01.04.2020 – 5.000 EUR) konnten neben den laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen auch Personalkosten, Kosten der privaten Lebensführung und Krankenversicherungskosten bezahlt werden.

Geschäftsführer-Gehälter, Privatentnahmen bzw. die Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen für persönliche Lebenshaltungskosten, Krankenkassenbeiträge etc. fallen nicht darunter. Dafür eröffnet das am 27. März 2020 beschlossene „Sozialschutz-Paket“ (Link:
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/sozialschutz-paket.html) den Zugang zur Grundsicherung für ein halbes Jahr zu wesentlich
erleichterten Bedingungen.

Nähere Informationen finden Sie in folgendem Überblick zum Soforthilfeprogramm II (Link:
https://www.ibb.de/media/dokumente/foerderprogramme/wirtschaftsfoerderung/corona/ueberblick_soforthilfe_corona.pdf).

Weitere Informationen und Hinweise können Sie der FAQ-Seite zum Corona-Zuschuss (Link:
https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfe/faq-coronahilfen.html)entnehmen.

Regelung des Schulunterrichtes nach den Sommerferien 2020

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie hat am 10.6.2020 Änderungen für den Schulbetrieb an Berliner Schulen mitgeteilt. Sie erläutert, dass, um die Schulen in den letzten Wochen des laufenden Schuljahres organisatorisch nicht weiter zu belasten, die Rückkehr zum Regelbetrieb mit der Ferienbetreuung in den Sommerferien beginnt. Das Schuljahr 2020/21 (Beginn 10.8.2020) wird als Regelbetrieb geplant Mit Beginn des Schuljahres 2020/21 findet in allen Schularten (auch Oberstufenzentren) und Jahrgangsstufen wieder der Regelbetrieb statt. Jede Schule erstellt ihre Planung für die Organisation des Regelbetriebs. Der Berufsschulunterricht wird dann wieder im vollem Umfang durchgeführt. Die Berufs‐ und Studienorientierung bietet mit allen schulischen Akteuren in vollem Umfang Beratung an. Die Schulen gewährleisten der Berufsberatung und den externen Trägern der Berufs‐ und Studienorientierung den uneingeschränkten Zugang zu den Schulen. Schulische Veranstaltungen, die an außerschulischen Lernorten stattfinden, dürfen unter Beachtung der jeweils dort geltenden Hygieneregeln durchgeführt werden.
Welche Hygieneregeln gelten (Auszug)?
Zur weiteren Begrenzung des Infektionsgeschehens sind auch im Schuljahr 2020/21 weiterhin Hygieneregeln, wie regelmäßiges Händewaschen und das
regelmäßige Lüften der Räume, einzuhalten. Auch die unmittelbare körperliche Kontaktaufnahme ist soweit möglich zu vermeiden. Der bisherige Mindestabstand von 1,5 Metern wird aufgehoben. In der Folge sind auch die schulischen Hygienepläne anzupassen.
Informationen zum Berufsschulunterricht an Berufsschulen außerhalb von
Berlin sollten direkt an der jeweiligen Berufsschule erfragt werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Ausbildungsberatung der
Handwerkskammer Berlin:
Telefon +4930 25903-374 | +4930 25903-326 | +4930 25903-340 | +4930
25903-363 Mail ausbildungsberatung@hwk-berlin.de

Erfolgsfaktor Familie:
Corona-Toolbox unterstützt Unternehmen und Beschäftigte
Arbeit, Kinderbetreuung, Homeschooling – allein in der Bundesrepublik
trifft die Schließung von Kitas und Schulen etwa drei Millionen
berufstätige Väter und Mütter und deren Unternehmen mit voller Härte.
Bundesfamilienministerium und Wirtschaftsforschungsunternehmen Prognos
haben deshalb eine Toolbox (Link:
https://www.erfolgsfaktor-familie.de/toolbox-vereinbarkeit-und-corona.html?L=0
)entwickelt, wie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie auch in
Ausnahmesituationen gemeistert werden kann: Checklisten helfen bei der
Organisation, Praxisbeispiele geben einen Überblick über den schon
vorhandenen Ideenreichtum.

Ihre Ansprechpartnerin
in der Handwerkskammer Berlin ist Sina Goldkamp,
Tel.: +49 30 25903-362, Mail: goldkamp@hwk-berlin.de (Link:
goldkamp@hwk-berlin.de ).

Neue Ausbildungsmotive für Betriebe im Kampagnenlook
Viele Handwerksbetriebe wollen auch in der Corona-Krise an ihrem hohen
Ausbildungsengagement festhalten. Auszubildende zu gewinnen, ist dabei
jedoch herausfordernder denn je. Bundesweit fallen Berufsorientierungsmessen, -informationstage und Veranstaltungen aus, die für Betriebe wichtige Kontaktpunkte zu Jugendlichen sind. Mit neuen Motiv-Angeboten unterstützt die Imagekampagne des Handwerks Betriebe jetzt dabei, ihre Ausbildungsbereitschaft und ihre Ausbildungsangebote zu kommunizieren.

Sechs spezielle Ausbildungsmotive können von Betrieben im https://werbemittel.handwerk.de (Link:
https://werbemittel.handwerk.de/node/56343 ) mit eigenem Logo,
Firmenangaben und Beschreibungstext individualisiert werden. Im Anschluss
können sie kostenfrei als Druckvorlage zur Verwendung als Plakat im
Schaufenster, am Fahrzeug oder einem Flyer, als Social-Media-Posting und
als Header für die eigene Facebook-Seite heruntergeladen werden. Folgende
Motive stehen zur Auswahl:
„Starten statt warten: Wir bilden weiter aus.“ „Jetzt erst recht:
Wir bilden weiter aus.“ „Was man dieses Jahr bloß anfangen soll?
Eine Ausbildung.“ „Shutdown oder nicht: Unsere Türen stehen dir
offen.“ „Trotz Social Distance: Wir sollten uns näher kennenlernen.“ „Trotz Corona wissen, wie es weitergeht.“

Berliner Handwerkerinnen im Gespräch:
Wie meistern Sie den betrieblichen Alltag in Corona-Zeiten?
Infektionsschutz ist seit Wochen eine Herausforderung für Unternehmen und
ihre Beschäftigten. Der Lockdown und seine Folgen verlangen allen ein
hohes Maß an Toleranz, Flexibilität und Vertrauen ab. Um unter diesen
Bedingungen ein positives Betriebsklima zu erhalten oder zu schaffen,
haben viele Betriebe ungeahnte Kreativität bewiesen. Am 24. Juni 2020, ab
17 Uhr wollen wir in einem Online-Gespräch praktische Beispiele
vorstellen. Gern laden wir Sie ein, von Ihrem Weg zu berichten und aus den
guten Erfahrungen anderer weitere Ideen und Kraft zu ziehen.
Loggen Sie sich ein: Starke Frauen – starkes Handwerk (Link:
https://www.hwk-berlin.de/service-center/veranstaltungen/veranstaltungen-wettbewerbe/wie-die-pandemie-unseren-betriebsalltag-veraendert-hat-online-praxisgespraech-mit-handwerkerinnen/.

Online-Forum:

Selbstverständlich Unternehmerin!?
Viele selbstständige Frauen bezeichnen sich als Freiberuflerin, Freelancerin oder Soloselbständige – aber nicht als Unternehmerin. Warum eigentlich nicht? Die Gründerinnenzentrale e. V. (Link:
https://gruenderinnenzentrale.de/veranstaltungen/artikel/online-forum-selbstverstaendlich-unternehmerin/) geht dem am 26. Juni 2020, 14 bis 19 Uhr mit Vortrag, Diskussion und Gruppenarbeit auf den Grund: Frauen gründen anders – warum eigentlich? Unternehmerin-Sein – was gehört dazu? Frauen und Geld – eine vielschichtige Beziehung Frauen, Kinder und Karriere Potentialentfaltung als Unternehmerin Lassen Sie sich durch Unternehmerinnen-Vorbilder inspirieren, stärken Sie Ihr Selbstbewusstsein und Ihre Rolle als Unternehmerin. Die Teilnahme ist kostenpflichtig. Weitere Informationen und Anmeldungen unter Tel.: +49 30
44022345 oder Mail: info@gruenderinnenzentrale.de.

Energieeinsparung:

Klimaschutz als Wirtschaftsfaktor
Will Berlin wie geplant bis zum Jahr 2050 klimaneutral sein, müssten in die energetische Sanierung aller Wohngebäude jährlich drei Milliarden Euro fließen. Das ergab eine Studie der Nymoen-Strategieberatung (Link:
https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Pressestelle/Ergebnisse_Kosten_Klimaneutralitaet_10_6_2020.pdf im Auftrag der Initiative Wärmewende. Erstmals wurden dafür die
Extrakosten berechnet und mit 2,89 Euro pro Quadratmeter und Monat
beziffert. Nach dem Mietendeckel-Gesetz (Link:
https://mietendeckel.berlin.de/ ) des Berliner Senats, das für fünf Jahre gilt, darf allerdings grundsätzlich nur ein Euro pro Quadratmeter und Monat auf die Miete umgelegt werden. Die Initiative Wärmewende, deren Mitglied die Handwerkskammer Berlin ist, fürchtet, dass so die Klimawende im Gebäudesektor ausgebremst wird. Sie fordert vom Senat eine faire Lastenverteilung bei den Kosten und empfiehlt diese auch als konjunkturellen Impuls für die Wirtschaft.

Ihre Fragen zur Energie- und Umweltpolitik im Land Berlin beantwortet Dr. Martin Peters, Tel.: +49 30 25903-460, Mail: peters@hwk-berlin.de

Ihre Ansprechpartner
Bitte nutzen Sie aufgrund der starken telefonischen Inanspruchnahme auch
die Möglichkeit, uns eine E-Mail zu schicken. Wir melden uns schnellstmöglich. Vielen Dank!

Ihre arbeitsrechtlichen Fragen richten Sie bitte gerne an unsere Rechtsberatung:
Petra Heimhold, Assessorin, Telefon +4930 25903-391 Steffi Reich, Assessorin, Telefon +4930 25903-350 Christian Staege, Assessor, Telefon +4930 25903-393 Mail recht@hwk-berlin.de.

Ihre betriebswirtschaftlichen Fragen richten Sie bitte an unsere Betriebsberatung:
Telefon +4930 25903-467 | +4930 25903-459 Mail betriebsberatung@hwk-berlin.de .

Ihre Fragen zur Ausbildung richten Sie bitte an unsere Ausbildungsberatung:
Telefon +4930 25903-326 | +4930 25903-340 | +4930 25903-363 | +4930 25903-374 Mail ausbildungsberatung@hwk-berlin.de

Handwerkskammer Berlin – Blücherstr. 68 – 10961 Berlin
Tel.: +49 30 259 03 369

Vom 05.06.2020

Wichtige Klarstellung zu „gesichtsnahen“ Dienstleistungen im Friseur-
und Kosmetikbetrieb
Auch dank Unterstützung durch die Senatswirtschaftsverwaltung können wir
Sie nun über die erreichte Regelung und Klarstellung informieren, die in
der Verordnungsbegründung wie folgt beschrieben wird:
„Kundinnen und Kunden sowie Gewerbetreibende und Personal haben gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 11 grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Bei Behandlungen und Anwendungen, die es erfordern, die Mund-Nasen-Bedeckung abzunehmen, entfällt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die zu behandelnden Kundinnen und Kunden (etwa kosmetische Lippenbehandlung), wenn durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragbarer Tröpfchenpartikel bewirkt werden kann (vgl. § 2 Absatz 5). Nach Abschluss der betreffenden Behandlung/Anwendung im Gesicht ist der Mund-Nasen-Schutz wieder
aufzusetzen“ (siehe S. 42 unter § 5 zu Abs. 11, Neunte Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung VO-Nr. 18-223, Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 18/2761-1 vom 2. Juni 2020 (Link: https://www.hwk-berlin.de/index.php?id=1575&mid=509&aC=9bfcdee0&jumpurl=-1
)). Wenn die zu behandelnde Person bei gesichtsnahen Dienstleistungen keine
Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, müssen Beschäftigte eine Atemschutzmaske (mindestens FFP2-Masken, auch gleichwertige Masken mit der Bezeichnung N95 und KN95) tragen, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild zum Schutz vor Kontaktinfektionen bei gesichtsnahen Tätigkeiten. Zum Schutz der Kunden dürfen Atemschutzmasken kein Ausatemventil enthalten. Die Masken müssen nach Herstellerangaben verwendet und gewechselt werden.
Diesen und weitere Hinweise finden Sie in den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk (Link: https://www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Branchenartikel/SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard-Friseurhandwerk_Download.pdf?__blob=publicationFile
) und für das Kosmetikhandwerk (Link:
https://www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Branchenartikel/SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard-Kosmetik_Download.pdf;jsessionid=6866C4CA7E525BDC36CC3CB647F37988?__blob=publicationFile). Die nun hierzu im Widerspruch stehenden Punkte 2.2.6 und 2.2.7 der
Orientierungshilfe für Gewerbe (Link: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/orientierungshilfe-fuer-gewerbe/ ) mit Stand vom 18. Mai 2020 werden laut Senatswirtschaftsverwaltung entsprechend zeitnah angepasst.

Zu den aktuellen Entwicklungen informieren Sie sich bitte auf unserer Internetseite www.hwk-berlin.de (Link: https://www.hwk-berlin.de/index.php?id=1575&mid=509&aC=9bfcdee0&jumpurl=-2 ). Diese Seite wird laufend aktualisiert.
Bitte behalten Sie auch die Internetseiten des Berliner Senats zur Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus (Link: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ ) und zu den aktuellen Maßnahmen (Link: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/ ) im Blick.

Wie die Pandemie unseren Betriebsalltag verändert hat!
Online-Praxisgespräch für Handwerkerinnen am 24.06.2020, 17:00 Uhr Frauen trifft es in der Krise oftmals besonders hart. Neben der beruflichen Verantwortung kommen sie nach dem Feierabend zu Hause in die zweite Schicht. Verkürzte Kinderbetreuungszeiten, Mehrarbeit durch Homeschooling, den Wegfall von Freizeitaktivitäten der Kinder und Familie, und allgemeine Kontaktbeschränkungen sorgen dafür, dass zu Hause komprimiert das kompensiert werden muss, was die üblichen Unterstützungssysteme wie Schule, Kitas, Vereine, Musikschule etc. zurzeit nicht mehr leisten können. Oftmals übernehmen Frauen zu einem höheren Anteil diese Fürsorgeaufgaben als Männer. Diese Situation verlangt auch den Betrieben als Arbeitgeber ein hohes Maß an Toleranz, Flexibilität und Vertrauen ab. Ein gutes Betriebsklima zu erhalten oder zu erschaffen, ist vor diesem Hintergrund besonders wichtig. Die eigene Motivation und die der Mitarbeitenden tragen hierzu erheblich bei. Wir geben Ihnen in dem Online-Praxisgespräch positive Beispiele aus anderen Betrieben und stellen Methodiken vor, um folgende Fragen für sich beantworten zu können:
Wie finde ich individuelle Lösungsstrategien und erschließe mir neue Geschäftsfelder? #Kreativität Wie kommen wir motiviert und gestärkt durch die Krise? #Motivation Welche Maßnahmen können wir treffen, um Liquidität zu sichern? #Liquidität Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Krise: wie gelingt uns der Spagat? #VereinbarkeitWeitere Informationen (Link:
https://www.hwk-berlin.de/service-center/veranstaltungen/veranstaltungen-wettbewerbe/online-praxisgespraech-mit-handwerkerinnen-wie-die-pandemie-unseren-betriebsalltag-veraendert-hat/)

Sind Sie ein Ausbildungs-Ass?
Sie engagieren sich außergewöhnlich in Sachen Ausbildung, gehen neue und kreative Wege, widmen sich Jugendlichen, die eine besondere Förderung benötigen? Dann nehmen Sie teil am Wettbewerb von Wirtschaftsjunioren, Junioren des Handwerks, Inter-Versicherungsgruppe und Zeitschrift handwerk magazin. Der mit insgesamt 15 000 Euro dotierte Preis wird in diesem Jahr zum 24. Mal vergeben. Bewerbungsschluss ist der 30. Juni 2020. www.ausbildungsass.de (Link: https://www.hwk-berlin.de/index.php?id=1575&mid=509&aC=9bfcdee0&jumpurl=-3 )

Notfall-Kinderzuschlag
Familien, die wegen der Corona-Pandemie kurzfristig ein geringeres Einkommen haben und deshalb Unterstützung benötigen, können zusätzlich zum Kindergeld einen Notfall-Kinderzuschlag (Notfall-KiZ) in Höhe von maximal 185 Euro pro Monat und Kind beantragen. Auch Selbstständige und Eltern, die noch keine zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und deswegen keinen Zugang zu Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld haben, werden berücksichtigt. Die Regelungen gelten bis zum 30. September 2020.
Das Bundesfamilienministerium bittet Unternehmer(innen), ihre Beschäftigten auf diese neue Leistung hinzuweisen: Notfall-KiZ
(Link: https://www.bmfsfj.de/kiz-unternehmen?etcc_cmp=kiz-unternehmen&etcc_med=mailing
).

Ihre Ansprechpartner
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Assessorin, Telefon +4930 25903-350 Christian Staege, Assessor, Telefon
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IMPRESSUM

Handwerkskammer Berlin – Blücherstr. 68 – 10961 Berlin
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Vom 27.05.2020

BGW-Arbeitsschutzstandards:
Prüfungswesen im Handwerk setzt seine Arbeit fort
Die Handwerkskammer Berlin und die Innungen des Berliner Handwerkes nehmen in diesen Tagen die Durchführung von Berufsprüfungen wieder auf.
Ziel ist es, bereits geplante Prüfungstermine nach Möglichkeit termingerecht
umzusetzen bzw. pandemiebedingt verschobene Prüfungstermine zeitnah
nachzuholen, um Zeitverluste für Auszubildende, ihre Ausbildungsbetriebe
und für Absolventen der Höheren Berufsbildung zu vermeiden bzw. zu
minimieren.
Für die jeweiligen Prüfungsorte wurden daher entsprechende Hygienepläne
zur Umsetzung des Infektionsschutzes in Bezug auf die Corona-Pandemie
entwickelt, die sie in der jeweiligen Einrichtung gerne einsehen können
und beachtet werden müssen. Für die Prüfungen stellen wir Ihnen diesen
Leitfaden (Link:
https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Corona/200518_Leitfaden_fuer_Pruefungen_Covid19_-_Homepage.pdf) zur Verfügung.
Die organisatorischen Planungen der Prüfungen werden ebenfalls derzeit
vorbereitet. Wir werden Sie auf unserer Internetseite hierzu entsprechend
informieren. Sollten Sie weitere Fragen haben, so schreiben Sie uns gerne eine Mail an pruefungswesen@hwk-berlin.de.

Stundung von Sozialbeiträgen
Fortsetzung der erleichterten Stundung bis Mai 2020
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) teilt in seinem
Rundschreiben RS 2020/390 vom 19. Mai 2020 (Link:
https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Corona/rs8820_Anlage_1_GKV-RS.pdf) mit, dass das Verfahren der vereinfachten Stundung letztmalig für den Monat Mai 2020 fortgesetzt wird. Allerdings sollen die gestundeten Beiträge spätestens zusammen mit den Juni- Beiträgen nachgezahlt
werden. Auch darf nun der Antrag nicht mehr formlos gestellt werden,
sondern es soll ein einheitliches Antragsformular verwendet werden; wozu
dieses Musterformular (Link:
https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Corona/rs8820_Anlage_2_Antrag.docx) dient, dass Sie bitte entsprechend an Ihren Betrieb anpassen mögen. Bei Antragstellung müssen und sollen Sie noch deutlicher als bisher darlegen, welche staatlichen Unterstützungsmaßnahmen Sie erhalten oder beantragt haben. Der Vorrang anderer Hilfsmaßnahmen vor der
Beitrags-stundung wird damit verstärkt.

