RATHAUS Reinickendorf – Corona

Sehr geehrte Damen und Herren,
viele Wirtschaftshilfen und Förderprogramme sind verlängert und ausgeweitet worden. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick der Neuerungen einzelner Programme.Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen und Restart-Prämie
Die Corona-Wirtschaftshilfen werden mit dem Programm „Überbrückungshilfe III Plus“ sowie „Neustarthilfe Plus“ bis Ende September 2021 fortgesetzt. Die Neustarthilfe für Soloselbständige erhöht sich ab Juli 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat. Neu im Programm ist die Restart-Prämie. Sie gilt für Unternehmen, die im Rahmen der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder ihre Beschäftigung erhöhen. Sie können zusätzlich zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe als Zuschuss beantragen. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt. Die Antragsstellung ist zeitnah über diese Seite möglich: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.htmlHärtefallhilfen
Unternehmen und Selbstständige, die bisher keinen Zugang zu anderen Corona-Hilfsprogrammen hatten und deren wirtschaftliche Existenz bedroht ist, können bis zum 30.09.2021 eine Härtefallhilfe beantragen. Der Förderzeitraum umfasst den 01.11.2020 – 30.06.2021. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Selbstständige, wirtschaftlich tätige Vereine und andere Organisationen, die eine pandemiebedingte besondere Härte erleiden, die durch andere Mittel nicht abgewendet werden kann. Dazu zählen die sonstigen Hilfsangebote des Bundes und der Länder oder bestimmte Eigenmittel. Die Höhe der Förderung orientiert sich an den förderfähigen Tatbeständen der Überbrückungshilfe III, insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. Sie beträgt mindestens 2.000 Euro und sollte im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen. Die Anträge können ausschließlich über prüfende Dritte gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.haertefallhilfen.de/HSF/Redaktion/DE/Dossiers/berlin.html.

Verlängerung des Kurzarbeitergeldes
Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wird bis zum 30.09.2021 erweitert, so dass die Sonderregelungen bis zum 31.12.2021 in Anspruch genommen werden können. Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird ebenfalls bis zum 30.09.2021 verlängert. Anschließend werden bis zum 31.12.2021 50 Prozent der Beiträge erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30.09.2021 begonnen wurde.

Verlängerung und Weiterentwicklung des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“
Die Ausbildungsprämien für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, die durch Neueinstellungen ihr Ausbildungsniveau halten oder erhöhen, werden verlängert und erhöht:

· Die bisherige Ausbildungsprämie für Betriebe, die ihr Ausbildungsniveau halten, wird für das nächste Ausbildungsjahr von 2.000 Euro auf 4.000 Euro erhöht.

· Die Ausbildungsprämie plus für Betriebe, die ihr Ausbildungsniveau steigern, wird für das nächste Ausbildungsjahr von 3.000 Euro auf 6.000 Euro erhöht.

· Kleinstunternehmen mit bis zu vier Beschäftigten, die im zweiten Lockdown ihre normale Geschäftstätigkeit weitgehend einstellen mussten, erhalten einen Sonderzuschuss von pauschal 1.000 Euro, wenn sie ihre Ausbildungstätigkeit für mindestens 30 Tage fortgesetzt haben (Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen)

· Die Übernahmeprämie für Azubis, deren Ausbildungsplatz infolge einer Insolvenz wegfällt, wird auf 6.000 Euro verdoppelt. Die Prämie wird auch dann gezahlt, wenn Auszubildende übernommen werden, deren Ausbildungsvertrag pandemiebedingt gekündigt oder aufgelöst wurde.

· Zukünftig wird es neben dem Zuschuss zur Ausbildungsvergütung auch einen Zuschuss zur Ausbildervergütung geben, um Auszubildende und Ausbilder trotz Kurzarbeit im Unternehmen zu halten.

· Die Leistungen können künftig Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten beziehen. Bisher liegt die Grenze bei 249 Beschäftigten.

Die Hilfen können bei der Bundesagentur für Arbeit https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern beantragt werden.

Landeswettbewerb „Unternehmen für Familie. Berlin 2021“
Zum sechsten Mal sucht Berlin das familienfreundlichste Unternehmen des Jahres 2021. In diesem Jahr steht der Wettbewerb unter dem Motto „Vereinbarkeit von Beruf und Pflege“. Bis zum 15. August 2021 können sich Betriebe, Unternehmensnetzwerke sowie Berliner Freiberuflerinnen und Freiberufler mit mindestens drei Beschäftigten bewerben. Auch Beschäftigte können ihr Unternehmen vorschlagen und damit familienfreundliches Engagement belohnen. Weitere Informationen zum Wettbewerb sowie die Bewerbungsunterlagen finden Sie hier: https://familienbeirat-berlin.de/unternehmen-fuer-familie/wettbewerb-2021.

Schnittstellengespräch „Deutsch im Beruf: Möglichkeiten und Hürden des Spracherwerbs“
Die Unternehmensberatung Diversity lädt am 24.06.2021 um 10:30 Uhr zum kostenlosen Seminar rund um das Thema Spracherwerb für ausländische Beschäftigte ein.

Weitere Informationen zur Veranstaltung und zur Anmeldung finden Sie hier: https://www.beratung-faw.de/veranstaltungen/event/schnittstellengespraech-deutsch-im-beruf.html

Nachfolgend finden Sie die Links zur:

· aktuellen Infektionsschutzverordnung (Neuerungen treten am 18.06.2021 in Kraft) sowie
· Orientierungshilfe für Gewerbe
Bei Fragen steht Ihnen die Wirtschaftsförderung gerne zur Verfügung.