Das Stundungsverfahren ab Juni 2020
Weiterhin teilt der GKV-SV in seinem Rundschreiben RS 2020/390 vom 19. Mai
2020 (Link:
https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Corona/rs8820_Anlage_1_GKV-RS.pdf) mit, welche Konditionen für das Stundungsverfahren ab Juni 2020 gelten. Bis zum 30. September 2020 soll die besondere Situation der von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgeber berücksichtigt und regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Härte vorliegt, die Zahlungsschwierigkeiten vorübergehender Natur sind und die
Beitragszahlung nicht gefährdet ist. Somit seien die grundsätzlichen
Voraussetzungen der Stundung von Beiträgen in aller Regel erfüllt.
Als Erleichterung ist vorgesehen, dass die in den
Beitragserhebungsgrundsätzen vorgeschriebenen Stundungszinsen
„differenziert“ festgelegt werden. Sofern z. B. der Arbeitgeber einer
angemessenen Zahlung in Raten bereits gestundeter Beiträge zugestimmt hat
und diesem Ratenplan auch nachkommt, ist ein Stundungszins nicht zu
erheben. Auch von den eigentlich vorgeschriebenen Sicherheitsleistungen
kann dann abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber seiner
Beitragsverpflichtung in der Vergangenheit nachgekommen ist.
Hinweis: Betriebe, die von der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge
Gebrauch machen, sollten Hilfsmaßnahmen des Bundes (wie Kurzarbeitergeld,
Soforthilfen und Kredite) sowie des Landes ebenfalls in Anspruch nehmen
und diese Mittel dann nutzen, um die gestundeten
Sozialversicherungsbeiträge später zu begleichen.

Bund fördert Einbau von Abbiegeassistenten
Abbiegevorgänge von Lastkraftwagen bergen immer auch ein hohes
Unfallrisiko. Abbiegeassistenten, also Kamera-Monitor-Systeme mit
optischem oder akustischem Warnsignal, können dies deutlich mindern.
Verpflichtend wird deren Einsatz zwar erst ab 2022 für neue Fahrzeugtypen
und ab 2024 für Neufahrzeuge, bereits jetzt fördert der Bund jedoch die
Nachrüstung von Nutzfahrzeugen ab 3,5 Tonnen Gesamtgewicht.
Insgesamt zehn Millionen Euro stellt er zur Verfügung, bis 15. Oktober
2020 können Anträge eingereicht werden, es gilt das Windhund-Prinzip.
Weitere Informationen zum Förderprogramm finden Sie auf der Homepage der
Handwerkskammer Berlin (Link:
https://www.hwk-berlin.de/betriebsfuehrung/bauen-verkehr/ ).
Ihr Ansprechpartner in der Handwerkskammer Berlin ist Svend Liebscher,
Mail: liebscher@hwk-berlin.de.

Berliner Familienbericht 2020
Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist schon lange kein
wirtschaftliches Randthema mehr. Wer gut ausgebildete Männer und Frauen
an sein Unternehmen binden will, bietet deshalb nicht nur ein
auskömmliches Entgelt. Viele gute Beispiele und Erfahrungsberichte dazu
hat das bundesweite Unternehmensnetzwerk „Erfolgsfaktor Familie“
(Link:
https://www.hwk-berlin.de/politik/arbeit-soziales-familie/familie/#section-5) zusammengetragen.
Für fördernde politische Rahmenbedingungen treten darüber hinaus die
Mitglieder des Berliner Beirats für Familienfragen (Link:
https://www.hwk-berlin.de/politik/arbeit-soziales-familie/familie/#section-3)ein, zu denen die Handwerkskammer Berlin gehört. Im Familienbericht
2020 (Link:
https://www.hwk-berlin.de/politik/arbeit-soziales-familie/familie/ )
benennt er sowohl Fortschritte als auch Anforderungen an Politik und
Verwaltung. Ihre Fragen zu Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten richten Sie
bitte an Sina Goldkamp, Tel.: +49 30 25903-467, Mail: goldkamp@hwk-berlin.de.

Ansprechpartner siehe bitte weiter unten!

Vom 16.05.2020

Unterstützung für Friseur- und Kosmetikbetriebe
Nach den Friseur(inn)en durften auch die Kosmetiker(innen) ihre Tätigkeit
wieder aufnehmen. Allerdings sind bei den Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (körpernahe Dienstleistungen) die speziellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), beispielsweise bei Arbeitsschutz und Hygiene, zu beachten. Für eine sichere Umsetzung und Anwendung dieser Arbeitsschutzstandards in den Betrieben bietet die Betriebsberatung der Handwerkskammer Berlin Unterstützung an. Sie ist zu erreichen per Tel.: +49 30 25903-467, -459 und Mail: betriebsberatung@hwk-berlin.de.

„Corona-Zuschuss“ – Soforthilfe V: Zuschussprogramm für kleine und
mittlere Unternehmen sowie Freiberufler der gewerblichen Wirtschaft –
Beantragung möglich ab Montag, 18. Mai 2020
Die besonders hart von der Corona-Krise betroffenen kleinen und mittleren
Unternehmen der Berliner Wirtschaft mit über 10 und bis zu 100 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) können Zuschüsse bis zu 25.000 EUR zur Überwindung einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage nachrangig zu etwaigen Darlehen wie dem KfW-Schnellkredit (Link:
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/) beantragen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Soforthilfe über 25.000 EUR beantragt werden.
Die Soforthilfe kann für die betrieblich verursachten Verbindlichkeiten
in den auf die Antragstellung folgenden 3 Monaten wie z.B.
gewerbliche Mieten oder Pachten Leasingsaufwendungen
eingesetzt werden, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem
Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen.

Die Förderung im Detail
Der Zuschuss wird nachrangig zu etwaigen Darlehen wie dem
KfW-Schnellkredit (Link:
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/
)gewährt. Sofern Ihr Betrieb bereits einen KfW-Schnellkredit beantragt
hat, kann ein Tilgungszuschuss von bis zu 20 Prozent der Darlehenssumme
beantragt werden. Die Registrierung für das Antragsverfahren ist ab 18.
Mai 2020 im Antragsformular für den Zuschuss ebenfalls möglich. Sollte
Ihr Antrag auf einen KfW-Schnellkredit noch nicht entschieden sein, warten
Sie bitte mit der Antragstellung. Die Höhe der Soforthilfe V beträgt in der Regel bis zu 25.000 EUR. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse auch über 25.000 EUR gewährt werden. Bei einem Soforthilfeantrag über 25.000 EUR wird in jedem Fall eine Tiefenprüfung des tatsächlichen Liquiditätsbedarfs über die gesamte beantragte Soforthilfe anhand einzureichender Unterlagen durchgeführt.
Die Antragstellung im Detail
Die Anträge können ab 18. Mai 2020 bis voraussichtlich zum 31.12.2020
ausschließlich online bei der IBB (Link:
https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/soforthilfe-v.html )gestellt
werden. Für die Antragstellung müssen keine Unterlagen eingereicht bzw.
hochgeladen werden. Füllen Sie das Antragsformular aus und senden Sie es
online an die IBB. Bitte halten Sie folgende Angaben bereit: Name, Straße, PLZ, Rechtsform, Gründungsdatum, Registernummer, Steuernummer und Umsatzsteuer-ID des Unternehmens, Name des Finanzamts, gültiges Ausweisdokument, Name, Kontaktdaten, Steueridentifikationsnummer des Inhabers / der gesetzlichen Vertretung, Bankverbindung des Betriebes, die Sie beim Finanzamt angegeben haben Liquiditätsplanung über die kommenden 3 bzw. 6 Monate Unterlagen von Darlehen zur Liquiditätssicherung, sofern bereits beantragt Gewerbeanmeldung Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre (ggf.
Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) für 2019) Aktuelle BWA 2020
inkl. Summen- und Saldenliste Kopie des Personalausweises oder
Reisepasses vom Inhaber/Inhaberin oder gesetzlicher Vertretung
KMU-Selbsterklärung für verflochtene Unternehmen (Link:
https://www.ibb.de/media/dokumente/foerderprogramme/wirtschaftsfoerderung/mehrfach-verwendet/kmu_bewertung_selbsterklaerung_vu.pdf ) oder KMU-Selbsterklärung für nicht verflochtene/eigenständige Unternehmen (Link:
https://www.ibb.de/media/dokumente/foerderprogramme/wirtschaftsfoerderung/mehrfach-verwendet/kmu_bewertung_selbsterklaerung_nvu.pdf ) Gesellschaftsstruktur/Organigramm
Weitere Informationen und Hinweise können Sie der entsprechenden Webseite der IBB zur Soforthilfe V (Link:
https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/soforthilfe-v.html ) entnehmen.

Hotline am 18. Mai 2020 für Fragen zur Berufsausbildung im Handwerk und zur Ausbildungsplatzvermittlung
Am Montag, dem 18. Mai 2020, stehen die Berater/-innen der Handwerkskammer am Telefon für Fragen rund um das Thema Berufsausbildung im Handwerk und zur Ausbildungsplatzvermittlung zur Verfügung. Die Handwerkskammer möchte neben Schulabgängern auch die Eltern sowie Betriebe ansprechen. Sie können sich telefonisch über die verschiedenen Handwerksberufe und die Ausbildungswege informieren sowie freie Ausbildungsstellen melden. Die Berater/-innen der Handwerkskammer Berlin sind am Montag, dem 18. Mai 2020, von 8 bis 15 Uhr unter der Rufnummer +4930 25903-555 zu erreichen.
Informationen über freie Lehrstellen bietet auch die Online-Lehrstellenbörse der Handwerkskammer Berlin (Link:
https://www.hwk-berlin.de/ausbildung/lehrstellen-praktikumsboerse/ ).
Darüber hinaus haben Schulabgänger die Möglichkeit, freie Lehrstellen
über die kostenlose App „Lehrstellenradar“ zu finden. Die App kann
gratis über die Homepage der Handwerkskammer Berlin (Link:
https://www.hwk-berlin.de/ausbildung/lehrstellen-praktikumsboerse/ )
heruntergeladen werden.

Webinar: Bargeldlos bezahlen – wir zeigen, wie es geht
Gesundheitsvorsorge hat derzeit oberste Priorität. Doch auch wenn
Dienstreisen und Veranstaltungen vorerst ausfallen, gibt es den Weg
zueinander und vor allem zu wichtigen Informationen. Digitale Instrumente
stehen dafür zur Verfügung. Die Handwerkskammer Berlin startet mit einem
Webinar am 17. Juni 2020, 17:30 Uhr in ein neues Veranstaltungsformat:
für ihre Mitglieder kostenfrei. Thema ist passenderweise das bargeldlose
Bezahlen. Vorgestellt werden Bezahlverfahren für viele betriebliche
Einsatzgebiete. Anmeldungen bitte online. (Link:
https://register.gotowebinar.com/register/1696233487675448844 ) Im
Anschluss erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail mit Informationen zur
Teilnahme. Weiteres erfahren Sie bei der Beauftragen für Innovation und Technologie (BIT), Digitalisierung und Innovation der Handwerkskammer Berlin, Kerstin Wiktor, Tel.: +49 30 25903-392, Mail: wiktor@hwk-berlin.de.

Förderfibel
Einen umfassenden Überblick über die Wirtschaftsförderprogramme im Land
Berlin liefert die Förderfibel (Link:
https://www.ibb.de/de/publikationen/wirtschaft-in-berlin/foerderfibel/foerderfibel.html ). Das aktuelle Nachschlagewerk von Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe sowie Investitionsbank Berlin steht als Printausgabe und online zur Verfügung. Eine kostenlose Beratung u. a. zu
Finanzierungsfragen erhalten Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammer Berlin
und Existenzgründer(innen) im Berliner Handwerk bei den Betriebsberater(inne)n der Kammer. Ihren Beratungstermin koordinieren Sie bitte per Tel.: +49 30 25903-467 oder fragen per Mail: betriebsberatung@hwk-berlin.de.

Werbemittelportal mit Motiven zum Thema Corona
Das Werbemittelportal der Imagekampagne des Deutschen Handwerks bietet den Handwerksbetrieben individualisierbare Motive rund um das Thema Corona zum Download an. Ab sofort wird das Angebot über den Shop durch Produkte flankiert, mit denen in den Betrieben auf die Einhaltung der Abstandsregeln, das Tragen von Mundschutz oder die Bitte um bargeldlose Zahlung hingewiesen werden kann. Zum Angebot gehören Roll-Ups, Kundenstopper, Thekendisplays, Bodenaufkleber, Mundschutz, Desinfektionsgel und Klebeband. Abstands- und
Hygieneregeln werden uns noch lange begleiten und das Angebot soll die Betriebe unterstützen, erste kurzfristige oder improvisierte Absperrungen und Maßnahmen professionell zu ersetzen – und das im Design der Imagekampagne: werbemittel.handwerk.de .

Innovationspreis Berlin Brandenburg
Innovationsfähigkeit und Wirtschaftskraft der Hauptstadtregion demonstriert der Wettbewerb um den Innovationspreis. Jährlich schreiben ihn die Wirtschaftsverwaltungen der beiden Länder aus, mit insgesamt 50.000 EUR ist er dotiert. Bis zum 22. Juni 2020 haben Unternehmen mit Firmensitz in Berlin oder Brandenburg die Möglichkeit, innovative Produkte, Konzepte und Dienstleistungen einzureichen – gern auch in Kooperation mit Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen. www.innovationspreis.de (Link: https://www.hwk-berlin.de/index.php?id=1572&mid=503&aC=9bfcdee0&jumpurl=-1)
Ihre Ansprechpartnerin in der Handwerkskammer Berlin ist Kerstin Wiktor,
Tel.: +49 30 25903-392, Mail: wiktor@hwk-berlin.de.

Ihre Ansprechpartner finden Sie weiter unten!

Vom 12.05.2020

Handwerkskammer AKTUELLES

Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wieder tätig
Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege (körpernahe
Dienstleistungen) wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und
ähnliche Betriebe dürfen geöffnet werden. Für körpernahe Dienstleistungen, insbesondere Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios, ist während der Durchführung der Dienstleistung der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einzuhalten (2. Teil, §5 (9) der Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin (Link: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ )).
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
(Link: https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Coronavirus.html ) hat unter Coronavirus und Kosmetik – Arbeitsschutz, Hygiene, Antworten auf
häufige Fragen (Link: https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Kosmetik-Corona_node.html )verbindliche Regeln in Form eines Arbeitsschutzstandards sowie Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen veröffentlicht. Zu Ihrer Unterstützung bei der Anwendung dieses Arbeitsschutzstandards stellen wir Ihnen eine Checkliste in zwei Teilen zur Verfügung:

Checkliste/ Erläuterung
von der BGW zum
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Kosmetik – Teil 1
(Link:
https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Corona/20200509_Teil1_Checkliste_Erlaeuterung_BGW-SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard_Kosmetik.pdf )
Checkliste/ Erläuterung von der BGW zum
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Kosmetik – Teil 2
(Link:
https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Corona/20200509_Teil2_Checkliste_Erlaeuterung_BGW-SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard_Kosmetik)

Wichtiger Hinweis zu „gesichtsnahen“ Dienstleistungen im Friseur- und Kosmetikbetrieb
„Gesichtsnahe“ Dienstleistungen (z. B. Haut- und Bartpflege, Rasur und
Gesichtsenthaarung, Make-up, Augenbrauen- und Wimpernbehandlungen) können vorgenommen werden Wenn die zu behandelnde Person bei gesichtsnahen Dienstleistungen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, müssen Beschäftigte eine Atemschutzmaske (mindestens FFP2-Masken, auch
gleichwertige Masken mit der Bezeichnung N95 und KN95) tragen, ergänzt
von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild zum Schutz vor
Kontaktinfektionen bei gesichtsnahen Tätigkeiten. Zum Schutz der Kunden
dürfen Atemschutzmasken kein Ausatemventil enthalten.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk

(Link:https://www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Branchenartikel/SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard-Friseurhandwerk_Download.pdf?__blob=publicationFile ) und für das Kosmetikhandwerk (Link:
https://www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Branchenartikel/SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard-Kosmetik_Download.pdf;jsessionid=6866C4CA7E525BDC36CC3CB647F37988?__blob=publicationFile ) wurden entsprechend angepasst.

Öffentliches Auftragswesen:
eVergabe im Land Berlin verbindlich
Jedes Jahr kaufen öffentliche Auftraggeber(innen) Waren und
Dienstleistungen im Wert von hunderten Milliarden Euro ein. Diese
Aufträge müssen grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben werden.
Oberhalb von sog. Schwellenwerten der Europäischen Union (EU) wurden sie
seit Ende 2018 weitgehend nur noch elektronisch abgewickelt. Wie der Berliner Senat mitteilt, gilt dies seit 14. Februar 2020 nun grundsätzlich für alle Vergaben. Hierfür ist die landesweite eVergabeplattform (Link:https://www.berlin.de/vergabeplattform/ ) eingerichtet. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Homepage der Handwerkskammer Berlin (Link:
https://www.hwk-berlin.de/betriebsfuehrung/bauen-verkehr/ ).

StVO novelliert:
Bußgeldkatalog verschärft
Wie das Bundesverkehrsministerium mitteilt, traten am 28. April 2020
Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Kraft. Angepasst wurde
insbesondere der Bußgeldkatalog (Link:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/bussgeldkatalog-stvo.html ). Ziel ist, die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer(innen) zu gewährleisten. Die Bußgeldvorschriften erhöhen jedoch u. a. die Sanktionen für das Parken in zweiter Reihe oder auf Fahrradschutzstreifen, ohne gleichzeitig Regelungen etwa zu Lade-/Arbeitszonen zu finden. Das kritisiert der Zentralverband des Deutschen Handwerks (Link: https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Newsletter_Aktuelles/AKTUELLES_2020/20200428_ZDH_Inkrafttreten_der_geaenderten_Strassenverkehrsordnung.pdf), der auch weiterhin darauf drängen wird, den notwendigen fließenden wie ruhenden gewerblichen Verkehr im Straßenverkehrsrecht zu berücksichtigen.

Bewerben für den Berliner Inklusionspreis 2020
Mit dem Inklusionspreis würdigt der Berliner Senat die vorbildliche inklusive Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Elke Breitenbach, Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales, und Franz Allert, Präsident des Landesamtes für Gesundheit und Soziales ermutigen Berliner Unternehmen sich an dem Wettbewerb zu beteiligen und ihre nachahmenswerten guten Beispiele für gelungene Inklusion öffentlich bekannt zu machen.
Verliehen wird der Landespreis im Bereich „Inklusive Beschäftigung“ (in den Kategorien: Kleinunternehmen, mittelständische Unternehmen und Großunternehmen) sowie – in diesem Jahr erstmalig – in der Kategorie
„Inklusive Ausbildung“.
Der Preis wird jeweils mit 10.000 Euro dotiert. Bewerben Sie sich bis zum
31. Juli 2020! Alle Informationen unter: www.berlin.de/inklusionspreis
(Link: https://www.hwk-berlin.de/index.php?id=1565&mid=501&aC=9bfcdee0&jumpurl=-1 )
Von der Beratungsstelle Inklusion im Handwerk können Sie sich bei der
Beantragung direkt unterstützen lassen. Kontakt: inklusion@hwk-berlin.de, Tel. +4930 25903-484 .

Ihre Ansprechpartner
Bitte nutzen Sie aufgrund der starken telefonischen Inanspruchnahme auch
die Möglichkeit, uns eine Mail zu schicken. Wir melden uns schnellstmöglich. Vielen Dank!
Ihre arbeitsrechtlichen Fragen richten Sie bitte gerne an unsere Rechtsberatung:
Petra Heimhold, Assessorin, Telefon +4930 25903-391
Steffi Reich, Assessorin, Telefon +4930 25903-350
Christian Staege, Assessor, Telefon +4930 25903-393
Mail recht@hwk-berlin.de

Ihre betriebswirtschaftlichen Fragen
richten Sie bitte an unsere
Betriebsberatung:
Telefon +4930 25903-467 | +4930 25903-459
Mail betriebsberatung@hwk-berlin.de

Ihre Fragen zur Ausbildung richten Sie bitte an unsere
Ausbildungsberatung:
Telefon +4930 25903-326 | +4930 25903-340 |
+4930 25903-363 | +4930 25903-374
Mail ausbildungsberatung@hwk-berlin.de

Ein Service der Handwerkskammer Berlin – Blücherstr. 68 – 10961 Berlin
Trotz größtmöglicher Sorgfalt kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Vom 08.05.2020

Zu den aktuellen Entwicklungen informieren Sie sich bitte auf unserer
Internetseite www.hwk-berlin.de (Link:
https://www.hwk-berlin.de/index.php?id=1569&mid=498&aC=9bfcdee0&jumpurl=-1 ). Diese Seite wird laufend aktualisiert. Bitte behalten Sie auch die Internetseiten des Berliner Senats zur
Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus (Link:
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ ) und zu den aktuellen
Maßnahmen (Link: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/ ) im Blick.

Besondere Hinweise für Friseur- und Kosmetikbetriebe
Friseurbetriebe dürfen ihre Dienstleistung erbringen. Dabei sind die Hygieneregeln insbesondere der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden einzuhalten. Textile Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) (Link:
https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Coronavirus.html )hat
unter „Coronavirus und Friseurhandwerk – Arbeitsschutz, Hygiene, Antworten auf häufige Fragen“ (Link:
https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Friseure-Corona_node.html
) verbindliche Regeln in Form eines Arbeitsschutzstandards sowie Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen veröffentlicht. Dazu zählt auch die Erhebung von Kundendaten und deren mögliche Weiterleitung an die Gesundheitsämter zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten. Das Merkblatt „Praxis Datenschutz“
(Link:
https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Corona/20200429_ZDH_Praxis_Datenschutz_Friseure_Kundendaten.pdf) beantwortet Ihnen dabei Fragen zum Datenschutz. Ein Muster für ein Kundeninformationsblatt (Link:
https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Corona/20200429_ANLAGE_Muster_Datenerhebung_Friseure.docx) in Zusammenhang mit dieser Datenerhebung hilft Ihnen bei der Erfüllung Ihrer hieraus entstehenden Informationspflicht. Auf dieser Grundlage bietet die Handwerkskammer Berlin ihnen
Unterstützung durch ihr Beratungsangebot mit den spezifischen Aspekten Gefährdungsbeurteilung im Friseurhandwerk, Schutzmaßnahmen bei
Friseurtätigkeiten, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk, Hygieneplan entsprechend der Verordnung umzusetzen.

Wie Sie die Herausforderungen zum Infektionsschutz gut meistern, zeigt
das Video vom 30. April 2020 „Kopfarbeit – aber sicher!“ von
Handwerkskammer Berlin und Friseurinnung Berlin gemeinsam mit dem
Arbeitsmediziner Stefan Linnig. Sie finden es in zwei Teilen in unserem
YouTube-Kanal (Link:
https://www.youtube.com/channel/UCQWDh5DwxAXasyZ1pEpQRkA ):

• Friseure: „Kopfarbeit – aber sicher!“ – Teil 1
(Link: https://www.youtube.com/watch?v=m7_reVeL7xo )
• Friseure: „Kopfarbeit – aber sicher!“ – Teil 2
(Link: https://www.youtube.com/watch?v=gEcXyVDdHjc )

Die Videos „Kopfarbeit – aber sicher“ Teil 1 und 2 dienen der Information. Die Einhaltung gültiger Vorschriften, die Verantwortung für die Gestaltung der erforderlichen Unterlagen und Nachweise liegen beim Betrieb.

Die Betriebsberatung der Handwerkskammer Berlin unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung und stehen Ihnen beratend zur Seite – per Telefon oder Videoberatung sowie ggf. vor Ort. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir nur im Ausnahmefall eine Beratung vor Ort durchführen können. Für Beratungen vereinbaren Sie bitte einen Termin:
Telefon +4930 25903-467 oder +4930 25903-459 oder Mail betriebsberatung@hwk-berlin.de

Ab dem 9. Mai dürfen Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege (körpernahe Dienstleistungen) wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe geöffnet werden. Für körpernahe Dienstleistungen, insbesondere Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios, ist während der Durchführung der Dienstleistung der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einzuhalten (2. Teil, §5 (9) der
Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin (Link:
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ )).

Achtung – wichtiger Hinweis zu „gesichtsnahen“ Dienstleistungen im
Friseur- und Kosmetikbetrieb:
Gegenwärtig ist nicht eindeutig geregelt, ob „gesichtsnahe“ Dienstleistungen (z. B. Bartpflege, Augenbrauen- und Wimpernbehandlungen) zulässig sind. Während die Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin (Link:
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ )hierzu keine Aussage
trifft, wird jedoch in der gleichen Verordnung die Einhaltung von Schutzvorschriften der Arbeitsschutzbehörden angemahnt. Wie bereits oben erwähnt, kommt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) (Link:
https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Coronavirus.html ) unter
„Coronavirus und Friseurhandwerk – Arbeitsschutz, Hygiene, Antworten auf häufige Fragen (Link: https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Friseure-Corona_node.html
)“ aktuell zu dem Schluss, dass diese Art der Dienstleistungen durch ihre Nähe ein erhöhtes Infektionsrisiko berge, zumal die Mund-Nase-Bedeckungen des behandelnden Personals keinen ausreichenden Eigenschutz biete. Fazit der BGW: „Alle „gesichtsnahen“ Tätigkeiten
dürfen entsprechend zurzeit nicht ausgeführt werden“.

Wir stehen gegenwärtig in Klärung mit den zuständigen Senatsstellen. Sobald uns eine verbindliche Auskunft hierzu vorliegt, werden wir Sie auf unserer Internetseite (Link: https://www.hwk-berlin.de/ ) entsprechend informieren.

In eigener Sache
Vor dem Hintergrund der Corona-Krise versuchen wir, unsere Dienstleistungen für Sie aufrecht zu erhalten. Dies setzt natürlich voraus, dass unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesund bleiben. Daher setzen wir den persönlichen Kundenverkehr in der Handwerkskammer Berlin bis auf weiteres aus. Bitte teilen Sie uns Ihr Anliegen telefonisch, postalisch oder per E-Mail mit. Sie minimieren dadurch auch Ihr eigenes Ansteckungsrisiko. Wir geben uns zurzeit viel Mühe, die vielen Anfragen per Mail und per Telefon zu beantworten.

Die Bildungsstätten der Handwerkskammer Berlin werden ab Montag, den 11. Mai 2020 stufenweise wieder geöffnet. Betriebe und Teilnehmer werden von den Bildungsstätten direkt über die Details zu den betreffenden Lehrgängen informiert. Wir danken allen Betroffenen für ihr Verständnis und ihre Geduld.

Ausbildungshotline am 11. Mai 2020
Am Montag, dem 11. Mai 2020, stehen die Berater/-innen der Handwerkskammer am Telefon für Fragen rund um das Thema Berufsausbildung im Handwerk und zur Ausbildungsplatzvermittlung zur Verfügung. Die Handwerkskammer möchte neben Schulabgängern auch die Eltern sowie Betriebe ansprechen. Sie können sich telefonisch über die verschiedenen Handwerksberufe und die Ausbildungswege informieren sowie freie Ausbildungsstellen melden.
Die Berater/-innen der Handwerkskammer Berlin sind am Montag, dem 11. Mai 2020, von 8 bis 15 Uhr unter der Rufnummer (030) 259 03 – 555 zu erreichen.
Informationen über freie Lehrstellen bietet auch die Online-Lehrstellenbörse der Handwerkskammer Berlin (Link: https://www.hwk-berlin.de/ausbildung/lehrstellen-praktikumsboerse/ ).
Darüber hinaus haben Schulabgänger die Möglichkeit, freie Lehrstellen über die kostenlose App „Lehrstellenradar“ zu finden. Die App kann gratis über die Homepage der Handwerkskammer Berlin (Link: https://www.hwk-berlin.de/ausbildung/lehrstellen-praktikumsboerse/ ) heruntergeladen werden.

Befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Krankschreibung angepasst und erneut verlängert bis zum 18. Mai 2020
Der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Kliniken und Krankenkassen (G-BA) hat am 29. April 2020 beschlossen, dass befristet bis zum 18. Mai 2020 die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch durch eingehende telefonische (oder auch videotelefonische) Befragung erfolgen darf. Das
Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen (oder auch videotelefonische) ärztlichen Beratung einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden.

Erstattungen für Erwerbstätige Sorgeberechtigte und Pflegeeltern
Das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend
(Link: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/finanzielle-unterstuetzung
) weist darauf hin, dass Arbeitnehmer gegen übermäßige Einkommenseinbußen abgesichert werden sollen, wenn sie wegen Schul- oder Kitaschließung die eigenen Kinder betreuen müssen und nicht der Arbeit nachgehen können. Dafür wurde das Infektionsschutzgesetz angepasst und ein neuer Entschädigungsanspruch nach § 56 (1a) IfSG geschaffen. Eltern erhalten demnach eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro) für bis zu sechs Wochen für
Betreuungsfälle ab dem 30. März 2020. Voraussetzung dafür ist, dass die erwerbstätigen Eltern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben, weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann und dass Gleitzeit- beziehungsweise Überstundenguthaben ausgeschöpft sind. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der Senatsverwaltung für Finanzen einen Erstattungsantrag stellen kann. Die entsprechenden Informationen und Formulare finden Sie auf dieser Internetseite der Senatsverwaltung für Finanzen (Link: https://www.berlin.de/sen/finanzen/presse/nachrichten/artikel.908216.php). Im Laufe des Monats Mai soll zudem die Möglichkeit eines Online-Antrags geschaffen werden. Sobald dieser verfügbar ist, informieren wir Sie auf unserer Internetseite (Link: https://www.hwk-berlin.de/ ).

Corona-Sofortmaßnahme:
Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019
Aufgrund der aktuell verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens sind viele Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dadurch negativ betroffen, dass sich ihre Einkünfte im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringern und sie für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 einen rücktragsfähigen Verlust (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) erwarten müssen. Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den VZ 2019 veranlagt worden sind, können in den zeitlichen Grenzen des § 37 Absatz 3 Satz 3 EStG grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Eine hinreichende Prognose und Darlegung solcher Verluste im Einzelfall ist gerade in der aktuellen Situation aufgrund der Unsicherheiten der wirtschaftlichen Entwicklung vielfach schwierig. Daher sollen Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 auf
der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt. Das Nähere regelt das BMF-Schreiben vom 24. April 2020 (Link:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2020-04-24-Corona-Sofortmassnahme-Antrag-auf-pauschalierte-Herabsetzung-bereits-geleisteter-Vorauszahlungen-fuer-2019.html).

Beantragung von Kurzarbeit:
Hinweise der Bundesagentur für Arbeit, die eine zügige Bearbeitung unterstützen
Die Bundesagentur für Arbeit hat uns um Unterstützung gebeten: Das von Ihnen beantragte Kurzarbeitergeld könne nur dann zügig ausgezahlt werden, wenn Anträge und Abrechnungslisten vollständig sind. Dies erspare unnötige Rückfragen und Verzögerungen bei der Auszahlung. Bei der Bearbeitung bereits vorliegender Anträge ist der Bundesagentur für Arbeit aufgefallen, dass diese häufig unvollständig sind. Die Beachtung der nachstehenden Punkte helfen bei einer zügigen Bearbeitung:
Die Bundesagentur für Arbeit hat das Antrags- und Abrechnungsverfahren für das Kurzarbeitergeld vereinfacht. Unter anderem wurde ein einseitiger Kurzantrag bereit gestellt, der auf die absolut notwendigen Angaben für die Auszahlung begrenzt wurde.
Alle Formulare für sind im Internet unter www.arbeitsagentur.de unter Unternehmen im
Download-Center (Link:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/download-center-unternehmen )verfügbar. Die Anträge können bequem online gestellt oder ausgefüllt werden. Bei der Übersendung per Post ist darauf zu achten, dass die Unterlagen an die Postanschrift mit der Großempfänger-Postleitzahl gesandt werden. Achten Sie bitte bei der Beantragung darauf, dass die aktuelle Betriebsadresse und die korrekte Bankverbindung gut lesbar sind und in der Abrechnungsliste zu den einzelnen Arbeitnehmern alle erforderlichen Angaben (z.B. Umfang des Arbeitsausfalls, Soll- und Ist-Entgelt) enthalten und die Anträge unterschrieben sind. Wenn Veränderungen beim Personal eingetreten sind, z.B. Kündigungen oder Neueinstellungen erfolgten, ist dies der Arbeitsagentur ebenfalls mitzuteilen. Die Angaben zu der tatsächlich eingetretenen Kurzarbeit und den darauf entfallenden SV-Beiträgen werden arbeitnehmerbezogen abgerechnet. Diese Daten stehen erst nach Ablauf des Monats fest, deswegen sind die Anträge monatlich nachträglich bei der Agentur für Arbeit einzureichen. Sollte ein Steuerbüro die Abrechnungsunterlagen für Sie erstellen, so können Sie folgendes Vorgehen nutzen: Damit die Unterlagen nicht jedes Mal von Ihnen unterschrieben werden müssen, reicht es aus, mit dem ersten Antrag eine Vollmacht (Link:
https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Corona/200430_Checkliste_Kug-Antrag_AG.pdf ), die sich auf Kurzarbeitergeld bezieht, für das Steuerbüro einzureichen. Wenn in bereits vorliegenden Anträgen Angaben fehlen, kontaktieren die Mitarbeitenden der Arbeitsagentur die Betriebe. Fehlende Angaben können, soweit möglich, unbürokratisch ergänzt werden. Eine erneute Antragstellung ist nicht erforderlich. Zur Unterstützung für Sie oder das von Ihnen beauftragte Steuerbüro
dient diese Checkliste für die Beantragung von Kurzarbeitergeld (Link:
https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Corona/200430_Checkliste_Kug-Antrag_AG.pdf).

Ihre Ansprechpartner
Wir sind für Sie da. Bitte nutzen Sie aufgrund der starken telefonischen Inanspruchnahme auch die Möglichkeit, uns eine E-Mail zu schicken. Wir melden uns schnellstmöglich. Vielen Dank!
Ihre arbeitsrechtlichen Fragen richten Sie bitte gerne an unsere Rechtsberatung:
Petra Heimhold, Assessorin, Telefon +4930 25903-391 Steffi Reich, Assessorin, Telefon +4930 25903-350
Christian Staege, Assessor, Telefon +4930 25903-393
Mail recht@hwk-berlin.de
Ihre betriebswirtschaftlichen Fragen richten Sie bitte an unsere Betriebsberatung:
Telefon +4930 25903-467 | +4930 25903-459
Mail betriebsberatung@hwk-berlin.de
Ihre Fragen zur Ausbildung richten Sie bitte an unsere Ausbildungsberatung:
Telefon +4930 25903-326 | +4930 25903-340 |
+4930 25903-363 | +4930 25903-374
Mail ausbildungsberatung@hwk-berlin.de

Ein Service der Handwerkskammer Berlin – Blücherstr. 68 – 10961 Berlin

Vom 25.04.2020

Hinweise zur Wiedereröffnung der Friseurbetriebe
Ab dem 4. Mai dürfen Friseurbetriebe in Berlin wieder öffnen. Dabei sind die Hygieneregeln insbesondere der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden
einzuhalten. Eine textile Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen.

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (Link:
https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Coronavirus.html ) (BGW)
hat unter „Coronavirus und Friseurhandwerk – Arbeitsschutz, Hygiene, Antworten auf häufige Fragen“ (Link: https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Friseure-Corona_node.html;jsessionid=40F88F90DAEF00491D4A145310FA7DE4) verbindliche Regeln in Form eines Arbeitsschutzstandards sowie Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen veröffentlicht.

Das Kosmetikhandwerk fällt nicht unter diese Regelung:
Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios,
Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für
den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Das gilt
nicht für medizinisch notwendige Behandlungen (2. Teil, §5 (7) der
Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin (Link:
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ )).
Die Verordnung des Landes Berlin (Link:
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ ) sagt deutlich, dass
alle anderen Dienstleister und Handwerker (Übersicht (Link:
https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Handwerksrolle/Gewerbe/Handwerke_HWO_Anlage_A-B1-B2_2020.pdf
)) grundsätzlich Ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen können.

Schutzmaßnahmen bei beruflichen Tätigkeiten mit Personenkontakt
Bestimmungen und Empfehlungen zu Infektionsschutz und zur Hygiene haben
wir Ihnen in diesem Merkblatt (Link:
https://www.hwk-berlin.de/index.php?id=1563&mid=496&aC=9bfcdee0&jumpurl=-1
) zusammengefasst. Weitere und auch ausführlichere Informationen hat das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard (Link:
https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Corona/20200417_sars-cov-2-arbeitsschutzstandard_BMAS.pdf
) veröffentlicht, in dem Sie auch Hinweise in Zusammenhang mit Werkzeugen und Fahrzeugen finden. Informationen zum Schutz auf Baustellen bietet Ihnen das Merkblatt
„Covid-19 – Hinweise für Handwerksbetriebe und Bauunternehmen, Bauherren und Koordinatoren für Tätigkeiten auf Baustellen“ (Link:
https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Corona/20200421_Hinweise_Baubranche.pdf
) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft VBG (Link:
https://www.hwk-berlin.de/index.php?id=1563&mid=496&aC=9bfcdee0&jumpurl=-2) bietet Ihnen Materialien, die Sie für Ihre betriebliche Praxis anpassen können (Link:
https://www.hwk-berlin.de/index.php?id=1563&mid=496&aC=9bfcdee0&jumpurl=-3
). Hierzu gehören eine Ergänzung zur Gefährdungsbeurteilung während
der Corona-Virus-Pandemie, eine Handlungshilfe für einen Hygieneplan
sowie eine Unterweisung zu Hygienemaßnahmen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen, insbesondere in Einzelhandelsgeschäften und bei Kontakt mit Risikopersonen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu
reduzieren. Bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist ab dem 27. April 2020 eine textile Mund-Nasen-Bedeckung (einfache OP-Maske, selbstgenähte Masken, Tuch oder Schal) zu tragen. Zur Unterstützung von Betrieben und Einrichtungen bei der Beschaffung von Alltagsmasken (auch: Community-Masken oder Textilmasken) wurde am 23. April ein Online-Marktplatz (Link: https://www.alltagsmasken.berlin/ ) gestartet, der von Berlin Partner gemeinsam mit den Senatsverwaltungen für Gesundheit, Pflege und
Gleichstellung und Wirtschaft, Energie und Betriebe sowie der Senatskanzlei betrieben wird. Die Plattform richtet sich vorwiegend an Firmen und Einrichtungen, die große Stückzahlen benötigen – oder anbieten können. Der eigentliche Verkauf wird anschließend nicht auf der Website abgewickelt. Werden mehr als 100 Masken benötigt, können Interessenten auch ein Gesuch aufgeben und so gezielt nach einem geeigneten Produzenten suchen. Für geringere Stückzahlen steht eine reguläre Suchfunktion zur Verfügung.