Bitte bleiben Sie gesund! – Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag – Kerstin Hanke
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Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Abteilung Wirtschaft, Gesundheit, Integration und Soziales
Wirtschaftsförderung – Eichborndamm 215 – 13437 Berlin

Vom 20.05.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem 19.05.2021 traten in Berlin weitere Lockerungen in Kraft – vorausgesetzt, die 7-Tage-Inzidenz liegt auch weiterhin unter der Grenze von 100.

Die wesentlichen Änderungen finden Sie in dieser Pressemeldung des Berliner Senats. Sobald die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung angepasst wurde, wird diese hier veröffentlicht: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/.


Antragsstellung für die Neustarthilfe hat begonnen
Heute startet die digitale Antragstellung für die „Neustarthilfe Berlin“ bei der IBB. Das Programm richtet sich an Soloselbstständige und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten. Es dient als finanzielle Ergänzung zur Bundes-Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III. Insgesamt stellt das Land Berlin dafür 150 Millionen Euro bereit.

Bitte beachten Sie: Antragsberechtigte werden unaufgefordert von der IBB per Mail über die Möglichkeit einer Beantragung informiert. Zunächst können Soloselbständige einen Antrag stellen, für Kleinstunternehmen startet die Antragstellung am 25.05.2021. Die Antragsfrist endet am 31.08.2021.

Förderprogramm LastenradPLUS
Seit dem 10.05.2021 können Fördermittel für das Programm LastenradPLUS beantragt werden. Es unterstützt die Anschaffung von neuen Lastenrädern und Fahrradanhängern. Die Fördersummen belaufen sich auf 1.000 Euro für ein Lastenrad ohne Elektromotor, 2.000 Euro für ein Lastenrad mit Elektromotor und 500 Euro für einen Transportanhänger. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Selbstständige und Vereine, die mindestens ein Lastenrad, elektrisches Lastenrad oder einen Transportanhänger für gewerbliche, freiberufliche oder gemeinnützige Zwecke anschaffen wollen. Die Antragsfrist endet am 30.06.2021. Weitere Informationen zur Förderung finden Sie auf der Website: www.ibb-business-team.de/lastenradplus.

Lovely or Lousy Job? Dienstleistungsarbeit in Berlin gestalten
Unter diesem Motto lädt die ArbeitGestalten Beratungsgesellschaft mbH am 02.06.2021 von 10:00 – 15:30 Uhr zur Tagung (online und in Präsenz) ein. Die Veranstaltung geht der Frage nach, wie die Beschäftigungsbedingungen im Berliner Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Gebäudereinigung und im Einzelhandel verbessert werden können. Das Tagungsprogramm finden Sie hier. Eine Anmeldung ist bis zum 30.05.2021 hier möglich. Bei Fragen steht Ihnen die Wirtschaftsförderung gerne zur Verfügung.

Bitte bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen – Im Auftrag – Kerstin Hank

AKTUALiSiERT am 28.04.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
das Land Berlin unterstützt die Tagungsbranche mit dem Kongressfonds Berlin mit 10 Millionen Euro. Ziel des Fonds ist es, Unternehmen beim Restart und der Planung von Veranstaltungen zu unterstützen.Vorgesehen ist ein finanzieller Zuschuss in Höhe von max. 60 Euro pro Präsenz-Teilnehmenden.Die Mittel können beantragen:
· juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
· rechtsfähige Personengesellschaften (Verbände/Vereine, Unternehmen, Agenturen, Institute und sonstige Organisationen)
· Organisationen und Personen, die im Auftrag des Veranstalters tätig sind
· mit einem Sitz, einer Betriebsstätte oder einer Niederlassung in Deutschland

Als Voraussetzung für die Veranstaltungen gilt:
· ausschließlich Veranstaltungen für ein Fachpublikum, z.B. Kongresse, Tagungen und Seminare
· Veranstaltungen in einer kostenpflichtig gebuchten Veranstaltungsräumlichkeit im Land Berlin
· mindestens 50 Präsenz-Teilnehmende
· ein- und mehrtägige Veranstaltungen mit mindestens 4 Zeitstunden je Kongresstag
· Veranstaltungen, die innerhalb der genannten Fristen je Förderaufruf stattfinden

Nicht unterstützt werden Veranstaltungen in eigenen Räumen und B2C- bzw. kulturelle oder private Veranstaltungen.

Die Förderung ist wie folgt gestaffelt:
· 25 Euro Basisförderung pro Präsenz-Teilnehmenden und Veranstaltungstag
· 10 Euro Hybridzuschlag, wenn neben der Präsenzveranstaltung eine Möglichkeit zur digitalen Teilnahme besteht
· 25 Euro ergänzende Förderung bei Vorliegen bestimmter Nachhaltigkeitskriterien (Catering oder Mobilität)

Die maximale Förderung beträgt 49.950 Euro.

Die Anträge können ab sofort über diese Seite gestellt werden: https://kongressfonds.berlin.de/de/login. Weitere Informationen finden Sie hier: https://convention.visitberlin.de/was-ist-der-kongressfonds-berlin

Verlängerung und Ausweitung des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“
Das Förderprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ ist verlängert und ausgeweitet worden. Insgesamt stehen in diesem und im nächsten Jahr 700 Millionen Euro dafür bereit.

Folgende Änderungen sind vorgesehen:
· Die bisherige Ausbildungsprämie für Betriebe, die ihr Ausbildungsniveau halten, erhöht sich für das nächste Ausbildungsjahr von 2.000 Euro auf 4.000 Euro.
· Die Ausbildungsprämie plus für Betriebe, die ihr Ausbildungsniveau steigern, erhöht sich für das nächste Ausbildungsjahr von 3.000 Euro auf 6.000 Euro.
· Werden Auszubildende und ihre Ausbilder trotz Kurzarbeit im Betrieb gehalten, gibt es neben dem Zuschuss zur Ausbildungsvergütung nun auch einen Zuschuss zur Ausbildervergütung.
· Für ausbildende Kleinstunternehmen wurde ein Lockdown-II-Sonderzuschuss in Höhe von 1.000 Euro eingeführt, wenn der Ausbildungsbetrieb im aktuellen Lockdown seine Geschäftstätigkeit nicht oder nur noch im geringen Umfang wahrnehmen durfte und die Ausbildung dennoch fortgeführt hat.
· Die Förderhöhe für Übernahmeprämien verdoppelt sich auf 6.000 Euro. Gefördert wird jetzt auch die Übernahme von Auszubildenden, deren Ausbildungsvertrag pandemiebedingt beendet wird.

· Es werden Zuschüsse in Höhe von 50 % zu den Kosten für externe Prüfungsvorbereitungslehrgänge, maximal 500 Euro, gezahlt.
Außerdem sind Verbesserungen bei einer pandemiebedingten Auftrags- und Verbundausbildung vorgesehen:

· Die Fördervoraussetzungen werden flexibilisiert. Eine wiederholte Förderung bis zum Höchstbetrag ist möglich.
· Die Förderbeträge werden laufzeitabhängig gestaffelt und erhöht. Die Mindestdauer beträgt künftig nur noch vier Wochen. Es kann jetzt ein Zuschuss in Höhe von 450 Euro pro Woche, maximal 8.100 Euro gewährt werden.
· Die Förderung wird einem größeren Kreis an Unternehmen zugänglich gemacht.

Weitere Informationen zum Programm finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern

Kostenlose Effizienzchecks für den Einzelhandel
Das Energiesparnetzwerk des Berliner Handels bietet auf seiner Website Informationen zum Energiesparen speziell für den Einzelhandel an – vom Wechsel auf LED-Beleuchtung und sparsamen Klimatisierungs- und Heizanlagen über energieeffiziente Kühlmöbel bis hin zu Ladeinfrastruktur für Elektromobilität. Unternehmen können außerdem kostenlose Effizienzchecks buchen und ihre Energiesparpotenziale von Experten vor Ort checken lassen. Der Gutschein für eine kostenlose Beratung kann hier gebucht werden: https://energiesparnetzwerk.berlin/effizienzchecks

Zweite Interkulturelle Woche vom 25.09. – 03.10.2021
Das Bezirksamt Reinickendorf ruft Organisationen, Vereine, migrantische Communities, Initiativen und Schulen dazu auf, sich an der diesjährigen Interkulturellen Woche zu beteiligen und sich für eine offene Gesellschaft zu engagieren. Quer durch den Bezirk finden Angebote statt, bei denen sich Menschen begegnen, um aktuelle gesellschaftliche Fragen zu thematisieren. Eingereicht werden können bis zum 31. Mai 2021 Vorschläge, die zu einem pluralen und interkulturellen Miteinander in Reinickendorf beitragen, z. B. Workshops, Austausch- und Begegnungsformate, Filmvorführungen oder künstlerische Events. Die Pressemeldung mit weiteren Informationen und Kontaktdaten ist hier veröffentlicht: https://www.berlin.de/ba-reinickendorf/aktuelles/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1078002.php

Nachfolgend finden Sie die Links zur:

· aktuellen Infektionsschutzverordnung sowie
· Orientierungshilfe für Gewerbe

Bei Fragen steht Ihnen die Wirtschaftsförderung gerne zur Verfügung.
Bitte bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen – Im Auftrag
Kerstin Hanke
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Abteilung Wirtschaft, Gesundheit, Integration und Soziales
Wirtschaftsförderung

Vom 01.04.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne informiere ich Sie im Folgenden über die aktuellen Regelungen und Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona Pandemie:2. SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Ab heute gilt die neue Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die Sie unter diesem Link finden. Die wesentlichsten Änderungen umfassen die Themen „Homeoffice“ und „Testpflicht“. Weitere nützliche Ausführungen und Kontaktdaten finden sie hier.„Corona-Sofortkredit 250“
wie bereits im letzten Newsletter angekündigt, bietet das Land Berlin Liquiditätshilfen zur Zwischenfinanzierung bis zur Auszahlung der Bundeshilfen durch ein Bürgschaftsprogramm an. Die Anträge für den „Corona-Sofortkredit 250“ können ab sofort bis zum 30.06.2021 über die Hausbank gestellt werden. Die Bürgschaftsbank zu Berlin Brandenburg (BBB) übernimmt für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler eine 90-prozentige Ausfallbürgschaft für Finanzierungen bis zu 250.000 Euro. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.bbb-berlin.com/start.html.„Neustarthilfe Berlin“
Wie ebenfalls im letzten Newsletter mitgeteilt, plant das Land Berlin, Soloselbständige und kleine Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten mit der „Neustarthilfe Berlin” zu unterstützen. Das Programm sieht einen Fördersatz von 75 Prozent des Referenzumsatzes vor, während die Förderung im Bundesprogramm bei 50 Prozent liegt. Der Programmstart ist für Mai avisiert. Außerdem wird ein Berlin-Härtefallprogramm von 20 Millionen Euro aufgelegt, mit dem Soloselbstständige und Kleinstbetriebe unterstützt werden, die bei der Neustarthilfe des Bundes nicht antragsberechtigt sind. Sobald es hierzu weitere Details gibt, werden wir Sie informieren.Weitere ggf. interessante (Programm-) Hinweise:Berliner Förderprogramm für Abbiegeassistenzsysteme
Das Förderprogramm Abbiegeassistenzsysteme unterstützt Berliner Unternehmen sowie freiberuflich oder gemeinnützig Tätige bei der freiwilligen Nachrüstung ihrer LKW mit Abbiegeassistenzsystemen. Seit dem 12.03.2021 sind auch Abbiegeassistenten ohne Kamera-Monitor förderfähig. Eine Zulassung durch das Kraftfahrtbundesamt ist weiterhin erforderlich. Die Zuwendung beträgt höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 1.500 Euro je Einzelmaßnahme. Weitere Informationen zum Förderprogramm erhalten Sie hier: https://www.ibb-business-team.de/abbiegeassistent-berlin/.