Vorsicht: Cyber-Kriminelle nutzen Corona-Krise aus
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
(Link: https://www.bsi.bund.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/Presse2020/Cyber-Kriminell_02042020.html) warnt Unternehmen und Bürger(innen) vor aktuell zunehmenden Cyber-Angriffen, die einen Bezug zum Corona-Virus haben.
Kriminelle geben sich beispielsweise als vermeintliche Institutionen zur
Beantragung von Soforthilfegeldern aus und fordern dazu auf, persönliche
oder unternehmensbezogene Daten preiszugeben. Hierfür eingerichtete
Webseiten sind dann gefälscht. Downloads und Anhänge von Spam-Mails infizieren Systeme der Nutzer mit Schadprogrammen, nutzen ihre Beute beim Online-Banking, greifen auf Unternehmensnetzwerke zu, um sensible Informationen auszuspähen oder
Daten zu verschlüsseln und die Opfer anschließend zu erpressen. Und mit betrügerischen Online-Shops machen sich Betrüger(innen) zudem die derzeit erhöhte Nachfrage nach Schutzbekleidung oder Atemmasken zunutze. Diese Waren werden nach Bestellung und Bezahlung nicht geliefert oder sind von minderwertiger Qualität.

Lohnsteueranmeldungen:
Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise Das Bundesministerium der Finanzen (Link:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html
)hat mit Schreiben vom 23. April 2020 (Link:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-04-23-verlaengerung-der-erklaerungsfrist-fuer-vierteljaehrliche-und-monatliche-lohnsteueranmeldungen-waehrend-der-corona-krise.html
)mitgeteilt, dass Arbeitgebern die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Absatz 1 AO verlängert werden können,
soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.

Verkehr: Aktuelle Sonderregelungen
Wie der Zentralverband des Deutschen Handwerks mitteilt, gibt es derzeit einige befristete Modifikationen von verkehrsrechtlichen Regelungen von Bund und Ländern (teils auch in Kommunen), um die Mobilität und Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten und krisenbedingte Schwierigkeiten bei Genehmigungen/Prüfungen auszugleichen. Das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) (Link: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/Corona/corona-uebersicht.html) hat auf einer Webseite die aktuellen Maßnahmen zusammengestellt, unter anderem zur Hauptuntersuchung (HU) und zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot.

Minijobs:
Fünfmaliges Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze möglich Unternehmen beschäftigen wegen der Corona-Krise ihre 450-Euro-Minijobber teilweise in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart. Das kann zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro führen. Für eine Übergangszeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 wird ein fünfmaliges gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze ermöglicht. Wann dann im Einzelfall weiterhin ein Minijob vorliegt, erfahren Sie bei der Minijob-Zentrale (Link:https://blog.minijob-zentrale.de/2020/03/30/mehrarbeit-wegen-corona-450-euro-grenze-darf-im-minijob-ueberschritten-werden/).

Deutsche Rentenversicherung:
Selbstständige können Beiträge befristet aussetzen Selbständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind und durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, können auf Antrag ihre Beitragszahlung bis 31. Oktober 2020 aussetzen. Dies gilt auch für Beiträge, die aufgrund einer Stundungsvereinbarung in Raten gezahlt werden. Hierauf weist die Deutsche Rentenversicherung (Link:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Home/Corona_Blog/200327_Selbststaendige.html) hin. Betroffene können sich unter Hinweis auf die Corona-Pandemie formlos an ihren Rentenversicherungsträger wenden.

Arbeiten im Homeoffice: So erreichen Sie Ihr Team
Viele Unternehmen haben ihr Personal ins Homeoffice geschickt. Damit die interne Kommunikation nicht darunter leidet, kommen Kommunikationstools wie Skype, FaceTime oder Zoom zum Einsatz. Doch sollten Sie auch hier auf die Sicherheit Ihrer Daten achten. Tipps zur virtuellen Teamarbeit(Link: https://www.kompetenzzentrum-kommunikation.de/blog/virtuelle-teamarbeit-tipps-die-weiterhelfen-3148/) erfahren Sie beispielsweise auf der Homepage vom Mittelstand 4.0 Kompetenzzentrum digitales Handwerk (Link: https://www.hwk-berlin.de/index.php?id=1563&mid=496&aC=9bfcdee0&jumpurl=-4 ). Hier finden Sie auch einen Überblick über Instrumente (Link:
https://kompetenzzentrum-hamburg.digital/themen/chancen/289-arbeiten-im-homeoffice-so-erreichen-sie-ihr-team), die zu unterschiedlichen Zwecken nutzbar sind.
Ihre Ansprechpersonen in der Handwerkskammer Berlin sind Kerstin Wiktor,
Tel.: +49 30 25903-392, Mail: wiktor@hwk-berlin.de und Dr. Jost-Peter
Kania, Tel.: +49 30 25903-444, Mail: kania@hwk-berlin.de.

Kassenbuch täglich führen
Ihr Kassenbuch täglich sachgemäß zu führen, daran denken Unternehmen im Moment wahrscheinlich nicht als Erstes. Doch empfiehlt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) eine verstärkte Dokumentation. Denn wird die Kassenbuchführung in einigen Jahren während einer Betriebsprüfung von der Finanzverwaltung unter die Lupe genommen, helfen zuvor aufgezeichnete Sachverhalte, „auffällige Abweichungen“ nachvollziehbar zu begründen, Nachkalkulationen und Schätzungen zu verhindern.
Welche Ereignisse aufgezeichnet werden sollten, erfahren Sie auf der Homepage des ZDH (Link: https://www.zdh.de/fachbereiche/steuern-und-finanzen/kassenfuehrung/besondere-praxistipps-fuer-die-kassenfuehrung-zu-zeiten-der-corona-pandemie/?L=0).

Wir sind auch im Notfall für Sie da – also jetzt.
Individualisierbare Werbemittel, die das Thema Corona-Krise nicht umgehen, stellt die Imagekampagne des Handwerks zur Verfügung. Sie können sie einfach und schnell mit Ihrem Logo oder einer eigenen Botschaft kombinieren und in Ihre Öffentlichkeitsarbeit integrieren. Mehr erfahren Sie bei: handwerk.de (Link: https://werbemittel.handwerk.de/ )

Ihre Ansprechpartner siehe bitte weiter unten!

Handwerkskammer Berlin – Blücherstr. 68 – 10961 Berlin

Vom 24.04.2020

Was bedeuten die aktuellen Beschlüsse zum weiteren Vorgehen in der COVID-19-Pandemie für das Berliner Handwerk?
Am 15. April 2020 haben Bund (Link: https://www.bundesregierung.de/breg-de ) und Länder einen Beschluss (Link: https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/20200416_Beschluss_BK_Laender.pdf) gefasst, um das weitere Vorgehen in der COVID-19-Pandemie (Link: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/fahrplan-corona-pandemie-1744202 )zu regeln. In Berlin werden diese Regelungen nun wie folgt umgesetzt: Die entsprechende Verordnung des Landes Berlin (Link: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ )wurde am 21. April 2020 geändert und gilt zunächst bis zum 10. Mai 2020.

Einhaltung von Hygieneregeln:
„In allen nachfolgend geregelten Betrieben sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung zu berücksichtigen und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sowie wirksame Schutzvorschriften für Personal, Besuchende sowie Kundinnen und Kunden zur Hygiene einzuhalten. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Oberflächen und Gegenstände. Dies soll insbesondere durch Einhaltung der Abstandsregelung von mindestens 1,5 m Abstand zu anderen Personen sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime sichergestellt werden. Weiterhin werden falls erforderlich, Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, die Vermeidung von Warteschlangen und die Beachtung des Abstandsgebots bei Ansammlungen von Menschen in Wartebereichen getroffen.“
(1. Teil, §2 (1) der Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in
Berlin (Link: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ )).

Zu Ihrer Unterstützung haben wir Ihnen nachfolgend Informationen zu den Schutzmaßnahmen bei beruflichen Tätigkeiten zusammengestellt: Bei beruflichen Tätigkeiten mit Personenkontakt gelten in der Regel die Bestimmungen und Empfehlungen zu Infektionsschutz und zur Hygiene. Hinweise hierzu haben wir Ihnen in diesem Merkblatt (Link: https://www.hwk-berlin.de/index.php?id=1562&mid=494&aC=9bfcdee0&jumpurl=-1) zusammengefasst. Weitere und auch ausführlichere Informationen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard (Link: https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Corona/20200417_sars-cov-2-arbeitsschutzstandard_BMAS.pdf) veröffentlicht, in dem Sie auch Hinweise in Zusammenhang mit Werkzeugen und Fahrzeugen finden.

Informationen zum Schutz auf Baustellen bietet Ihnen das Merkblatt „Covid-19 – Hinweise für Handwerksbetriebe und Bauunternehmen, Bauherren und Koordinatoren für Tätigkeiten auf Baustellen“ (Link: https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Corona/20200421_Hinweise_Baubranche.pdf) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Bitte beachten Sie, dass die Vorhaltung eines Hygienekonzepts und die Einhaltung der Hygienevorschriften durch die zuständige Behörde überprüft werden (1. Teil, §2 (1) der Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin (Link: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ )). Für Ihren Betrieb bieten wir einige Hinweistafeln in den Formaten DIN A4 und DIN A3 zum Ausdrucken an:
Hinweistafel „Abstand halten“ in DIN A4 (Link: https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Corona/Abstand_halten_A4.pdf) und DIN A3 (Link:
https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Corona/Abstand_halten_A3.pdf) Hinweistafel „einzeln eintreten“ in DIN A4 (Link:
https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Corona/einzeln_eintreten_A4.pdf) und DIN A3 (Link: https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Corona/einzeln_eintreten_A3.pdf) Hinweistafel „Hygienehinweise“ in DIN A4 (Link: https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Corona/Hygienehinweise_A4.pdf) und DIN A3 (Link:
https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Corona/Hygienehinweise_A3.pdf) Hinweistafel „bargeldlos zahlen“ in DIN A4 (Link:
https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Corona/bargeldlos_zahlen_A4.pdf) und DIN A3 (Link: https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Corona/bargeldlos_zahlen_A3.pdf)

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen, insbesondere in Einzelhandelsgeschäften und bei Kontakt mit Risikopersonen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist ab dem 27. April 2020 eine textile Mund-Nasen-Bedeckung (einfache OP-Maske, selbstgenähte Masken, Tuch oder Schal) zu tragen.

Publikumsverkehr
Ab 22. April dürfen Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm für den Publikumsverkehr öffnen.
Ab 22. April dürfen unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche Einrichtungen zum Erwerb von Hör- und Sehhilfen, Waschsalons, Reinigungen, Einzelhandel für Bau- und Gartenbaubedarf, Kfz-Handel, Fahrradgeschäfte, Handwerk und Handwerkerbedarf sowie Großhandel (2. Teil, §6a (2) der Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin (Link: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ )) öffnen.

Bei der Öffnung sind insbesondere folgende Hygiene- und Abstandsregelungen zu beachten: Ein Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 m ist einzuhalten. Bei der Öffnung der Verkaufsstellen gilt für die Steuerung des Zutritts ein Richtwert von maximal einer Person pro 20 qm Verkaufsfläche. Ist der Verkaufsraum kleiner als 20 qm, darf sich jeweils nur eine Kundin/ein Kunde darin aufhalten. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren.

Ab dem 4. Mai dürfen Friseurbetriebe in Berlin wieder öffnen. Dabei sind die Hygieneregeln insbesondere der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden einzuhalten. Textile Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) (Link: https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Coronavirus.html ) konkretisiert und ergänzt derzeit die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandardsfür diese Branche und wird diese in Kürze veröffentlichen. Sobald
nähere Informationen hierzu vorliegen, werden wir Sie entsprechend
informieren.
Das Kosmetikhandwerk fällt nicht unter diese Regelung:
Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios,
Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für
den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Das gilt
nicht für medizinisch notwendige Behandlungen (2. Teil, §5 (7) der
Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin (Link: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ )). Die Verordnung des Landes Berlin (Link: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ ) sagt deutlich, dass alle anderen Dienstleister und Handwerker (Übersicht (Link: https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Handwerksrolle/Gewerbe/Handwerke_HWO_Anlage_A-B1-B2_2020.pdf)) grundsätzlich Ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen können.

Befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Krankschreibung angepasst
und verlängert bis zum 4. Mai 2020
Der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Kliniken und Krankenkassen (G-BA) hat am 21. April 2020 beschlossen, dass rückwirkend ab dem 20. April 2020 und befristet bis zum 4. Mai 2020 die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch durch eingehende telefonische Befragung erfolgen darf. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen ärztlichen Beratung einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden.

Ausfallbürgschaften von der BürgschaftsBank Berlin
Ab 21. April 2020 bietet die BürgschaftsBank Berlin für (Corona-)krisenbedingte Kontokorrentkredite bis zu 100 TEUR eine 90-prozentige Ausfallbürgschaft für die Hausbank.

Das Wichtigste auf einen Blick:
max. sechs Jahre Laufzeit keine persönlichen Bürgschaften notwendig nur einwandfreie Kontoführung seit 01.01.2019 und Ausfallwahrscheinlichkeit entscheidend Entscheidung über Bürgschaftszusage i. d. R. innerhalb von einem Bankarbeitstag Der Antrag kann bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden Hinweis: Kumulierungsverbot nur mit dem KfW-Schnellkredit Weitere Informationen und das Antragsformular, das von Ihnen und Ihrer Hausbank auszufüllen ist, finden Sie auf der Webseite der BürgschaftsBank Berlin (Link: https://www.buergschaftsbank.berlin/start.html ).

Umfrage:
Welche Unterstützung benötigen Sie für Ihre Aktivitäten bei Forschung, Entwicklung und Innovation? Die bestehenden Förderprogramme und -initiativen des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) sind auf die unterschiedlichen Phasen eines Innovationsprozesses zugeschnitten. Ob sie auch in der derzeitigen Ausnahmesituation angemessen unterstützen können, soll eine Umfrage (Link: https://umfrage.vditz.de/index.php/888528?lang=de ) der VDI Technologiezentrum GmbH im Auftrag des BMWi herausfinden. Um Ihre Beteiligung wird bis zum 30. April 2020 gebeten. Die Umfrage dauert ca. 10 Minuten, die Daten werden anonymisiert ausgewertet.

Ihre Ansprechpartner
Bitte nutzen Sie aufgrund der starken telefonischen Inanspruchnahme auch die Möglichkeit, uns eine E-Mail zu schicken. Wir melden uns schnellstmöglich.
Vielen Dank!

Ihre arbeitsrechtlichen Fragen richten Sie bitte gerne an unsere Rechtsberatung:
Petra Heimhold, Assessorin, Telefon +4930 25903-391
Steffi Reich, Assessorin, Telefon +4930 25903-350
Christian Staege, Assessor, Telefon +4930 25903-393

Mail recht@hwk-berlin.de

Ihre betriebswirtschaftlichen Fragen richten Sie bitte an unsere Betriebsberatung:
Telefon +4930 25903-467 | +4930 25903-459

Mail betriebsberatung@hwk-berlin.de

Ihre Fragen zur Ausbildung richten Sie bitte an unsere Ausbildungsberatung:
Telefon +4930 25903-326 | +4930 25903-340 |
+4930 25903-363 | +4930 25903-374

Mail ausbildungsberatung@hwk-berlin.de

Zu den aktuellen Entwicklungen informieren Sie sich bitte auch auf den Internetseiten des Berliner Senats zu Maßnahmen (Link: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/ ) und zur Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus (Link: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ ).
Bitte behalten Sie auch unsere Startseite www.hwk-berlin.de
(Link: https://www.hwk-berlin.de/index.php?id=1562&mid=494&aC=9bfcdee0&jumpurl=-2 ) im Blick.

Handwerkskammer Berlin – Blücherstr. 68 – 10961 Berlin
Tel.: +49 30 259 03 369
Web: www.hwk-berlin.de (Link: https://www.hwk-berlin.de/index.php?id=1562&mid=494&aC=9bfcdee0&jumpurl=-3 )
Mail: erxleben@hwk-berlin.de
Verantwortlich für den Inhalt dieses Newsletters ist Jürgen Wittke.

 

Vom 18.04.2020

Was bedeuten die aktuellen Beschlüsse zum weiteren Vorgehen in der
COVID-19-Pandemie für das Berliner Handwerk?
Am 15. April 2020 haben Bund (Link:https://www.bundesregierung.de/breg-de ) und Länder einen Beschluss (Link:https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/20200416_Beschluss_BK_Laender.pdf ) gefasst, um das weitere Vorgehen in der COVID-19-Pandemie (Link: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/fahrplan-corona-pandemie-1744202 )zu regeln.
In Berlin werden diese Regelungen nun wie folgt umgesetzt:
Die Gültigkeit der Verordnung des Landes Berlin (Link:https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ )wird zunächst bis zum 26. April 2020 verlängert. Damit gelten alle dortigen Regelungen in Berlin weiterhin.

Der Berliner Senat wird in seiner Sitzung am 21. April 2020 die Umsetzung und Anpassung der Bund-Länder-Beschlüsse regeln, sodass erst danach mit deren Umsetzung begonnen werden kann. Bereits bekannt sind Überlegungen, wonach Friseurbetriebe in Berlin ab dem 4. Mai wieder öffnen dürfen. Allerdings müssten unter Hygieneauflagen, der Zutrittssteuerung und der Vermeidung von Warteschlangen Friseure dann auch Schutzkleidung und Masken, die Kunden ebenfalls Masken tragen. Weitere Details werden nach der Senatssitzung am 21. April vorliegen. Das Kosmetikhandwerk fällt nicht unter diese Regelung. In der Sitzung des Berliner Senats am 16. April wurden Maßnahmen im Bildungs- und Kinderbetreuungsbereich verabschiedet, die in der Pressemitteilung „Prüfungen finden statt und Schulen öffnen schrittweise, Kitas weiten Notbetreuung aus“ (Link:https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.921017.php) erläutert werden.

Schutzmaßnahmen bei beruflichen Tätigkeiten
Bei beruflichen Tätigkeiten mit Personenkontakt gelten in der Regel die
Bestimmungen und Empfehlungen zu Infektionsschutz und zur Hygiene.
Hinweise hierzu haben wir Ihnen in diesem Merkblatt
(Link: https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Merkblatt_CORONAVIRUS_V1.pdf) zusammengefasst.
Bitte beachten Sie, dass die Hygieneauflagen für Friseurbetriebe weitergehend sein werden und noch nicht im Detail vorliegen. Sobald nähere Informationen hierzu vorliegen, werden wir Sie entsprechend informieren.

Krankschreibungen setzen wieder eine ärztliche Untersuchung voraus
Befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Krankschreibung endet am
19.04.2020 Der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Kliniken und Krankenkassen (G-BA) hat am 17.April 2020 beschlossen, dass die befristete
Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bei leichten Atemwegsbeschwerden am 19. April 2020 endet. Damit gilt ab dem 20. April 2020 wieder, dass für die ärztliche Beurteilung, ob eine Versicherte oder ein Versicherter arbeitsunfähig ist und eine entsprechende Krankschreibung erhält, eine körperliche Untersuchung notwendig ist.
Pressemitteilung des Bundesausschusses vom 17.04.2020 (Link: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen/859/ )

KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten:
Beantragung über Ihre Bank oder Sparkasse
Für Anschaffungen wie Maschinen und Ausstattung (Investitionen) und alle
laufenden Kosten wie Miete, Gehälter oder Warenlager (Betriebsmittel)
können Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten)
den neuen KfW-Schnellkredit (Link:https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/)beantragen.
Das Wichtigste auf einen Blick:
kleinere und große Kreditbeträge – bis zu 500.00 Euro (für Betriebe mit 11 bis 50 Beschäftigten) oder bis zu 800.000 Euro für Betriebe mit 51 und mehr Beschäftigten bis zu 10 Jahre Laufzeit auf Wunsch bis zu 2 tilgungsfreie Jahre zu Beginn 100 % Risikoübernahme durch die KfW, d. h., bei Ihrer Bank verbleibt kein Kreditausfallrisiko. keine Sicherheitenstellung durch Sie notwendig – Ihre Hausbank holt nur eine aktuelle Schufa-Auskunft ein
Wichtige Fördervoraussetzungen:
Ihr Betrieb ist mindestens seit Januar 2019 am Markt. Ihr Betrieb hat im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 einen Gewinn erzielt – oder im kürzeren Zeitraum, wenn Sie noch nicht seit 2017 am Markt sind.
Ausführliche Informationen finden Sie auf der Webseite der KfW unter
KfW-Schnellkredit 2020 (Link: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/).