Förderprogramm Elektromobilität für E-Lastenfahrräder und Mikro-Depots

Das Bundesumweltministerium fördert seit dem 01.03.2021 Mikro-Depots und E-Lastenfahrräder. Mikro-Depots dienen zur Zwischenlagerung und zum Umschlag von Sendungen auf Lastenräder, mit denen die Zustellung „auf der letzten Meile“ emissionsfrei erfolgt. Die mögliche Förderhöhe beträgt bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei der Anschaffung von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenfahrradanhängern sind 25 Prozent der jeweiligen Anschaffungskosten, maximal 2.500 Euro förderfähig. Sie müssen eine Nutzlast von mindestens 120 Kilogramm aufweisen.
Weitere Informationen zu dem Förderprogramm finden Sie hier: https://www.klimaschutz.de/klimafreundliche-logistik.Förderprogramm „Ladeinfrastruktur vor Ort“
Mit dem neuen Förderprogramm „Ladeinfrastruktur vor Ort“ beschleunigt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur den Aufbau von Ladestationen mit weiteren 300 Millionen Euro. Förderanträge können kleinere und mittlere Unternehmen ab dem 12. April bis Ende des Jahres stellen. Insbesondere Unternehmen des Einzelhandels und des Hotel- und Gastgewerbes sowie kleine Stadtwerke und kommunale Gebietskörperschaften sind zur Antragstellung aufgerufen. Dabei werden bis zu 80 Prozent der Investitionskosten übernommen und im „Windhundverfahren“ bewilligt.
Die entsprechende Pressemitteilung zum Programmstart finden Sie hier.Verlängerung vereinfachter Zugang Grundsicherung
Die Regelungen für den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung sind mit dem Sozialschutzpaket III bis zum 31. Dezember 2021 verlängert worden. Das bedeutet, dass weiterhin die tatsächlichen Unterkunftskosten übernommen werden und die Vermögensprüfung nur eingeschränkt durchgeführt wird. Auch die erleichterte Vermögensprüfung im Kinderzuschlag wird bis Ende dieses Jahres verlängert.Online-Veranstaltungen zu Corona-Test in Unternehmen
Die IHK bietet Webinare zu den Themen „Rechtsfragen zu Corona-Tests in Unternehmen – Was geht rechtlich, was nicht?“ sowie „Selbsttests im Unternehmen organisieren und durchführen“ an. Für die Veranstaltungen können Sie sich auf dieser Seite anmelden: https://www.ihk-berlin.de/produktmarken/cycle-fuer-unternehmen/cycle-arbeitsrecht/corona-schnelltest-unternehmen-5066538. Dort sind auch viele Informationen rund um das Thema Corona-Tests in Unternehmen zusammengefasst.

Bei Fragen steht Ihnen die Wirtschaftsförderung gerne zur Verfügung.
Bitte bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen – Im Auftrag – Christian George
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Abt. Wirtschaft, Gesundheit, Integration und Soziales
Wirtschaftsförderung – Eichborndamm 215 – 13437 Berlin
Fon: 030 902 94 56 70

Vom 25.02.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
der Senat beschloss weitere wirtschaftliche Unterstützungsmaßnahmen.„Neustarthilfe Berlin“
Das Land Berlin plant, Soloselbständige und kleine Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten mit der „Neustarthilfe Berlin” im Umfang von 150 Millionen Euro zu unterstützen. Das Programm stellt eine Ergänzung der Neustarthilfe bzw. der Überbrückungshilfe III des Bundes dar. Diese sieht einen Fördersatz von 50 Prozent des Referenzumsatzes vor, während die Berliner Förderung bei 75 Prozent liegt. Davon profitieren insbesondere Soloselbstständige, die im Jahr 2019 niedrige Umsätze erwirtschaftet haben. Der maximale Fördersatz bleibt bei 7.500 Euro. Außerdem erhalten kleinere Unternehmen und Selbstständige mit bis zu 5 MA aufsetzend auf die Überbrückungshilfe III einen Zuschuss bis zu 6.000 Euro zur Sicherung der Existenz. Die Überprüfung der Antragsberechtigung durch den Bund wird durch Berlin übernommen, um keine weiteren aufwändigen Prüfverfahren einzuführen.Bitte beachten Sie: Die genaue Ausgestaltung des Programms steht noch nicht fest. Soweit es weitere Details gibt, werden wir Sie informieren.Liquiditätshilfen durch Bürgschaften des Landes Berlin
Da sich die Auszahlung der Bundeshilfen hinzieht, will das Land Berlin Zwischenfinanzierungen ermöglichen. Die Bürgschaftsbank zu Berlin Brandenburg (BBB) soll demnach 90 Prozent der Bürgschaft bis zu 250.000 Euro für Zwischenfinanzierungen übernehmen, damit die Hausbanken künftig schneller das Geld auszahlen können. Hierfür ist ein Bürgschaftsrahmen von 100 Millionen geplant. Weitere Informationen finden Sie hier.