Corona Zuschuss: Stimmen Ihre Angaben?
Einen Milliardenbetrag erreichten Corona-Zuschüsse, die die Investitionsbank Berlin (IBB) an Kleinstunternehmen mit maximal 10 Beschäftigten sowie Freiberufler und Soloselbständige ausgereicht hat.
Sie sollen besonders hart Betroffenen helfen, eine existenzgefährdende Wirtschaftslage zu überbrücken. Für die Verwendung der Mittel gibt es allerdings Regeln, deren Einhaltung die Finanzverwaltungen prüfen.
Unternehmen sollten ihre Angaben also noch einmal checken, denn bewusst
falsche werden als Betrug geahndet. Falls Sie feststellen, dass Sie zur Antragstellung nicht berechtigt waren oder zu viel beantragt haben, nutzen Sie die Möglichkeit, den Zuschuss als „Rückläufer“ zurückzuzahlen.
Alles Weitere hierzu finden Sie unter FAQ Coronahilfe der IBB (Link:
https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfe/faq-corona-zuschuss.html).

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Die Bundesregierung verabschiedete bereits am 27. März 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (Link: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Bgbl_Corona-Pandemie.pdf;jsessionid=DD10863DF26C4DCE74DAD49548AE2A32.1_cid324?__blob=publicationFile&v=1). Demnach ist beispielsweise die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 für diejenigen Unternehmen ausgesetzt, deren Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung durch die Corona-Pandemie ausgelöst wurde. Erforderlich soll zudem sein, dass Aussichten auf eine
Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder
Finanzierungsvereinbarungen abzuwenden. Außerdem werden die Möglichkeiten von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, für drei Monate eingeschränkt. Die entsprechenden Vorschriften gelten rückwirkend zum 1. März 2020. Die Rechtsberatung der Handwerkskammer Berlin erreichen Sie per E-Mail: recht@hwk-berlin.de.

Wiederaufnahme des Berufsschulunterrichtes
Der Berufsschulunterricht wird ab 4.5.2020 für die Ausbildungsjahrgänge, die vor den Gesellen-bzw. Abschlussprüfungen stehen , wieder beginnen. Weiterhin sollen möglichst die Klassen beschult werden, die vor Zwischenprüfungen oder Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stehen.
Die Berufsschulen werden jeweils Pläne aufstellen, wie der Berufsschulunterricht für alle Azubis bis zu den Sommerferien organisiert wird. Die Betriebe werden von den jeweiligen Berufsschulen rechtzeitig informiert, wann und wie für ihre Azubis der Berufsschulunterricht fortgeführt wird.
Auszubildende, für die nach Mitteilung der Berufsschule der Unterricht zu einem späteren Zeitpunkt beginnt, müssen weiterhin ersatzweise im Ausbildungsbetrieb erscheinen und entsprechende Aufgaben der Berufsschule bearbeiten. Wir bitten dort, wo die Schulen derartige Angebote machen, die Ausbildungsbetriebe ihren Auszubildenden die sonst übliche Unterrichtszeit zur Bearbeitung der Lernmaterialien und Aufgaben einzuräumen. Über die Wiederaufnahme des Berufsschulunterrichtes in anderen Bundesländern liegen uns noch keine Informationen vor. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Berufsschule oder an die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer.

Ihre Ansprechpartner
Bitte nutzen Sie aufgrund der starken telefonischen Inanspruchnahme auch
die Möglichkeit, uns eine E-Mail zu schicken. Wir melden uns schnellstmöglich. Vielen Dank!

Ihre arbeitsrechtlichen Fragen richten Sie bitte gerne an unsere Rechtsberatung:
Petra Heimhold, Assessorin, Telefon +4930 25903-391 Steffi Reich,
Assessorin, Telefon +4930 25903-350 Christian Staege, Assessor, Telefon
+4930 25903-393 E-Mail recht@hwk-berlin.de.

Ihre betriebswirtschaftlichen Fragen richten Sie bitte an unsere Betriebsberatung:
Telefon +4930 25903-467 | +4930 25903-459 E-Mail betriebsberatung@hwk-berlin.de.

Ihre Fragen zur Ausbildung richten Sie bitte an unsere Ausbildungsberatung:
Telefon +4930 25903-363 | +4930 25903-374 | +4930 25903-326 | +4930 25903-340 E-Mail ausbildungsberatung@hwk-berlin.de.

Telefonberatung der neuen Beratungsstelle Inklusion im Handwerk
Unterstützung bei der Beantragung von Zuschüssen und Beratung zum Thema
Behinderung und Schwerbehinderung erhalten Sie von der Inklusionsberatung.
Ihre Fragen richten Sie bitte an: Almut Kirschbaum, Telefon +4930 25903-484 | E-Mail kirschbaum@hwk-berlin.de.
Aktuelle Informationen zum Thema finden Sie laufend auf Facebook unter inklusion4u (Link: https://www.facebook.com/Inklusion4u/ ) und im Flyer zum Beratungsangebot (Link: https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Inklusionsberatung_Betriebe_Flyer.pdf).

Zu den aktuellen Entwicklungen informieren Sie sich bitte auch auf den Internetseiten des Berliner Senats zu Maßnahmen (Link: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/ ) und zur Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus (Link: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ ).

Bitte behalten Sie auch unsere Startseite www.hwk-berlin.de
(Link: https://www.hwk-berlin.de/index.php?id=1560&mid=491&aC=9bfcdee0&jumpurl=-1 ) im Blick. Diese Seite wird laufend aktualisiert.

Dies ist ein Service der Handwerkskammer Berlin – Blücherstr. 68 – 10961 BerlinTel.: +49 30 259 03 369
Web: www.hwk-berlin.de (Link: https://www.hwk-berlin.de/index.php?id=1560&mid=491&aC=9bfcdee0&jumpurl=-2 ) Mail: erxleben@hwk-berlin.de.

Verantwortlich für den Inhalt dieses Newsletters ist Jürgen Wittke.
Für Anregungen, Fragen und Kritik stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Trotz größtmöglicher Sorgfalt kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

 

Vom 09.04.2020

„Corona-Zuschuss“: Beantragung der Bundeshilfe online möglich
Die von der Corona-Krise betroffenen Betriebe mit maximal 10 Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten) sowie Soloselbständige (=selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb) in Berlin können Zuschüsse zur Sicherung ihrer beruflichen bzw. betrieblichen Existenz aus dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ (Link:https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Newsletter_Aktuelles/20200330_Kurzfakten_zu_Corona_Soforthilfen.pdf) beantragen. Dafür stehen knapp 2 Mrd. EUR zur Verfügung.Wichtig dabei:
Sollten Sie bereits einen Antrag auf einen Zuschuss aus Bundesmitteln gestellt haben, können Sie keinen weiteren stellen.
Soloselbstständige und Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten können bis zu 9.000 Euro pro Antrag stellen.
Soloselbstständige und Betriebe mit sechs und bis zu zehn Beschäftigten können bis zu 15.000 Euro pro Antrag stellen.
Die Anträge können ausschließlich online bei der IBB (Link:https://www.ibb.de/coronazuschuss ) gestellt werden.
Eine Registrierung im Kundenportal der IBB ist ausdrücklich nicht erforderlich.
Für die Antragstellung müssen keine Unterlagen eingereicht bzw. hochgeladen werden.
Bitte halten Sie folgende Angaben bereit:
Angaben zur Firma (Name, Straße, PLZ, Rechtsform)
Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass)
Steuer-ID
Bankverbindung der Firma – IBAN Nummer
Bitte beachten Sie folgende Hinweise der IBB:
Der Corona-Zuschuss ist verwendbar für Betriebskosten und erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand wie z.B.: gewerbliche Mieten, Leasingaufwendungen, Personalkosten für
Beschäftigte, sofern diese nicht über das Kurzarbeitergeld gedeckt sind.
Geschäftsführer-Gehälter, Privatentnahmen bzw. die Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen für persönliche Lebenshaltungskosten, Krankenkassenbeiträge etc.fallen nicht darunter.
Dafür eröffnet das am 27. März 2020 beschlossene „Sozialschutz-Paket“ (Link:
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/sozialschutz-paket.html) den Zugang zur Grundsicherung für ein halbes Jahr zu wesentlich erleichterten Bedingungen.
Weitere Informationen und Hinweise können Sie der FAQ zum Corona-Zuschuss (Link:
https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfe/faq-coronahilfen.html) entnehmen.

KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern

Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können mittelständische Unternehmen und Betriebe demnächst den neuen KfW-Schnellkredit beantragen.
Das Wichtigste auf einen Blick:
Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten für Betriebe mit 11 bis 249 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind Maximaler Kreditbetrag in Höhe von bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019
Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten maximal 500.000 Euro
Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten maximal 800.000 Euro
Zinssatz von aktuell 3,00 % p.a. 10 Jahre Laufzeit 100 % Risikoübernahme durch die KfW, d. h., der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes keine Risikoprüfung durch die Hausbank
Voraussetzung: Ihr Betrieb hat zuletzt einen Gewinn erwirtschaftet – entweder 2019 oder im Durchschnitt der letzten 3 Jahre
Ausführlichere Informationen finden Sie im Beschluss des „Corona-Kabinetts“ der Bundesregierung (Link:https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/20200406_Corona_Eckpunkte-KfW-Schnellprogramm_BESCHLUSS.pdf) vom 6. April 2020.
Gegenwärtig laufen die Vorbereitungen bei der KfW, damit der KfW-Schnellkredit in Kürze beantragt werden kann. Wenn dieses der Fall ist, werden wir Sie entsprechend informieren.

Allgemeines Vertragsrecht, Mieten und Leasing Leistungsverweigerungsrecht

Ist ein Kleinstbetrieb aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht in der Lage, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen, darf er unter bestimmten Umständen die Leistung vorerst verweigern, ohne dass dies zu rechtlichen Konsequenzen führt. Dieses besondere Leistungsverweigerungsrecht unterliegt jedoch verschiedenen Voraussetzungen und Einschränkungen.
Lesen Sie dazu bitte das Informationsblatt des ZDH: „Zivilrechtliche Folgen von Leistungsausfällen“ (Link:https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/20200331_ZDH_Praxis_Recht_Zivilrechtliche_Folgen_des_Coronavirus.pdf)

Besonderer Kündigungsschutz für Mieter

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (Link:https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Newsletter_Aktuelles/20200330_Bgbl_Corona-Pandemie.pdf)die mietrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zeitlich modifiziert. Die Regelungen erfolgen als Antwort auf die behördlich angeordneten Begrenzungen und Schließungen, die für sich genommen
keinerlei mietrechtliche Ansprüche der Mieter entfalten. Der Mieter konnte aufgrund der vom Vermieter nicht zu vertretenden Einschränkung in der Nutzung der Mietsache, die Mietzahlung weder kürzen noch gänzlich verweigern.
Diesen mietrechtlichen Umstand hat der Bundesgesetzgeber für Mietverträge, die vor dem 8. März geschlossen wurden, durch einen bis zum 30. Juni 2020 befristeten besonderen Kündigungsschutz abgeändert. Auf die rechtlichen Begünstigungen können sich Betriebe mit bis zu 9 Mitarbeitern berufen.
Der Vermieter kann den Gewerbemietvertrag unter normalen Umständen außerordentlich und fristlos kündigen (§ 543 BGB), wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist vor allem dann gegeben, wenn ein erheblicher Zahlungsrückstand besteht. Diese liegt vor:
Wenn der Mieter sich mit zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Miete oder einen erheblichen Teil davon in Verzug befindet, oder wenn der Mieter in einem längeren Zeitraum mit der Mietzahlung derart in Verzug ist, dass die Summe der fälligen Miete mindestens zweit
Monatsmieten entspricht.
Dieses Recht zur außerordentlichen Kündigung für den Fall des Zahlungsverzugs wurde durch den Gesetzgeber zeitlich befristet ausgesetzt.
Demnach kann der Vermieter ein Mietverhältnis nicht alleine aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet und diese Nichtzahlung aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise beruhen.

BAQ-Webinare „Digitales Arbeiten mit Auszubildenden“

Wie Sie den guten Kontakt zu Auszubildenden halten und Sie das Lernen (auch von zu Hause aus) gut mit Hilfe digitaler Tools unterstützen können, stellt Ihnen das Team Berliner AusbildungsQualität der k.o.s GmbH in zwei für Sie kostenlosen Webinaren „Digitales Arbeiten mit Auszubildenden“ vor. Im Rahmen des vom Berliner Senat geförderten Projekts Berliner AusbildungsQualität (BAQ) erhalten Sie beispielhaft Einblick in das Arbeiten mit zwei ausgewählten digitalen Tools, die Sie einfach und kurzfristig in Ihre Unternehmenspraxis integrieren können. Dieses Angebot richtet sich an alle ausbildenden Fachkräfte und
Personalverantwortlichen in der betrieblichen Praxis.
Das Webinar wird an zwei Terminen angeboten, die inhaltlich identisch sind. Bitte melden Sie sich daher nur für einen von beiden Terminen an:
Termine:
16.04.2020 | 14:30 – 16:00 Uhr zur Anmeldung (Link:https://ausbildungsqualitaet-berlin.de/event/webinar-digitaler-austausch-mit-auszubildenden/)
30.04.2020 | 14:30 – 16:00 Uhr zur Anmeldung (Link:https://ausbildungsqualitaet-berlin.de/event/webinar-digitaler-austausch-mit-auszubildenden-2/)
Folgende Tools werden Ihnen vorgestellt: Zoom und Learning Snacks
Technik:
Die Webinare finden über die Software “Zoom” statt. Genauere Informationen zur technischen Durchführung erhalten Sie nach der Anmeldung.
Kosten:
Aufgrund der öffentlichen Projektförderung ist die Teilnahme an den Workshops für Berliner Unternehmen kostenfrei.
Anmeldung:
Die Teilnehmendenzahl ist begrenzt. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Den Link zum Online-Anmeldeformular finden Sie oben neben dem gewünschten Datum. Bei Fragen zu Inhalten oder dem Anmeldeverfahren kontaktieren Sie bitte Patricia Wemken-Stephan per E-Mail über p.wemken-stephan@kos-qualitaet.de (Link: p.wemken-stephan@kos-qualitaet.de).
Weitere Informationen zum Projekt Berliner AusbildungsQualität und den Angeboten finden Sie unter: www.ausbildungsqualitaet-berlin.de (Link: https://ausbildungsqualitaet-berlin.de/).

Hinweise und Tipps für Ihre Azubis

Du hast weitere Fragen zum Thema Corona und deiner Ausbildung?
Du bist unsicher, wie es mit Deiner Ausbildung weitergehen soll und benötigst Hilfe?
Melde dich gerne bei der Handwerkskammer Berlin:
Ausbildungsbegleiter Georg Elfinger – Telefon: +493025903-379 | E-Mail: elfinger@hwk-berlin.de (Link: elfinger@hwk-berlin.de)
Wissenswertes haben wir dir zusammengestellt: Hinweise und Tipps für Azubis (Link:https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/20200406_Hinweise_und_Tipps_fuer_Azubis.pdf)
Folge uns: ausbildung4u auf Facebook (Link:https://de-de.facebook.com/ausbildung4u/ ) und Instagram (Link: https://www.instagram.com/ausbildung4u/)

Corona-Pandemie und die Folgen für das Prüfungswesen im Handwerk

Alle Berufsprüfungen der Handwerkskammer Berlin (Abschluss- und Gesellenprüfungen inklusive Teile von gestreckten Prüfungen, Zwischenprüfungen, Meister- und sonstige Prüfungen) sind bis zum 24.April 2020 abgesagt.
Der ZDH hat empfohlen, bis zum 24. April 2020 keine Prüfungen im Handwerk durchzuführen. Aus der Absage bzw. Verschiebung von Prüfungsterminen ergeben sich Fragen, die wir Ihnen in einem FAQ-Papier (Link:https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/20200408_Corona_Folgen_Pruefungswesen_im_Handwerk.pdf) bedarfsorientiert und in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Empfehlung zur Absage der Prüfungen beantworten möchten.
Hiermit geben wir insbesondere Prüfungsverantwortlichen, aber auch Auszubildenden und Ausbildungsbetrieben Handlungsleitlinien an die Hand.
Wir weisen zugleich darauf hin, dass sich das hierfür hinterlegte FAQ-Papier in einem offenen Entwicklungsstadium befindet, das bei neuen Erkenntnissen und noch nicht absehbaren Ereignissen in der Zukunft angepasst werden kann.

Ihre Ansprechpartner

Bitte nutzen Sie aufgrund der starken telefonischen Inanspruchnahme auch die Möglichkeit, uns eine E-Mail zu schicken. Wir melden uns schnellstmöglich. Vielen Dank!Zu den aktuellen Entwicklungen informieren Sie sich bitte auch auf den Internetseiten des Berliner Senats zu Maßnahmen (Link:https://www.berlin.de/corona/massnahmen/ ) und zur Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus (Link:https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/).
Bitte behalten Sie auch unsere Startseite www.hwk-berlin.de
(Link: https://www.hwk-berlin.de/index.php?id=1556&mid=489&aC=9bfcdee0&jumpurl=-1) im Blick. Diese Seite wird laufend aktualisiert.Service der Handwerkskammer Berlin – Blücherstr. 68 – 10961 Berlin
Tel.: +49 30 259 03 369 Web: www.hwk-berlin.de (Link: https://www.hwk-berlin.de/index.php?id=1556&mid=489&aC=9bfcdee0&jumpurl=-2 )
Mail: erxleben@hwk-berlin.de (Link: erxleben@hwk-berlin.de)Verantwortlich für den Inhalt dieses Newsletters ist Jürgen Wittke. Für Anregungen, Fragen und Kritik stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Trotz größtmöglicher Sorgfalt kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Vom 02.04.2020„Viele Berliner Handwerksbetriebe können und wollen in der aktuellen Krise die Stadt am Laufen halten. Hierbei dürfen aber notwendige Genehmigungen – wie etwa für ein Gerüst auf dem Bürgersteig und die dafür notwendigen Halteverbote – nicht zum Problem werden.Im Sinne aller müssen Politik und Verwaltung nun zügig handeln und pragmatische Lösungen finden. Da, wo es auch jetzt noch geht, dürfen die Betriebe nicht am Arbeiten gehindert werden!“Handwerkskammer-Präsidentin Carola Zarth zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf das Berliner Handwerk „Corona-Zuschuss“: Umstellung auf einheitliches Bundesprogramm – weiter geht es ab Montag, 6. April 2020
Die besonders hart von der Corona-Krise betroffenen Betriebe mit maximal 10 Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten) sowie Soloselbständige in Berlin können Zuschüsse zur Sicherung ihrer beruflichen bzw. betrieblichen Existenz aus dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ (Link:https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Newsletter_Aktuelles/20200330_Kurzfakten_zu_Corona_Soforthilfen.pdf)beantragen. Dafür stehen knapp 2 Mrd. EUR zur Verfügung.Soloselbständige und Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten können bis zu 9.000 Euro pro Antrag stellen.
Soloselbständige und Betriebe mit sechs und bis zu zehn Beschäftigten können bis zu 15.000 Euro pro Antrag stellen. Die Anträge können ausschließlich online bei der IBB (Link:  https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/corona-zuschuss.html )gestellt werden.Eine Registrierung im Kundenportal der IBB ist ausdrücklich nicht erforderlich. Für die Antragstellung müssen keine Unterlagen eingereicht bzw. hochgeladen werden. Bitte halten Sie folgende Angaben bereit: Angaben zur Firma (Name, Straße, PLZ, Rechtsform) Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass)Steuer-ID Bankverbindung der Firma – IBAN NummerBitte beachten Sie folgende Hinweise der IBB: Der Berliner Senat hat beschlossen, die bisherige Programmkombination (aus Landes- und Bundesprogramm) in ein einheitliches Bundesprogramm zu überführen. Dazu wird eine „Antragspause“ ab Mittwoch, den 1. April 2020, 12 Uhr eingelegt. Alle bis 12 Uhr eingegangenen Anträge werden bearbeitet und ausgezahlt. Alle Antragstellenden, die nach 12 Uhr eine Nummer in der Warteschlange der Corona Zuschüsse gezogen haben, können ab Montag, 6. April 2020, ca. 10 Uhr weiter im Bundesprogramm beantragen.Dafür stehen knapp 2 Mrd. EUR zur Verfügung. Die Details zum Bundesprogramm und die angepassten FAQ sollen zeitnah online auf der Webseite der IBB „Corona Zuschuss“ (Link:https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/corona-zuschuss.html ) zu finden sein.

Betriebsstilllegung / Arbeitsausfall durch Betriebsschließung / Quarantäne wegen des Corona-Virus

Die Senatsverwaltung für Finanzen informiert über Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz bei Tätigkeitsverboten und Quarantäne (Link: https://www.berlin.de/sen/finanzen/presse/nachrichten/artikel.908216.php).
Wenn es nach dem Infektionsschutzgesetz notwendig ist, kann das zuständige Gesundheitsamt auch eine Betriebsschließung anordnen. Die Arbeitnehmer müssen dann nicht zur Arbeit erscheinen, erhalten aber weiterhin für längstens 6 Wochen ihren Lohnanspruch.
Etwas Anderes bezüglich der Arbeitsverpflichtung könnte hier jedoch gelten, wenn rechtlich und technisch die Möglichkeit besteht, die Beschäftigung an einem anderen Ort auszuführen (z.B. wenn der Betrieb Homeoffice-Arbeitsplätze eingerichtet hat).
Wenn die Betriebsstillegung aufgrund der Ansteckungsgefahr wirklich behördlich angeordnet worden ist – und auch nur dann – haben Sie als Betriebsinhaber aber auch die Möglichkeit, eine Entschädigungszahlung in Höhe des Verdienstes für die Arbeitnehmer zu erhalten. Nach den sechs Wochen Lohnfortzahlung zahlt der Staat eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes weiter an die Beschäftigten.
Um die Entschädigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Betriebsinhaber innerhalb von 3 Monaten nach der angeordneten Einstellung der Tätigkeit ein Antrag per E-Mail an Entschaedigung@senfin.berlin.de (Link: Entschaedigung@senfin.berlin.de ) bei der Senatsverwaltung für Finanzen stellen.
Dieser Entschädigungsanspruch gilt auch für den einzelnen Arbeitnehmer, wenn nur dieser unter Quarantäne gestellt wird und deshalb zu Hause bleiben muss, ohne vielleicht krank zu sein.
Das Gleiche gilt für Selbstständige, wenn sie keine Arbeitnehmer haben, aber trotzdem wegen einer Quarantänemaßnahme den Betrieb schließen müssen und dadurch einen Verdienstausfall haben. Voraussetzung für eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist ein die Person betreffender Bescheid des Gesundheitsamtes zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder zur angeordneten Quarantäne und ein Verdienstausfall.
Entschädigungsberechtigt nach § 56 IfSG sind Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern, die einem behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder einer behördlich angeordneten Quarantäne unterworfen waren odersind.
Nicht erfasst von den Entschädigungsleistungen sind insbesondere Betriebsschließungen wie aktuell im Friseurhandwerk oder im Kosmetiker-Gewerbe aufgrund der Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin (Link: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ ).
Ebenfalls greift der Entschädigungsanspruch nicht in den Fällen, wenn sich lediglich viele Mitarbeiter krankmelden, Kunden wegbleiben oder wenn aufgrund von Lieferschwierigkeiten oder Produktionsrückständen von Zulieferern das Material fehlt und der Betrieb deshalb nicht mehr normal aufrechterhalten werden kann (siehe Punkt: Liquiditätshilfen(Link:https://www.hwk-berlin.de/betriebsfuehrung/recht/coronavirus/#section-9)).

Kurzarbeit

Es gibt die Möglichkeit, Kurzarbeit zu beantragen. Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit (Link:https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld ). Voraussetzung dafür ist im Normalfall, dass mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmer von dem Arbeitsausfall betroffen sein müssen. Allerdings hat die Bundesregierung inzwischen eine Erweiterung der Leistungen beschlossen (zum Beschluss (Link: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/kurzarbeitergeld-1729626 )), die rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten ist. Danach reicht es aus, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten betroffen sind. Bei Kurzarbeit wird die Arbeitszeit wesentlich verkürzt, so dass auch das Entgelt entsprechend gekürzt werden kann. Für die gekürzte Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dieses kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt.
Nicht mehr erforderlich ist nach der neuen gesetzlichen Regelung, dass negative Arbeitszeitsalden aufgebaut werden müssen. Es geht dann auch ohne diese. Zudem sollen nach dem Gesetz auch die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber den Beschäftigen zahlen muss, durch die Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet werden.
Allerdings ist zu beachten, dass Kurzarbeit nicht ohne Weiteres einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden kann, sondern zunächst eine rechtliche Grundlage vorhanden sein muss. Die Möglichkeit zur Anordnung von Kurzarbeit kann entweder im einzelnen Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag vereinbart worden sein. Andernfalls besteht nur die Möglichkeit, eine Änderungskündigung insoweit auszusprechen. Vor der Beantragung von Kurzarbeitergeld aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus muss die zuständige Agentur für Arbeit (zur PLZ-Suche (Link:https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen?in=arbeitsagenturen)) durch den Betrieb kontaktiert werden. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Eine Beantragung ist auch online (Link:https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall) möglich.
Hinsichtlich der Entgeltfortzahlung in Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld und Krankheit des Arbeitnehmers gilt folgendes: Ist die Erkrankung/Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten, so besteht der Entgeltfortzahlungsanspruch ab dem Zeitpunkt, ab dem im Betrieb verkürzt gearbeitet wird, nur noch für die verkürzte Arbeitszeit. Für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden wird ein Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds bezahlt (§ 47b Abs. 4 SGB V).
Nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung besteht ausschließlich Anspruch auf Krankengeld nach normaler Berechnung gemäß § 47 SGB V. Maßgeblich ist der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit). Ist die Erkrankung/Arbeitsunfähigkeit nach Beginn der Kurzarbeit eingetreten, so besteht der Entgeltfortzahlungsanspruch für die verbleibende Arbeitsleistung sowie der Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung besteht ausschließlich Anspruch auf Krankengeld, für dessen Berechnung das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird, das vor der Kurzarbeit erzielt wurde (§ 47b Abs. 3 SGB V). Informationen rund um das Thema Coronavirus bietet zudem eine von der Bundesagentur für Arbeit bundesweit eingerichtete Hotline: +498004555520.

Kurzarbeit in Bezug auf Azubis

Die Bundesagentur für Arbeit (Link:https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld)schreibt aufgrund des Corona-Virus zu der Frage „Bekommen auch Auszubildende Kurzarbeitergeld“ Folgendes (Stand: 26. März 2020):In der Regel sind Auszubildende nicht von Kurzarbeit betroffen. Der Ausbildungsbetrieb muss versuchen, die Ausbildung weiter zu ermöglichen, indem er z.B. den Ausbildungsplan umstellt oder Auszubildende in einer anderen Abteilung unterbringt.
In bestimmten Fällen können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen. Allerdings erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung. Anfragen zum Kurzarbeitergeld richten Sie bitte direkt an den Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur unter der Telefon-Hotline +498004555520.

Mieten und Leasing

Rechtliche Verpflichtungen Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (Link: https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Newsletter_Aktuelles/20200330_Bgbl_Corona-Pandemie.pdf) die mietrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zeitlich modifiziert. Die Regelungen erfolgen als Antwort auf die behördlich angeordneten Begrenzungen und Schließungen, die für sich genommen keinerlei mietrechtliche Ansprüche der Mieter entfalten. Der Mieter konnte aufgrund der vom Vermieter nicht zu vertretenden Einschränkung in der Nutzung der Mietsache, die Mietzahlung weder kürzen noch gänzlich verweigern. Diesen mietrechtlichen Umstand hat der Bundesgesetzgeber für Mietverträge, die vor dem 8. März geschlossen wurden, bis zum 30. Juni 2020 abgeändert. Auf die rechtlichen Begünstigungen können sich Betriebe mit bis zu 9 Mitarbeitern berufen.

Leistungsverweigerungsrecht

Für den genannten Zeitraum haben die genannten Betriebe als Mieter grundsätzlich ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Vermieter. Dieses Leistungsverweigerungsrecht gilt bis zum 30. Juni 2020. Voraussetzung ist hierzu, dass der Mietvertrag vor dem 8. März geschlossen wurde und die Betriebe als Mieter aufgrund der Corona-Krise und der daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen, nicht in der Lage sind, die Miete zu zahlen.Kündigungsschutz
Der Vermieter kann den Gewerbemietvertrag außerordentlich und fristlos kündigen (§ 543 BGB), wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist vor allem dann gegeben, wenn ein erheblicher Zahlungsrückstand besteht. Diese liegt vor: Wenn der Mieter sich mit zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Miete oder einen erheblichen Teil davon in Verzug befindet, oder wenn der Mieter in einem längeren Zeitraum mit der Mietzahlung derart in Verzug ist, dass die Summe der fälligen Miete mindestens zwei Monatsmieten entspricht. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung für den Fall des Zahlungsverzugs wurde durch den Gesetzgeber zeitlich befristet ausgesetzt. Demnach kann der Vermieter ein Mietverhältnis nicht alleine aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet und diese Nichtzahlung aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise beruhen.Bauvertragliche Fragen in der Corona-Pandemie
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (SenStadtWohn) weist in ihrem neuesten Rundschreiben 02/2020 (Link: https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Wirtschaftspolitik/Bauen_Verkehr/SenStadtWohn_Corona_RS_2020_02.pdf) vom 26. März 2020 zum Thema „Corona-Pandemie – Bauvertraglichen Fragen“ auf einen Erlass vom 23. März 2020 des Bundesministeriums für Inneres, für Bau und Heimat (BMI) hin, das vom Land Berlin inhaltlich übernommen wurde, ausgenommen die unbürokratischeren Regelungen zum Thema „Zahlungen“. Wir erläutern Ihnen kurz, was Sie aktuell zur Fortführung von Baumaßnahmen, zur Handhabung von Bauablaufstörungen und zum Thema Zahlungen wissen sollten: Hier geht es zum Artikel (Link:https://www.hwk-berlin.de/betriebsfuehrung/bauen-verkehr/corona-bauvertragliche-fragen/).Ihre Ansprechpartner siehe bitte weiter unten!Ein Service der Handwerkskammer Berlin – Blücherstr. 68 10961 Berlin Tel.: +49 30 259 03 369 Web: www.hwk-berlin.de (Link: https://www.hwk-berlin.de/index.php?id=1555&mid=487&aC=9bfcdee0&jumpurl=-2 ) Mail: erxleben@hwk-berlin.de (Link: erxleben@hwk-berlin.de ) Verantwortlich für den Inhalt dieses Newsletters ist Jürgen Wittke.Vom 28.03.2020„Corona-Zuschuss“: Kombinierte Beantragung von Landes- und Bundeszuschüssen
Die besonders hart von der Corona-Krise betroffenen Betriebe mit maximal 10 Beschäftigten sowie Soloselbständige können Zuschüsse zur Sicherung ihrer beruflichen bzw. betrieblichen Existenz beantragen: Soloselbständige und Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten können 5.000 Euro (aus Landesmitteln) sowie bis zu 9.000 Euro (aus Bundesmitteln) pro Antrag stellen, dies bedeutet eine Förderung zwischen 5.000 Euro und bis zu 14.000 Euro.
Soloselbständige und Betriebe mit mehr als fünf und bis zu zehn Beschäftigten können bis zu 15.000 Euro (aus Bundesmitteln) pro Antrag stellen.Die Anträge können ausschließlich online bei der IBB (Link:https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/corona-zuschuss.html ) gestelltwerden.Eine Registrierung im Kundenportal der IBB ist ausdrücklich nicht erforderlich. Für die Antragstellung müssen keine Unterlagen eingereicht bzw. hochgeladen werden. Bitte halten Sie folgende Angaben bereit:Angaben zur Firma (Name, Straße, PLZ, Rechtsform)     Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass), Steuer-ID, Bankverbindung der Firma – IBAN Nummer Nachfolgend informieren wir Sie, ob auch Ihre Gewerke von den durch die Regierung angeordneten Schließungen betroffen sind:Die Verordnung des Landes Berlin (Link:https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ ) sagt deutlich, dass Dienstleister und Handwerker (Übersicht (Link:https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Handwerksrolle/Gewerbe/Handwerke_HWO_Anlage_A-B1-B2_2020.pdf)) grundsätzlich Ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen können.Zu Ihrer Unterstützung finden Sie im Internetauftritt derSenatswirtschaftsverwaltung eine Orientierungshilfe (Link:https://www.berlin.de/corona/massnahmen/orientierungshilfe-fuer-gewerbe/), die regelmäßig aktualisiert wird. Sie soll Ihnen helfen, inZweifelsfällen besser einschätzen zu können, ob Sie Ihren Betriebderzeit noch für den Publikumsverkehr öffnen dürfen oder nicht. Die mit dem Vollzug der Verordnung des Landes Berlin betrauten Behörden wurden um Beachtung dieser Orientierungshilfe gebeten.Ausnahme:
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege müssen ab 23. März 2020 schließen. Hiervon betroffen sind etwa das Friseurhandwerk und das Kosmetikhandwerk. Medizinisch notwendige Behandlungen sind weiterhin möglich.Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin
(Link:https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ ), 1. Teil §2 (5)Sollten wider Erwarten Ordnungskräfte (Polizei, Ordnungsamt) Ihnen den Betrieb untersagen, lassen Sie sich dieses schriftlich bestätigen und die Rechtsgrundlage dafür nennen, um dann eine Grundlage für Ihre sich hieraus ergebenden Ansprüche zu haben.Betriebsstilllegung / Arbeitsausfall durch Betriebsschließung /
Quarantäne wegen des Corona-Virusdurch Quarantäne wegen des Corona-Virus Die Senatsverwaltung für Finanzen informiert über Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz bei Tätigkeitsverboten und Quarantäne (Link:https://www.berlin.de/sen/finanzen/presse/nachrichten/artikel.908216.php).Wenn es nach dem Infektionsschutzgesetz notwendig ist, kann das zuständige Gesundheitsamt auch eine Betriebsschließung anordnen. Die Arbeitnehmer müssen dann nicht zur Arbeit erscheinen, erhalten aberweiterhin für längstens 6 Wochen ihren Lohnanspruch. Etwas Anderes bezüglich der Arbeitsverpflichtung könnte hier jedoch gelten, wenn rechtlich und technisch die Möglichkeit besteht, die Beschäftigung aneinem anderen Ort auszuführen (z.B. wenn der Betrieb Homeoffice-Arbeitsplätze eingerichtet hat).Wenn die Betriebsstillegung aufgrund der Ansteckungsgefahr wirklich behördlich angeordnet worden ist – und auch nur dann – haben Sie als Betriebsinhaber aber auch die Möglichkeit, eine Entschädigungszahlung in Höhe des Verdienstes für die Arbeitnehmer zu erhalten. Nach den sechs Wochen Lohnfortzahlung zahlt der Staat eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes weiter an die Beschäftigten. Um die Entschädigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Betriebsinhaber innerhalb von 3 Monaten nach der angeordneten Einstellung der Tätigkeit ein Antrag per Mail an Entschaedigung@senfin.berlin.de (Link:Entschaedigung@senfin.berlin.de ) bei der Senatsverwaltung für Finanzen stellen. Dieser Entschädigungsanspruch gilt auch für den einzelnen Arbeitnehmer, wenn nur dieser unter Quarantäne gestellt wird und deshalb zu Hause bleiben muss, ohne vielleicht krank zu sein. Das Gleiche gilt für Selbstständige, wenn sie keine Arbeitnehmer haben, aber trotzdem wegen einer Quarantänemaßnahme den Betrieb schließen müssen und dadurch einen Verdienstausfall haben. Dieser Entschädigungsanspruch greift allerdings nicht in den Fällen, wenn sich lediglich viele Mitarbeiter krankmelden, Kunden wegbleiben oder wenn aufgrund von Lieferschwierigkeiten oder Produktionsrückständen von Zulieferern das Material fehlt und der Betrieb deshalb nicht mehr normal aufrechterhalten werden kann (siehe Punkt: Liquiditätshilfen).Kurzarbeit
Es gibt die Möglichkeit, Kurzarbeit zu beantragen. Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit (Link:https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld). Voraussetzung dafür ist im Normalfall, dass mindestens 30% derArbeitnehmer von dem Arbeitsausfall betroffen sein müssen. Allerdings hat die Bundesregierung inzwischen eine Erweiterung der Leistungen beschlossen (zum Beschluss (Link:https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/kurzarbeitergeld-1729626)), die rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten ist. Danach reicht es aus, wenn mindestens 10% der Beschäftigten betroffen sind. Bei Kurzarbeit wird die Arbeitszeit wesentlich verkürzt, so dass auch das Entgelt entsprechend gekürzt werden kann. Für die gekürzte Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dieses kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenenArbeitsentgelt. Nicht mehr erforderlich ist nach der neuen gesetzlichen Regelung, dass negative Arbeitszeitsalden aufgebaut werden müssen. Es geht dann auch ohne diese. Zudem sollen nach dem Gesetz auch die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber den Beschäftigen zahlen muss, durch die Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet werden. Allerdings ist zu beachten, dass Kurzarbeit nicht ohne Weiteres einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden kann, sondern zunächst eine rechtliche Grundlage vorhanden sein muss. Die Möglichkeit zur Anordnung von Kurzarbeit kann entweder im einzelnen Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag vereinbart worden sein. Andernfalls besteht nur die Möglichkeit, eine Änderungskündigung insoweit auszusprechen.Vor der Beantragung von Kurzarbeitergeld aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus muss die zuständige Agentur für Arbeit (zur PLZ-Suche (Link: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen?in=arbeitsagenturen)) durch den Betrieb kontaktiert werden. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Eine Beantragung ist auch online (Link: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall) möglich. Informationen rund um das Thema Corona-Virus bietet zudem eine von derBundesagentur für Arbeit bundesweit eingerichtete Hotline: 0800 45555 20.Liquiditätshilfen
Die Bundesregierung (Link:https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Newsletter_Aktuelles/20200327_Kurzfakten_zu_Corona_Soforthilfen.pdf) und der Berliner Senat (Link:https://www.berlin.de/sen/web/corona/ ) haben Maßnahmenpakete beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Unterstützung für Berliner Unternehmen von der IBB Sofern Betriebe aufgrund von Forderungsausfällen oder vorübergehenden Umsatzeinbrüchen Liquiditätsengpässe erleiden und dazu Hilfen benötigen, können diese sich an die Investitionsbank Berlin (IBB) wenden, um dort eventuell entsprechende Darlehen oder Soforthilfe (Zuschüsse) zu erhalten. Die IBB-Hotline Kundenberatung Wirtschaftsförderung erreichen Sie unter folgender Telefonnummer: +4930 2125 4747 oder per Mail unter wirtschaft@ibb.de (Link: wirtschaft@ibb.de ).Ferner finden Sie unten weitere interessante Links und Informationen!
IBB-Corona-Hilfe: Unterstützung für Berliner Unternehmen(Link:https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfe/corona-liquiditaets-engpaesse.html)Kredite für Unternehmen von der KfW(Link:https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html)Stundung von Sozialbeiträgen(Link:https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Newsletter_Aktuelles/20200326_Anlage_GKV-RS_Beitragszahlung.pdf) Muster eines Erstattungsantrags (Erstattungsantrag als Word-Dokument (Link:https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Newsletter_Aktuelles/20200327_Muster_Erstattungsantrag.docxStundungsverfahren (Link:https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Newsletter_Aktuelles/20200327_FAQ_Katalog_GKV.pdf).Hinweis: Betriebe, die von der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge Gebrauch machen, sollten Hilfsmaßnahmen des Bundes (wie Kurzarbeitergeld, Soforthilfen und Kredite) sowie des Landes ebenfalls in Anspruch nehmen und diese Mittel dann nutzen, um die gestundeten Sozialversicherungsbeiträge später zu begleichen.Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (Link:https://www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/informationen-fuer-steuerzahler-/artikel.910208.php)Vom 27.03.2020EILT: Neue Regelungen zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge – Antrag sollte heute (27.03.2020) noch gestellt werden!
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (Link: https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Newsletter_Aktuelles/20200326_Anlage_GKV-RS_Beitragszahlung.pdf) hat sehr kurzfristig die Möglichkeiten zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Monate März und April 2020 erläutert.Damit der Beitrag für den Monat März nicht eingezogen wird, muss der Antrag heute noch an die Krankenkassen gerichtet werden.
Ein Muster für einen entsprechenden Erstattungsantrag (Erstattungsantrag als Word-Dokument (Link:https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Newsletter_Aktuelles/20200326_Muster_Erstattungsantrag.docx), als PDF (Link: https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Newsletter_Aktuelles/20200326_Muster_Erstattungsantrag.pdf) zum Download) haben wir hinterlegt.
Damit Ihnen der Beitrag für den Monat März nicht eigezogen wird, muss der Antrag heute noch an alle Krankenkassen gerichtet werden, bei denen die Mitarbeiter versichert sind.
Sind Beschäftigte bei verschiedenen Krankenkassen versichert, muss der Stundungsantrag bei jeder Krankenkasse separat gestellt werden.
Gerne können Sie dazu das dieses Musterschreiben (Erstattungsantrag als Word-Dokument (Link: https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Newsletter_Aktuelles/20200326_Muster_Erstattungsantrag.docx), als PDF (Link:https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Newsletter_Aktuelles/20200326_Muster_Erstattungsantrag.pdf) zum Download) verwenden.
Ergänzend können Sie einen Antrag auf eine Stundung von Unfallversicherungsbeiträgen an die jeweilige Berufsgenossenschaft stellen.
Hinweis: Betriebe, die von der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge Gebrauch machen, sollten Hilfsmaßnahmen des Bundes (wie Kurzarbeitergeld, Soforthilfen und Kredite) sowie des Landes ebenfalls in Anspruch nehmen und diese Mittel dann nutzen, um die gestundeten Sozialversicherungsbeiträge später zu begleichen.Ihre AnsprechpartnerBitte nutzen Sie aufgrund der starken telefonischen Inanspruchnahme auchdie Möglichkeit, uns eine E-Mail zu schicken. Wir melden uns schnellstmöglich.
Vielen Dank!Ihre arbeitsrechtlichen Fragen richten Sie bitte gerne an unsere Rechtsberatung:Petra Heimhold, Assessorin, Telefon +4930 25903-391
Steffi Reich, Assessorin, Telefon +4930 25903-350        Christian Staege, Assessor, Telefon +4930 25903-393 Mail recht@hwk-berlin.de
Ihre betriebswirtschaftlichen Fragen richten Sie bitte an unsere Betriebsberatung:Telefon +4930 25903-467 / -459 Mail betriebsberatung@hwk-berlin.deIhre
Fragen zur Ausbildung richten Sie bitte an unsere Ausbildungsberatung:Telefon +4930 25903 -363 / -340 / -374 / -326 Mailausbildungsberatung@hwk-berlin.deZu den aktuellen Entwicklungen informieren Sie sich bitte auch auf den Internetseiten des Berliner Senats zu Maßnahmen (Link:https://www.berlin.de/corona/massnahmen/ ) und zur Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus (Link:https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ ).Bitte behalten Sie auch unsere Startseite www.hwk-berlin.de (Link: https://www.hwk-berlin.de/index.php?id=1551&mid=478&aC=9bfcdee0&jumpurl=-1 ) im Blick.IMPRESSUM siehe unten!Handwerkskammer Berlin – Blücherstr. 68 – 10961 Berlin Tel.: +49 30 259 03 369
Web: www.hwk-berlin.de Link: https://www.hwk-berlin.de/index.php?id=1551&mid=478&aC=9bfcdee0&jumpurl=-2 )
Mail: erxleben@hwk-berlin.de