Hilfen für Kulturbetriebe und Medienunternehmen verlängert
Das Programm Soforthilfe IV für kleine und mittlere Kulturbetriebe und Medienunternehmen mit mindestens 2 Beschäftigten im Vollzeitäquivalent geht mit einem Förderzeitraum von März bis Juni 2021 in eine vierte Runde. Die Soforthilfe IV 4.0 gewährt auf Grundlage einer einzureichenden Liquiditätsplanung Zuschüsse zur Überwindung von Liquiditätsengpässen. Die maximale Zuschusshöhe beträgt 500.000 Euro. Die Soforthilfe IV 4.0 ist nur nachgelagert und bis 31.03.2021 über die Überbrückungshilfe III beantragbar. Weitere Informationen zum Programm sowie einen ausführlichen FAQ-Katalog finden Sie hier.

Überbrückungshilfe III
Die Überbrückungshilfe wurde verlängert und vereinfacht. Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro, Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, erhalten Fixkostenzuschüsse. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet – maximal aber 1,5 Millionen Euro (3 Millionen Euro für Verbundunternehmen). Die Antragsfrist endet am 31. August 2021. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bitte bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag – Kerstin Hanke
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Abteilung Wirtschaft, Gesundheit, Integration und Soziales, Wirtschaftsförderung
Eichborndamm 215 – 13437 Berlin
Tel.: 030 902 94 50 66

Vom 01.02.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III ist demnächst möglich. Gleichzeitig wurde sie erweitert und aufgestockt. Außerdem gibt es nur noch ein einheitliches Kriterium für die Förderung: ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Förderzeitraum.


Die wichtigsten Punkte im Überblick:
· Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Es gibt keine Differenzierung mehr nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.

· Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat (bisher vorgesehen 200.000 bzw. 500.000 Euro). Die Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.

· Abschlagszahlungen wird es für alle antragsberechtigten Unternehmen geben, nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Sie sind bis zu einer Höhe von 100.000 Euro statt bislang vorgesehenen 50.000 Euro für einen Fördermonat möglich.

· Für Einzelhändler werden Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt.

· Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.

Die Antragstellung ist ab Februar 2021 auf dieser Seite möglich. Die ersten Abschlagszahlungen erfolgen ebenfalls im Februar 2021.

Town Hall Call zur Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe
Am 16.02.2021 findet um 9:00 Uhr ein Townhall Call von der IHK Berlin, Berlin Partner sowie der Senatswirtschaftsverwaltung statt. In diesem gibt es einen Überblick über die Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe für Soloselbstständige.

Unter anderem werden folgende Fragen behandelt:

· Wer ist antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III?
· Welche Zugangskriterien müssen erfüllt sein?
· Wie wird der Antrag gestellt?

Wenn Sie daran teilnehmen möchten, können Sie sich hier anmelden.

Weiterbildungsprämie für Beschäftigte in Kurzarbeit

Beschäftige, die während ihrer Kurzarbeit an einer von der Bundesagentur für Arbeit finanzierten Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, erhalten bis zu 250 Euro pro Monat der Weiterbildung. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten vor der verbindlichen Anmeldung einen Antrag beim arbeitsmarktpolitischen Dienstleister des Landes Berlin, der zgs consult GmbH, stellen. Weitere Details zum Antragsverfahren erhalten Sie hier.

Die Pressemeldung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales können Sie hier lesen.

Fördermöglichkeiten im Bereich Klimaschutz
Die aktualisierte Kälte-Klima-Richtlinie ist in Kraft getreten und fördert erstmals auch Kleinanlagen im niedrigen Leistungsbereich (ab einem Kilowatt Kälteleistung), die für nachhaltigen Klimaschutz sorgen. Dazu zählen stationäre Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen zur Nutzung von Prozessabwärme sowie Fahrzeug-Klimaanlagen, wenn darin nicht halogenierte Kältemittel zum Einsatz kommen. Die Fördermöglichkeit besteht bis Ende 2023. Weitere Informationen finden Sie hier.

Mit dem Förderprogramm „Dekarbonisierung in der Industrie“ unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die energieintensive Industrie auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität. Dafür stehen Fördermittel von insgesamt rund 2 Mrd. EUR zur Verfügung. Förderfähig sind Projekte in energieintensiven Industrien mit prozessbedingten Emissionen, die geeignet sind, die Treibhausgasemissionen möglichst weitgehend und dauerhaft zu reduzieren. Die Förderung umfasst die Forschung und Entwicklung ab Technologiereifegrad (TRL) 4, die Erprobung in Versuchs- bzw. Pilotanlagen sowie Investitionen in Anlagen im industriellen Maßstab. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bewerbungsstart „Vielfalt unternimmt – Berlin würdigt migrantische Unternehmen“
Zum zweiten Mal lobt die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe den Preis „Vielfalt unternimmt – Berlin würdigt migrantische Unternehmen“ aus. Bis zum 22.03.2021 können sich Berliner Unternehmerinnen und Unternehmer mit Migrationshintergrund bewerben. Der Preis ist mit je 10.000 Euro dotiert und wird in drei Kategorien vergeben:

· Firmen, die seit fünf Jahren am Markt tätig sind und mehr als 30 Beschäftigte haben,
· Firmen, die seit fünf Jahren am Markt sind und weniger als 30 Personen beschäftigen
· Gründerinnen und Gründer, die seit mindestens einem Jahr und weniger als fünf Jahre
am Markt sind
Die Bewerbungsformulare und weitere Informationen finden Sie unter: www.berlin.de/vielfalt-unternimmt.

Nachfolgend finden Sie die Links zur:

· aktuellen Infektionsschutzverordnung,
· SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung mit den Regelungen zum Homeoffice sowie die
· Orientierungshilfe für Gewerbe (aktualisiert am 24.01.2021).

Bei Fragen steht Ihnen die Wirtschaftsförderung gerne zur Verfügung.
Bitte bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen – Im Auftrag
Kerstin Hanke
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Abt. Wirtschaft, Gesundheit, Integration und Soziales
Wirtschaftsförderung
Eichborndamm 215 – 13437 Berlin
Tel.: 030/90294–5066

Vom 09.01.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
das vergangene Jahr war hauptsächlich durch Corona geprägt. Ich hoffe, dass wir 2021 die Pandemie weitestgehend überwinden können und wünsche Ihnen alles Gute und viel Zuversicht für das neue Jahr.Der Bund und die Länder beschlossen am Dienstag eine Verlängerung des Lockdowns mit strengeren Kontaktbeschränkungen bis zunächst zum 31. Januar 2021. Für den Bereich der Corona–Förderprogramme gibt es folgende relevante Änderungen:

Außerordentliche Wirtschaftshilfe (November- und Dezemberhilfe)
Die Anträge für die Novemberhilfe können noch bis zum 31.01.2021 gestellt werden. Die Antragsstellung für die Dezemberhilfe ist ab sofort bis zum 31.03.2021 möglich. Antragsberechtigt sind direkt und indirekt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen und Solo-Selbständige entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.

Wichtig zu wissen: Die November-/Dezemberhilfe überschneidet sich mit der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms II (September bis Dezember 2020). Eine Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe schließt die Inanspruchnahme der November-/Dezemberhilfe jedoch nicht aus. Die Zahlungen werden angerechnet.

Viele weitere Antworten finden Sie hier. Die Antragstellung erfolgt auf dieser Seite.

Überbrückungshilfe III
Die bisherige Überbrückungshilfe wird bis zum 30.6.2021 verlängert und erweitert. Dabei wird eine Neustarthilfe für Soloselbstständige eingeführt und außerdem die Höhe der Förderung ausgeweitet.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Mio. Euro. Sie können im Programmzeitraum Januar bis Ende Juni 2021 die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen, wenn sie geltend machen können, dass sie:

  • im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten Umsatzrückgänge von mindestens 50 Prozent oder im gesamten Zeitraum von durchschnittlich mindestens 30 Prozent aufweisen im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019. In diesem Fall erhalten sie einen Zuschuss zu den Fixkosten in allen Monaten im Zeitraum Januar bis Juni 2021 und rückwirkend für Dezember 2020, in denen sie einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent haben.
  • oder im November und/oder Dezember 2020 Umsatzrückgänge von mindestens 40 Prozent aufweisen, aber nicht direkt oder indirekt von den bundesweiten Schließungen seit 2. November betroffen sind. In diesem Fall erhalten sie für den jeweiligen Monat November und/oder Dezember 2020 rückwirkend einen Fixkostenzuschuss.
  • oder im Dezember 2020 gemäß MPK-Beschluss vom 13. Dezember direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind und Umsatzrückgänge von mindestens 30 Prozent aufweisen. Dies sind vor allem Unternehmen des Einzelhandels sowie Dienstleistungsbetriebe im Bereich Körperpflege (Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios). In diesem Fall erhalten sie für den Monat Dezember 2020 rückwirkend einen Fixkostenzuschuss.
  • 2021 in einem Monat Januar bis Juni 2021 mit bundesweiten Schließungen durch einen MPK-Beschluss direkt oder indirekt betroffen sind und Umsatzrückgänge von mind. 30 Prozent aufweisen. In diesem Fall erhalten sie für jeden Monat mit bundesweiten Schließungen einen Fixkostenzuschuss.
  • oder 2021 in einem Monat Januar bis Juni 2021 mit bundesweiten Schließungen Umsatzeinbrüche von mindestens 40 Prozent im Schließungsmonat aufweisen, aber nicht direkt oder indirekt von Schließungen betroffen sind. In diesem Fall erhalten sie für jeden Schließungsmonat einen Fixkostenzuschuss.

Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen, die von bundesweiten Schließungen direkt oder indirekt betroffenen sind.

Als direkt betroffen gelten alle Unternehmen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Indirekt von den bundesweiten Schließungen betroffene Unternehmen sind jene Unternehmen, die mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.

Die Überbrückungshilfe III sieht eine anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten in der Regel bis 200.000 Euro, in besonderen Fällen bis zu 500.000 Euro vor.

Die Erstattung erfolgt in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang während des betreffenden Kalendermonats, typischerweise im Vergleich zum entsprechenden Monat im Jahr 2019:

  • Bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 Prozent werden 40 Prozent der Fixkosten erstattet,
  • bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70 Prozent werden 60 Prozent der Fixkosten erstattet und
  • bei Umsatzrückgängen von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der Fixkosten erstattet.

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III ist zur Zeit noch nicht möglich und soll später dann auf dieser Seite erfolgen.

Dort finden Sie auch weitere Informationen zur Überbrückungshilfe III.

Neustarthilfe für Soloselbständige
Zum Überbrückungsgeld III gehört zudem die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbständige“. Neben den zu berücksichtigenden Kosten erhalten sie künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum. Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum zu mindestens 51 Prozent aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem 7-monatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist. Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1.10.2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz Januar bis Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 wählen.

Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu 5.000 EUR und deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab. Sie ist nicht zurückzuzahlen und aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen.

Fristverlängerung für Corona-Sonderzahlungen
Die Steuerbefreiung für die sogenannten „Corona–Prämien“ bis zur Höhe von 1.500 Euro war bis zum 31.12.2020 befristet. Die Frist wird nun bis zum Juni 2021 verlängert. Die Corona–Beihilfe darf insgesamt jedoch nur einmal gezahlt werden.

Verlängerung des Kinderkrankengeld
Beschäftigte, die wegen der Betreuung ihres erkrankten Kindes nicht arbeiten können, erhalten 2021 je Elternteil 10 zusätzliche Kinderkrankentage, insgesamt also 40 Tage. Alleinerziehenden stehen ebenfalls 20 weitere Tage, insgesamt 40 Tage Kinderkrankengeld zu. Der Anspruch soll auch in Fällen gelten, in denen eine Kinderbetreuung zu Hause erforderlich ist, weil Schule oder Kindergarten pandemiebedingt geschlossen sind oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde.

Kurzarbeit
Die coronabedingten Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld sind auch 2021 gültig. Insbesondere bleibt es bei den erhöhten Sätzen, die sonst Ende 2020 ausgelaufen wären. Somit wird das Kurzarbeitergeld auch weiterhin ab dem vierten Bezugsmonat von seiner üblichen Höhe, nämlich 60 Prozent des Gehalts, auf 70 Prozent erhöht – für Berufstätige mit Kindern von 67 auf 77 Prozent. Ab dem siebten Monat in Kurzarbeit gibt es weiterhin 80 beziehungsweise 87 Prozent des Lohns. Dies gilt für alle Beschäftigten, die bis Ende März 2021 in Kurzarbeit geschickt werden.

Weiterhin ist geregelt, dass die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld auch weiter bis zum 31.12.2021 steuerfrei bleiben. Das maßgebliche Jahressteuergesetz finden Sie hier.

Infektionsschutzverordnung und Orientierungshilfe für Gewerbe

In der Sitzung des Berliner Senats vom 06.01.2021 wurde eine neue Infektionsschutzverordnung beschlossen, die Sie nach Veröffentlichung unter https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ finden werden.

Die Orientierungshilfe für Gewerbe, zuletzt aktualisiert am 16.12.2020, finden Sie unter: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/orientierungshilfe-fuer-gewerbe/

Lokale Gutscheinaktion
Auf Initiative der Goldschmiede Wingerath hat sich die EDEKA Filiale Safa (Berliner Str. 96) bereit erklärt für den Bereich der Tegeler Geschäftsleute kostenlos Gutscheine der lokalen Händler zu verkaufen und auch kostenlos Werbung im Geschäft zu machen. Sollten Sie an der Teilnahme an der Aktion interessiert sein, finden Sie auf der Internetseite www.tegelgutscheine.de  weitere Informationen.

Bei Fragen steht Ihnen die Wirtschaftsförderung gerne zur Verfügung.

Bitte bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag Kerstin Hanke
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Abt. Wirtschaft, Gesundheit, Integration und Soziales
Wirtschaftsförderung – Eichborndamm 215 – 13437 Berlin
Tel.: 030/90294–5066

AKTUALiSiERT am 17.11.2020

Überblick über weitere Fördermöglichkeiten und -programme.

Novemberhilfe des Bundes
Das Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben die Einzelheiten für die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November festgelegt. Sie gilt für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind, weil sie aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Ebenfalls antragsberechtigt sind Unternehmen, die nur indirekt von den Schließungsanordnungen betroffen sind. Dies gilt für alle Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungen betroffenen Unternehmen erzielen.

Sie erhalten Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019. Solo-Selbstständige können als Vergleichsumsatz auch den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Bei einer Geschäftstätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

Erste Abschlagszahlungen sollen Ende November fließen. Demnach können Solo-Selbständige eine erste Abschlagzahlung von bis zu 5.000 Euro erhalten, andere Unternehmen bis zu 10.000 Euro.

Die Antragstellung ist voraussichtlich ab dem 25. November 2020 über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich. Solo-Selbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt.

Andere staatliche Leistungen, wie z. B. die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld werden auf die Novemberhilfe angerechnet. Reine Liquiditätshilfen, wie zum Beispiel rückzahlbare KfW-Kredite, werden nicht angerechnet.

Weitere Informationen erhalten Sie hier sowie in den FAQs des Bundesfinanzministeriums.

Überbrückungshilfe III – weitere Hilfen für Unternehmen mit Umsatzeinbrüchen
Für Unternehmen, die nicht direkt oder in dem beschriebenen Sinne indirekt von den Schließungsmaßnahmen betroffen sind, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche im November 2020 im Vergleich zum Vorjahr haben, wird es Hilfen im Rahmen der Überbrückungshilfe III geben. Die Details werden derzeit erarbeitet.

Coronahilfe Schankwirtschaft – Antragsstellung ab 2. Novemberhälfte
Zusätzlich zum Bundesprogramm Novemberhilfe plant der Berliner Senat die Coronahilfe Schankwirtschaft. Betriebe, die durch die Einschränkung der Öffnungszeiten erhebliche existenzbedrohende Umsatzeinbußen haben, können bis zu 3.000 Euro Mietzuschuss beantragen. Die Antragstellung ist für die 2. Novemberhälfte über die IBB geplant. Die Pressemeldung des Senats finden Sie hier.