Vom 26.03.2020

Schließungen
Klären Sie mit der Auslegungshilfe, ob Ihr Betrieb von den durch die Regierung angeordneten Schließungen betroffen ist.Die Verordnung des Landes Berlin (Link: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ ) sagt deutlich, dass Dienstleister und Handwerker (Übersicht (Link: https://www.hwk-berlin.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Handwerksrolle/Gewerbe/Handwerke_HWO_Anlage_A-B1-B2_2020.pdf)) grundsätzlich Ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen können. Zu Ihrer Unterstützung finden Sie im Internetauftritt der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe eine Auslegungshilfe (Link: https://www.berlin.de/sen/web/corona/), die regelmäßig aktualisiert wird. Sie soll Ihnen helfen, in Zweifelsfällen besser einschätzen zu können, ob Sie Ihren Betrieb derzeit noch für den Publikumsverkehr öffnen dürfen oder nicht. Die mit dem Vollzug der Verordnung des Landes Berlin betrauten Behörden wurden um Beachtung dieser Auslegungshilfe gebeten.

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege mussten ab dem 23. März 2020 schließen. Hiervon sind z.B. das Friseurhandwerk und das Kosmetikhandwerk betroffen. Das gilt auch für Dienstleistungen außerhalb von Betriebsstätten. Medizinisch notwendige Behandlungen sind weiterhin möglich. – siehe Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin, 1. Teil §2 (5) (Link: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ ) Sollten wider Erwarten Ordnungskräfte (Polizei, Ordnungsamt) Ihnen den Betrieb untersagen, lassen Sie sich dieses schriftlich bestätigen und die Rechtsgrundlage dafür nennen, um dann eine Grundlage für Ihre sich hieraus ergebenden Ansprüche zu haben.

Krankschrift im Verdachtsfall oder bestätigte Infektion eines Mitarbeiters
Sofern bei einem Mitarbeiter in Ihrem Betrieb Symptome einer Covid-19-Erkrankung auftreten, sollten Sie sich an das für Sie zuständige bezirkliche Gesundheitsamt wenden, dessen Kontaktdaten Sie über die Datenbank des Robert-Koch-Institutes (Link: https://tools.rki.de/PLZTool/ ) abfragen können. Sie erhalten von dort Informationen dazu, wie Sie sich verhalten sollen. Eventuell wird für Ihren Betrieb oder nur einen einzelnen oder mehrere Mitarbeiter Quarantäne angeordnet. Betroffene Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn bei Ihnen der Test auf die Erkrankung positiv ausgefallen ist. In diesem Fall haben sie Anspruch auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für 6 Wochen.Wichtig dabei: Ab sofort können Arbeitnehmer mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege oder Verdacht auf Corona nach telefonischer Rücksprache eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit für maximal bis zu 14 Tage ausgestellt bekommen. Für die Krankschreibung muss keine Arztpraxis aufgesucht werden. Die Regelung gilt vorerst bis zum 23. Juni 2020, wie der Spitzenverband gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland mitteilt.

Arbeitsausfall durch Lieferschwierigkeiten bzw. viele Erkrankungen Kurzarbeit
Es gibt die Möglichkeit, Kurzarbeit zu beantragen. Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit (Link: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld). Voraussetzung dafür ist im Normalfall, dass mindestens 30% derArbeitnehmer von dem Arbeitsausfall betroffen sein müssen. Allerdings hat die Bundesregierung inzwischen eine Erweiterung der Leistungen beschlossen (zum Beschluss (Link: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/kurzarbeitergeld-1729626)), die rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten ist. Danach reicht es aus, wenn mindestens 10% der Beschäftigten betroffen sind. Nicht mehr erforderlich ist nach der neuen gesetzlichen Regelung, dass negative Arbeitszeitsalden aufgebaut werden müssen. Es geht dann auch ohne diese. Zudem sollen nach dem Gesetz auch die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber den Beschäftigen zahlen muss, durch die Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet werden.Vor der Beantragung von Kurzarbeitergeld aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus muss die zuständige Agentur für Arbeit (zur PLZ-Suche (Link:https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen?in=arbeitsagenturen)) durch den Betrieb kontaktiert werden. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Eine Beantragung ist auch online (Link:https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall) möglich. Allerdings ist zu beachten, dass Kurzarbeit nicht ohne Weiteres einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden kann, sondern zunächst eine rechtliche Grundlage vorhanden sein muss. Die Möglichkeit zur Anordnung von Kurzarbeit kann entweder im einzelnen Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag vereinbart worden sein. Andernfalls besteht nur die Möglichkeit, eine Änderungskündigung insoweit auszusprechen. Informationen rund um das Thema Corona-Virus bietet zudem eine von der Bundesagentur für Arbeit bundesweit eingerichtete Hotline: 0800 45555 20.

Liquiditätshilfen
Die Bundesregierung und der Berliner Senat haben Maßnahmenpakete beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Hierbei kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern. Die KfW nutzt dazu die bestehenden Kredite für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler und hat dort die Zugangsbedingungen und Konditionen verbessert. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um Zuschüsse handelt.KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen (Link: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html) Sofern Betriebe aufgrund von Forderungsausfällen oder vorübergehenden Umsatzeinbrüchen Liquiditätsengpässe erleiden und dazu Hilfen benötigen, können diese sich an die Investitionsbank Berlin (IBB) wenden, um dort eventuell entsprechende Darlehen oder Soforthilfe (Zuschüsse) zu erhalten. Die IBB-Hotline Kundenberatung Wirtschaftsförderung erreichen Sie unter folgender Telefonnummer: +4930 2125 4747 oder per E-Mail unter wirtschaft@ibb.de (Link: wirtschaft@ibb.de ). Informationen zu den Förderbedingungen, zu Antragsformularen und zum Verfahren sowie eine Checkliste, wie Sie sich auf Gespräche mit Banken vorbereiten erhalten Sie unter: IBB-Corona-Hilfe: Unterstützung für Berliner Unternehmen (Link: https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfe/corona-liquiditaets-engpaesse.html) Unter diesem Link werden Sie ab Freitag, den 27. März 2020, um 12 Uhr dieAnträge und Informationen zur „Soforthilfe II“ finden, die der Berliner Senat mit Pressemitteilung vom 19. März 2020 angekündigt hat. Bitte beachten Sie: Anträge vorab per E-Mail werden nicht berücksichtigt!

Folgen für Ausbildung und Prüfung Berufsschulunterricht
Der Berufsschulunterricht findet bis mindestens 19. April 2020 nicht statt. Auszubildende müssen ersatzweise im Ausbildungsbetrieb erscheinen. Die Lehrkräfte der Berufsschulen sind aufgefordert Lernmaterialien und Aufgaben in Papierform und/oder digital per E-Mail, Moodle oder untis-Messengerdienst, die während der Schließzeit zu bearbeiten sind, zu organisieren. Die Lehrkräfte treten hierzu mit ihren Klassen in Kontakt und geben den gewählten Kommunikationskanal bekannt. Wenden Siesich für weitere Informationen bitte direkt an die jeweilige Berufsschule. Wir bitten dort, wo die Schulen derartige Angebote machen, die Ausbildungsbetriebe ihren Auszubildenden die sonst üblicheUnterrichtszeit zur Bearbeitung der Lernmaterialien und Aufgaben einzuräumen.

Prüfungen
Alle Berufsprüfungen der Handwerkskammer Berlin (Abschluss- und Gesellenprüfungen inklusive Teile von gestreckten Prüfungen, Zwischenprüfungen, Meister- und sonstige Prüfungen) sind vorerst bis zum24. April 2020 abgesagt.

Kurzarbeit in Bezug auf Azubis
Im Berufsbildungsgesetz ist grundsätzlich keine Kurzarbeit für Auszubildende vorgesehen. Es sind daher zunächst alle Maßnahmen auszuschöpfen, um die Ausbildung zu gewährleisten, zum Beispiel durchDie Versetzung in eine andere Abteilung, Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen oder Umstellung des Ausbildungsplanes, indem andere Ausbildungsinhalte vorgezogen werden. Sollte die Kurzarbeit trotzdem unvermeidbar sein, so steht dem Auszubildenden, der sich für die ausfallende Ausbildung bereithält, zunächst ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zu sechs Wochenlang zu (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Im Ausbildungsvertrag oder in einem Tarifvertrag kann diese Frist auch länger festgelegt sein. Auch Ausbilder sollten nur in Ausnahmefällen in Kurzarbeit geschickt werden, denn der Betrieb muss seiner Ausbildungspflicht gegenüber den Auszubildenden nachkommen. Sollten Auszubildende nur mangelhaft oder überhaupt nicht ausgebildet werden, so hat der Auszubildende einen Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Ausbildungsbetrieb.

Kündigung von Ausbildungsverhältnissen
Kein Grund für die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses sind wirtschaftliche Probleme und die Anmeldung einer Insolvenz. Das Ausbildungsverhältnis bleibt für das gesamte Insolvenzverfahrenbestehen. Wird der Ausbildungsbetrieb stillgelegt, steht der Betrieb in der Pflicht, sich um eine weitere Ausbildung zu bemühen.

Förderung von Homeoffice-Arbeitsplätzen
Handwerksbetriebe und KMU, die kurzfristig Homeoffice-Arbeitsplätze schaffen möchten, können ab sofort finanzielle Unterstützung erhalten. zu den Details des Förderprogramms (Link: https://www.hwk-berlin.de/betriebsfuehrung/technik-innovationen/digitalisierung-und-innovation/#section-9)

Ihre Ansprechpartner
Bitte nutzen Sie aufgrund der starken telefonischen Inanspruchnahme auch die Möglichkeit, uns eine E-Mail zu schicken. Wir melden uns schnellstmöglich. Vielen Dank!

Ihre arbeitsrechtlichen Fragen richten Sie bitte gerne an unsere Rechtsberatung:Petra Heimhold, Assessorin, Telefon +4930 25903-391 Steffi Reich, Assessorin, Telefon +4930 25903-350
Christian Staege, Assessor, Telefon +4930 25903-393 Mail recht@hwk-berlin.de (Link:recht@hwk-berlin.de )
Ihre betriebswirtschaftlichen Fragen richten Sie bitte an unsere Betriebsberatung: Telefon +4930 25903-467 / -459 Mail betriebsberatung@hwk-berlin.de (Link: betriebsberatung@hwk-berlin.de )

Ihre Fragen zur Ausbildung richten Sie bitte an unsere Ausbildungsberatung: Telefon +4930 25903 -363 / -340 / -374 / -326 Mail ausbildungsberatung@hwk-berlin.de (Link:ausbildungsberatung@hwk-berlin.de )
Zu den aktuellen Entwicklungen informieren Sie sich bitte auch auf den Internetseiten des Berliner Senats zu Maßnahmen (Link: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/ ) und zur
Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus (Link: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ ).

Bitte behalten Sie auch unsere Startseite www.hwk-berlin.de(Link: https://www.hwk-berlin.de/index.php?id=1549&mid=475&aC=9bfcdee0&jumpurl=-1 ) im Blick.

Diese Seite wird laufend aktualisiert.

Vom 21.03.2020


Handwerkskammer Berlin

Aufgrund der vermehrten Anfragen von Betrieben, ob auch Ihre Gewerke von den durch die Regierung angeordneten Schließungen betroffen seien, informieren wir:
Die Verordnung des Landes Berlin sagt deutlich, dass Dienstleister und Handwerker Ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen können. Dies gilt auch für jede Art von Mischbetrieben, die sowohl den Verkauf von Waren, als auch handwerkliche Tätigkeiten oder Dienstleistungen anbieten. Der Handel (gilt auch für den Verkauf von Produkten im Handwerksbetrieb) ist ausgesetzt, handwerkliche Dienstleistungen können jedoch weiterhin angeboten werden.
Wir geben uns zurzeit viel Mühe, die vielen Anfragen per Mail und per Telefon zu beantworten. Sollten wider Erwarten Ordnungskräfte (Polizei, Ordnungsamt) Ihnen den Betrieb untersagen, lassen Sie sich dieses schriftlich bestätigen und die Rechtsgrundlage dafür nennen, um dann eine Grundlage für Ihre sich hieraus ergebenden Ansprüche zu haben.

In eigener Sache
Vor dem Hintergrund der Corona-Krise versuchen wir, möglichst lange unsere Dienstleistungen für Sie aufrecht zu erhalten. Dies setzt natürlich voraus, dass unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesund bleiben. Daher setzen wir den persönlichen Kundenverkehr in der Handwerkskammer Berlin bis auf weiteres aus. Bitte teilen Sie uns Ihr Anliegen telefonisch, postalisch oder per E-Mail mit (Ihre Ansprechpartner finden Sie am Ende dieses Newsletters.). Sie minimieren dadurch auch Ihr eigenes Ansteckungsrisiko. Auch der Betrieb unserer Bildungsstätten ist bis auf weiteres ausgesetzt.
Wir danken für Ihr Verständnis!
Hinweise für Betriebsinhaber zu den Auswirkungen des Corona-Virus
Reaktion bei Verdachtsfall oder bestätigter Infektion eines Mitarbeiters Sofern bei einem Mitarbeiter in Ihrem Betrieb Symptome einer Covid-19-Erkrankung auftreten, sollten Sie sich an das für Sie zuständige bezirkliche Gesundheitsamt wenden, dessen Kontaktdaten Sie über die Datenbank des Robert-Koch-Institutes (Link:https://tools.rki.de/PLZTool/ ) abfragen können. Sie erhalten von dort Informationen dazu, wie Sie sich verhalten sollen. Eventuell wird für Ihren Betrieb oder nur einen einzelnen oder mehrere Mitarbeiter Quarantäne angeordnet.
Betroffene Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn bei Ihnen der Test auf die Erkrankung positiv ausgefallen ist. In diesem Fall haben sie Anspruch auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für 6 Wochen.
Wichtig dabei:
Krankmeldungen sind ab sofort einfacher möglich, denn Arbeitnehmer mit leichten Atemwegserkrankungen können sich telefonisch von ihrem Arzt bis zu sieben Tage krankschreiben lassen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll vom Arzt an die jeweilige betroffene Person übermittelt werden. Dadurch soll eine Ausbreitung des Corona-Virus verhindert werden. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung verständigt, wie beide Seiten mitteilten. Die
Regelung gilt zunächst für 4 Wochen.


Arbeitsausfall durch Quarantäne wegen Corona

Wenn es nach dem Infektionsschutzgesetz notwendig ist, kann das zuständige Gesundheitsamt auch eine Betriebsschließung anordnen. Die Arbeitnehmer müssen dann nicht zur Arbeit erscheinen, erhalten aber weiterhin für längstens 6 Wochen ihren Lohnanspruch. Etwas Anderes bezüglich der Arbeitsverpflichtung könnte hier jedoch gelten, wenn rechtlich und technisch die Möglichkeit besteht, die Beschäftigung an einem anderen Ort auszuführen (z.B. wenn der Betrieb Homeoffice-Arbeitsplätze eingerichtet hat).
Wenn die Betriebsstillegung aufgrund der Ansteckungsgefahr wirklich behördlich angeordnet worden ist – und auch nur dann – haben Sie als Betriebsinhaber aber auch die Möglichkeit, eine Entschädigungszahlung in Höhe des Verdienstes für die Arbeitnehmer zu erhalten. Nach den sechs Wochen Lohnfortzahlung zahlt der Staat eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes weiter an die Beschäftigten. Um die Entschädigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Betriebsinhaber innerhalb von 3 Monaten nach der angeordneten Einstellung der Tätigkeit ein Antrag bei der Senatsverwaltung für Finanzen stellen:
Senatsverwaltung für Finanzen, Abteilung VD, Parochialstr. 1-3, 10179
Berlin oder per Mail an mirja.turner@senfin.berlin.de
Dieser Entschädigungsanspruch gilt auch für den einzelnen Arbeitnehmer, wenn nur dieser unter Quarantäne gestellt wird und deshalb zu Hause bleiben muss, ohne vielleicht krank zu sein. Das Gleiche gilt für Selbstständige, wenn sie keine Arbeitnehmer haben, aber trotzdem wegen einer Quarantänemaßnahme den Betrieb schließen müssen und dadurch einen Verdienstausfall haben.
Dieser Entschädigungsanspruch greift allerdings nicht in den Fällen, wenn sich lediglich viele Mitarbeiter krankmelden, Kunden wegbleiben oder wenn aufgrund von Lieferschwierigkeiten oder Produktionsrückständen von Zulieferern das Material fehlt und der Betrieb deshalb nicht mehr normal aufrechterhalten werden kann (siehe Punkt: Liquiditätshilfen).
Arbeitsausfall durch Lieferschwierigkeiten bzw. viele Erkrankungen.

Kurzarbeit
Es gibt die Möglichkeit, Kurzarbeit zu beantragen. Voraussetzung dafür ist im Normalfall, dass mindestens 30% der Arbeitnehmer von dem Arbeitsausfall betroffen sein müssen. Allerdings hat die Bundesregierung inzwischen eine Erweiterung der Leistungen beschlossen (zum Beschluss (Link: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/bundestag-kurzarbeitergeld-1729626)), die rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten ist. Danach reicht es aus, wenn mindestens 10% der Beschäftigten betroffen sind. Bei Kurzarbeit wird die Arbeitszeit wesentlich verkürzt, so dass auch das Entgelt entsprechend gekürzt werden kann. Für die gekürzte Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dieses kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt.
Nicht mehr erforderlich ist nach der neuen gesetzlichen Regelung, dass negative Arbeitszeitsalden aufgebaut werden müssen. Es geht dann auch ohne diese. Zudem sollen nach dem Gesetz auch die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber den Beschäftigen zahlen muss, durch die Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet werden.
Allerdings ist zu beachten, dass Kurzarbeit nicht ohne Weiteres einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden kann, sondern zunächst eine rechtliche Grundlage vorhanden sein muss. Die Möglichkeit zur Anordnung von Kurzarbeit kann entweder im einzelnen Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag vereinbart worden sein. Andernfalls besteht nur die Möglichkeit, eine Änderungskündigung insoweit auszusprechen.Vor der Beantragung von Kurzarbeitergeld aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus muss die zuständige Agentur für Arbeit (zur PLZ-Suche (Link:https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen?in=arbeitsagenturen)) durch den Betrieb kontaktiert werden. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Eine Beantragung ist auch online möglich.
Informationen rund um das Thema Coronavirus bietet zudem eine von der
Bundesagentur für Arbeit bundesweit eingerichtete Hotline: 0800 45555 20.

Liquiditätshilfen
Die Bundesregierung und der Berliner Senat haben Maßnahmenpakete beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Hierbei kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern.
Die KfW wird dazu die bestehenden Kredite für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen verbessern. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um Zuschüsse handelt.
KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen (Link: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html)
Sofern Betriebe aufgrund von Forderungsausfällen oder vorübergehenden
Umsatzeinbrüchen Liquiditätsengpässe erleiden und dazu Hilfen benötigen, können diese sich an die Investitionsbank Berlin (IBB) wenden, um dort eventuell entsprechende Darlehen oder Soforthilfe (Zuschüsse) zu erhalten.
Die IBB-Hotline Kundenberatung Wirtschaftsförderung erreichen Sie unter
folgender Telefonnummer: +4930 2125 4747 oder per Mail unter wirtschaft@ibb.de Unter dem nachfolgenden Internet-Link finden Sie weitere Informationen zu den Förderbedingungen, zu Antragsformularen und zum Verfahren sowie eine Checkliste, wie Sie sich auf Gespräche mit Banken vorbereiten.
IBB-Corona-Hilfe: Unterstützung für Berliner Unternehmen (Link:https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfe/corona-liquiditaets-engpaesse.html)
Unter diesem Link werden Sie in den nächsten Tagen auch alle Informationen zur „Soforthilfe II“ finden, die der Berliner Senat mitPressemitteilung vom 19. März 2020 (Link:https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/pressemitteilung.909713.php)angekündigt hat.

Folgen für Ausbildung und Prüfung

Berufsschulunterricht
Der Berufsschulunterricht findet bis mindestens 19. April 2020 nicht statt. Auszubildende müssen ersatzweise im Ausbildungsbetrieb erscheinen. Die Berufsschulen haben den Azubis in der Regel Aufgaben für die Zeit der
Schließung mitgegeben, die sie im Betrieb zu den eigentlichen Berufsschulzeiten erarbeiten sollen.

Prüfungen
Alle Berufsprüfungen der Handwerkskammer Berlin (Abschlussprüfungen,
Zwischenprüfungen, Meister- und sonstige Prüfungen) sind vorerst bis zum
24. April 2020 abgesagt. Ob Gesellenprüfungen stattfinden, teilt Ihnen die zuständige Innung mit.

Kurzarbeit in Bezug auf Azubis
Im Berufsbildungsgesetz ist grundsätzlich keine Kurzarbeit für Auszubildende vorgesehen. Es sind daher zunächst alle Maßnahmen auszuschöpfen, um die Ausbildung zu gewährleisten, zum Beispiel durch die Versetzung in eine andere Abteilung, Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen oder Umstellung des Ausbildungsplanes, indem andere Ausbildungsinhalte vorgezogen werden.
Sollte die Kurzarbeit trotzdem unvermeidbar sein, so steht dem Auszubildenden, der sich für die ausfallende Ausbildung bereithält, zunächst ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zu sechs Wochen lang zu (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Im Ausbildungsvertrag oder in einem Tarifvertrag kann diese Frist auch länger festgelegt sein.
Auch Ausbilder sollten nur in Ausnahmefällen in Kurzarbeit geschickt werden, denn der Betrieb muss seiner Ausbildungspflicht gegenüber den Auszubildenden nachkommen. Sollten Auszubildende nur mangelhaft oder überhaupt nicht ausgebildet werden, so hat der Auszubildende einen Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Ausbildungsbetrieb.

Kündigung von Ausbildungsverhältnissen
Kein Grund für die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses sind
wirtschaftliche Probleme und die Anmeldung einer Insolvenz. Das
Ausbildungsverhältnis bleibt für das gesamte Insolvenzverfahren bestehen. Wird der Ausbildungsbetrieb stillgelegt, steht der Betrieb in der Pflicht, sich um eine weitere Ausbildung zu bemühen.

Weitere Informationsangebote
Innen- und Gesundheitsministerium haben einen Corona-Krisenstab
eingerichtet. Dessen wichtigste Aufgaben: Die Ausbreitung des Virus in
Deutschland eindämmen und die Infektionsketten bei Einreisen nach
Deutschland unterbrechen.

Über die aktuelle Lage informieren das Bundesgesundheitsministerium
(BMG) (Link:https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html ) und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) (Link:https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html) und in Berlin die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung. (Link:https://www.berlin.de/sen/gesundheit/themen/gesundheitsschutz-und-umwelt/infektionsschutz/coronavirus/) Was deutsche Unternehmen konkret beim Thema Coronavirus beachten sollten, finden Sie auch auf den Sonderseiten des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) (Link: https://www.zdh.de//themen-a-z/coronavirus/ ) und beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) (Link:https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/coronavirus ). Auch die
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe (Link:https://www.berlin.de/sen/web/presse/pressemitteilungen2020/pressemitteilung.905794.php)informiert die Berliner Unternehmen über weitere Anlaufstellen sowie Maßnahmen aufgrund des Corona-Virus. Der Berliner Senat informiert auf einer Sonderseite zum Thema (Link:https://www.berlin.de/corona/ ) Fragen und Antworten sowie aktuelle Informationen dazu veröffentlichen auch das Robert Koch-Institut (Link:https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html)und dieBundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (Link:
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html ). Das
Auswärtige Amt (Link:https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html) gibt Reisehinweise für betroffene Länder und aktuelle Informationen zum Thema Coronavirus.

Ansprechpartner
Ihre arbeitsrechtlichen Fragen richten Sie bitte gerne an unsere
Rechtsberatung:
Petra Heimhold, Assessorin, Telefon +4930 25903-391 Steffi Reich,
Assessorin, Telefon +4930 25903-350 Christian Staege, Assessor, Telefon
+4930 25903-393 Mail recht@hwk-berlin.de
Ihre betriebswirtschaftlichen Fragen richten Sie bitte an unsere Betriebsberatung:
Telefon +4930 25903-467 / -459 Mail betriebsberatung@hwk-berlin.de
Ihre Fragen zur Ausbildung richten Sie bitte an unsere Ausbildungsberatung:
Telefon +4930 25903 -363 / -340 / -374 / -326
Mail ausbildungsberatung@hwk-berlin.de)

*********************************************************************
IMPRESSUM
Handwerkskammer Berlin – Blücherstr. 68 – 10961 Berlin
Tel.: +49 30 259 03 369
Web: www.hwk-berlin.de (Link: https://www.hwk-berlin.de/index.php?id=1544&mid=473&aC=9bfcdee0&jumpurl=-1 )
Mail: erxleben@hwk-berlin.de (Link: erxleben@hwk-berlin.de)

Verantwortlich für den Inhalt dieses Newsletters ist Jürgen Wittke.
Für Anregungen, Fragen und Kritik stehen wir Ihnen jederzeit gern zur
Verfügung. Trotz größtmöglicher Sorgfalt kann eine Haftung für die
inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

https://www.hwk-berlin.de/newsletter/aktuelles/newsletter-aktuelles-062020-stand-20032020/

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Zu den aktuellen Entwicklungen informieren Sie sich bitte auch auf der
Internetseite des Berliner Senats

Vom 18.03.2020

Handwerkskammer:
Was müssen Betriebsinhaber jetzt zu den Auswirkungen wissen?

Reaktion bei Verdachtsfall oder bestätigter Infektion eines Mitarbeiters.
Sofern bei einem Mitarbeiter in Ihrem Betrieb Symptome einer Covid-19-Erkrankung auftreten, sollten Sie sich an das für Sie zuständige bezirkliche Gesundheitsamt wenden, dessen Kontaktdaten Sie über die Datenbank des Robert-Koch-Institutes (Link:https://tools.rki.de/PLZTool/ ) abfragen können. Sie erhalten von dort Informationen dazu, wie Sie sich verhalten sollen. Eventuell wird für Ihren Betrieb oder nur einen einzelnen oder mehrere Mitarbeiter
Quarantäne angeordnet.

Betroffene Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen,
wenn bei Ihnen der Test auf die Erkrankung positiv ausgefallen ist. In
diesem Fall haben sie Anspruch auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
für 6 Wochen.Wichtig dabei: Krankmeldungen sind ab sofort einfacher möglich, denn Arbeitnehmer mit leichten Atemwegserkrankungen können sich telefonisch von ihrem Arzt bis zu sieben Tage krankschreiben lassen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll vom Arzt an die jeweilige betroffene Person übermittelt werden. Dadurch soll eine Ausbreitung des Coronavirus verhindert werden. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung verständigt, wie beide Seiten mitteilten. Die Regelung gilt zunächst für 4 Wochen.

Arbeitsausfall durch Quarantäne wegen Corona

Wenn es nach dem Infektionsschutzgesetz notwendig ist, kann das zuständige Gesundheitsamt auch eine Betriebsschließung anordnen. Die Arbeitnehmer müssen dann nicht zur Arbeit erscheinen, erhalten aber weiterhin für längstens 6 Wochen Ihren Lohnanspruch. Etwas anderes bezüglich der Arbeitsverpflichtung könnte hier jedoch gelten, wenn rechtlich und technisch die Möglichkeit besteht, die Beschäftigung an einem anderen Ort auszuführen (z.B. wenn der Betrieb Homeoffice-Arbeitsplätze eingerichtet hat).

Wenn die Betriebsstillegung aufgrund der Ansteckungsgefahr wirklich behördlich angeordnet worden ist und auch nur dann, haben Sie als Betriebsinhaber aber auch die Möglichkeit, eine Entschädigungszahlung in Höhe des Verdienstes für die Arbeitnehmer zu erhalten. Nach den sechs Wochen Lohnfortzahlung zahlt der Staat eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes weiter an die Beschäftigten. Um die Entschädigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Betriebsinhaber innerhalb von 3 Monaten nach der angeordneten Einstellung der Tätigkeit ein Antrag bei der Senatsverwaltung für Finanzen gestellt werden: Senatsverwaltung für Finanzen, Abteilung VD, Parochialstr. 1-3, 10179
Berlin oder per E-Mail an mirja.turner@senfin.berlin.de (Link:mirja.turner@senfin.berlin.de )

Dieser Entschädigungsanspruch gilt auch für den einzelnen Arbeitnehmer, wenn nur dieser unter Quarantäne gestellt wird und deshalb zu Hause bleiben muss ohne vielleicht krank zu sein. Das Gleiche gilt für Selbstständige, wenn sie keine Arbeitnehmer haben, aber trotzdem wegen einer Quarantänemaßnahme den Betrieb schließen müssen und dadurch einen Verdienstausfall haben.

Dieser Entschädigungsanspruch greift allerdings nicht in den Fällen, wenn sich lediglich viele Mitarbeiter krankmelden, Kunden wegbleiben oder wenn aufgrund von Lieferschwierigkeiten oder Produktionsrückständen von Zulieferern das Material fehlt und der Betrieb deshalb nicht mehr normal aufrechterhalten werden kann (siehe nächster Punkt).

Arbeitsausfall durch Lieferschwierigkeiten bzw. viele Erkrankungen.

Kurzarbeit
In diesem Fall gibt es aber die Möglichkeit, Kurzarbeit zu beantragen. Voraussetzung dafür ist im Normalfall, dass mindestens 30% der Arbeitnehmer von dem Arbeitsausfall betroffen sein müssen. Allerdings hat die Bundesregierung inzwischen eine Erweiterung der Leistungen beschlossen (zum Beschluss (Link:https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/kabinett-kurzarbeitergeld-1729626)), die noch den Bundestag und Bundesrat passieren müssen und voraussichtlich in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten soll. Danach soll es ausreichen, wenn mindestens 10% der Beschäftigten betroffen sind.

Bei Kurzarbeit wird die Arbeitszeit wesentlich verkürzt, so dass auch das
Entgelt entsprechend gekürzt werden kann. Für die gekürzte Arbeitszeit
hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dieses kann für eine
Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in
derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt.

Nicht mehr erforderlich sein soll nach der neuen gesetzlichen Regelung,dass negative Arbeitszeitsalden aufgebaut werden müssen. Es geht dann auch ohne diese. Zudem sollen nach dem Gesetz auch die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber den Beschäftigen zahlen muss, durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Allerdings ist zu beachten, dass Kurzarbeit nicht ohne Weiteres einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden kann, sondern zunächst eine rechtliche Grundlage vorhanden sein muss. Die Möglichkeit zur Anordnung von Kurzarbeit kann entweder im einzelnen Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag vereinbart worden sein. Andernfalls besteht nur die Möglichkeit, eine Änderungskündigung insoweit auszusprechen.

Vor der Beantragung von Kurzarbeitergeld aufgrund der Auswirkungen des
Coronavirus muss die zuständige Agentur für Arbeit (zur PLZ-Suche
(Link:https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen?in=arbeitsagenturen)) durch den Betrieb kontaktiert werden. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Eine Beantragung ist auch online möglich.

Informationen rund um das Thema Coronavirus bietet zudem eine von der
Bundesagentur für Arbeit bundesweit eingerichtete Hotline: 0800 45555 20.

Liquiditätshilfen

Sofern Betriebe aufgrund von Forderungsausfällen oder vorübergehenden Umsatzeinbrüchen Liquiditätsengpässe erleiden und dazu Hilfen benötigen, können diese sich an die Investitionsbank Berlin (IBB) wenden, um dort eventuell entsprechende Darlehen zu erhalten. Auch bei der IBB gibt es eine Hotline unter der folgenden Telefonnummer: (030) 2125 4747.

Weitere wichtige Informationsangebote

Innen- und Gesundheitsministerium haben einen Corona-Krisenstab eingerichtet. Dessen wichtigste Aufgaben: Die Ausbreitung des Virus in Deutschland eindämmen und die Infektionsketten bei Einreisen nach Deutschland unterbrechen.

Über die aktuelle Lage informieren das Bundesgesundheitsministerium (Link:https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html) (BMG) und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (Link:https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html)(BMI) und in Berlin die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (Link:https://www.berlin.de/sen/gesundheit/themen/gesundheitsschutz-und-umwelt/infektionsschutz/coronavirus/).

Was deutsche Unternehmen konkret beim Thema Coronavirus beachten
sollten, finden Sie auch auf den Sonderseiten des Zentralverbands des
Deutschen Handwerks (Link:https://www.zdh.de//themen-a-z/coronavirus/ ) (ZDH) und beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (Link: https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/coronavirus ) (DIHK).
Auch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
(Link:https://www.berlin.de/sen/web/presse/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.905794.php) informiert die Berliner Unternehmen über weitere Anlaufstellen sowie Maßnahmen aufgrund des Corona-Virus.
Fragen und Antworten sowie aktuelle Informationen dazu veröffentlichen auch das Robert Koch-Institut (Link:https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html )und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (Link:
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html ).
Das Auswärtige Amt (Link:https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/china-node/chinasicherheit/200466
) gibt Reisehinweise für betroffene Länder und aktuelle Informationen
zum Thema Coronavirus.

Ansprechpartner
Ihre arbeitsrechtlichen Fragen richten Sie bitte gerne an unsere Rechtsberatung:
Petra Heimhold, Assessorin, Telefon +4930 25903-391 Steffi Reich, Assessorin, Telefon +4930 25903-350 Christian Staege, Assessor, Telefon +4930 25903-393 – E-Mail recht@hwk-berlin.de (Link:recht@hwk-berlin.de)
Ihre betriebswirtschaftlichen Fragen richten Sie bitte an unsere Betriebsberatung: Telefon +4930 25903-467 – E-Mail betriebsberatung@hwk-berlin.de (Link:betriebsberatung@hwk-berlin.de)

In eigener Sache
Vor dem Hintergrund der Corona-Krise versuchen wir, möglichst lange unsere Dienstleistungen für Sie aufrecht zu erhalten. Dies setzt natürlich voraus, dass unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesund bleiben.
Bitte prüfen Sie daher vor einem persönlichen Besuch unseres Hauses, ob sich Ihr Anliegen stattdessen telefonisch, postalisch oder per E-Mail erledigen lässt. Sie minimieren dadurch auch Ihr eigenes Ansteckungsrisiko.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Handwerkskammer Berlin – Blücherstr. 68 – 10961 Berlin
Tel.: +49 30 259 03 369
Web: www.hwk-berlin.de (Link: https://www.hwk-berlin.de/index.php?id=1544&mid=472&aC=9bfcdee0&jumpurl=-1 )
Mail: erxleben@hwk-berlin.de (Link: erxleben@hwk-berlin.de )
Verantwortlich für den Inhalt dieses Newsletters ist Jürgen Wittke.
Für Anregungen, Fragen und Kritik stehen wir Ihnen jederzeit gern zur
Verfügung. Trotz größtmöglicher Sorgfalt kann eine Haftung für die
inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

PMM


Ein Gedanke zu „Handwerkskammer – Corona

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