Soforthilfe IV 3.0 – Zuschuss für Kulturunternehmen
Die Antragstellung für die Soforthilfe IV 3.0 für Kultur- und Medienunternehmen mit mind. 2 Beschäftigten ist vom 11. – 18. November 2020 über die IBB möglich. Die Förderung umfasst in begründeten Ausnahmefällen bis zu 500.000 Euro. Die Unternehmen müssen im Vorfeld alle relevanten durch Bund und Land bereitgestellten Hilfsmaßnahmen, insbesondere die Überbrückungshilfe des Bundes, genutzt haben.

Überbrückungshilfe II – höhere Fördersätze und erweiterte Zuschussmöglichkeiten
Die Antragstellung für Überbrückungshilfen II (Fördermonate September bis Dezember 2020) ist seit dem 21. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 möglich.

Es wurden die Antragsbedingungen vereinfacht, die Fördersätze erhöht und zusätzliche zuschussfähige Maßnahmen in das Programm aufgenommen. So können Betriebe nun auch für Investitionen in Corona-bedingte Hygiene-Maßnahmen wie Desinfektionsmittel und Luftfilteranlagen Zuschüsse beantragen. Außerdem entfällt die Schwelle für KMU, wonach bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten maximal 9.000 Euro, mit bis zu 10 Beschäftigten maximal 15.000 Euro förderfähig sind. Eventuelle Änderungsanträge können bis einschließlich 30. November 2020 gestellt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

KfW-Schnellkredit auch für Kleinstunternehmen
Ab sofort können auch Unternehmen mit weniger als 11 Beschäftigten den KfW-Schnellkredit beantragen. Dieser ist zu 100 % durch eine Garantie des Bundes abgesichert und kann für Investitionen als auch Betriebsmittel verwendet werden. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass das Unternehmen mindestens seit Januar 2019 am Markt ist und in der Summe der Jahre 2017 – 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt hat.

Weitere Informationen zum KfW-Schnellkredit gibt es hier.

Erleichterter Zugang zur Grundsicherung für Solo-Selbständige
Solo-Selbständige sollen einfacher Grundsicherung erhalten. Dafür sind seit dem 6. November 2020 folgende Neuerungen in Kraft getreten.

· Solo-Selbständige erhalten einen individuellen Freibetrag für die Altersvorsorge in Höhe von 8.000 Euro für jedes Jahr der Selbständigkeit. Dieses Vermögen bleibt auch über die bisher festgelegte Grenze von 60.000 Euro anrechnungsfrei.

· Das Betriebsvermögen bleibt anrechnungsfrei, wenn es zur Fortsetzung der Selbständigkeit dient. Es muss also nicht mehr wie bislang unentbehrlich zur Fortsetzung der Selbständigkeit, sondern dieser dienlich sein.

· Solo-Selbständige müssen sich nicht der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stellen.

Die Regelungen zum vereinfachten Zugang zur Grundsicherungssystemen wurden bis zum 31. März 2021 verlängert.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit unter „Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Grundsicherung für Selbstständige“.

Infektionsschutzverordnung und Orientierungshilfe für Gewerbe
Die neue Infektionsschutzverordnung ist hier veröffentlicht. Weitere Informationen für das Gewerbe finden Sie in dieser Orientierungshilfe für Gewerbe.

Für Fragen steht Ihnen die bezirkliche Wirtschaftsförderung gern zur Verfügung.
Bitte bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag Kerstin Hanke
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Abteilung Wirtschaft, Gesundheit, Integration und Soziales, Wirtschaftsförderung
Eichborndamm 215 – 13437 Berlin – Tel.: 030 902 94 50 66

Vom 18.08.20

Betreff: Weitere Hilfen für kleine und mittlere Berliner Kulturbetriebe und Medienunternehmen ab zwei Beschäftigen – Soforthilfe IV 2.0 kann ab 31. August 2020 beantragt werden.
Auf Vorlage der Senatsverwaltung für Kultur und Europa hat der Berliner Senat das neue Soforthilfepaket IV 2.0 in Höhe von 30 Millionen Euro beschlossen. Dieses soll kleinen und mittleren Berliner Unternehmen im Kultur- und Medienbereich zugutekommen, die nicht regelmäßig oder nicht überwiegend öffentlich gefördert werden. Unternehmen sind jetzt bereits ab 2 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) antragsberechtigt. Für Medienunternehmen entfällt zudem in dieser zweiten Runde das Kriterium der Medienboard-Förderung in den letzten drei Jahren.

Wir, das Beratungszentrum Kreativ Kultur Berlin der Kulturprojekte Berlin GmbH, unterstützen in diesem Rahmen mit unseren Berater*innen vom Kulturförderpunkt Berlin und der Kreativwirtschaftsberatung Berlin als offizieller Partner der Senatsverwaltung für Kultur und Europa, des Regierenden Bürgermeisters von Berlin – Senatskanzlei sowie der Investitionsbank Berlin den Beratungsprozess zum Antragsverfahren. Wir sind ab sofort über das IBB-Kontaktformular erreichbar. Bitte informieren Sie sich vorab über den ausführlichen Fragenkatalog (FAQs) der IBB zum Antrag.

Zudem informieren wir in einer Online-Infosession gemeinsam mit Vertreter*innen der Senatsverwaltung für Kultur und Europa über das neue Soforthilfe IV 2.0 Paket am Mittwoch, den 26. August um 10.30 Uhr. Hier können Sie sich anmelden.

Im Folgenden noch einmal alle Informationen zum Soforthilfepaket IV.2.0 gebündelt und in Kürze:

o Beginn der Antragstellung: Montag, 31. August 2020, 9 Uhr bis Freitag, 04. September 2020, 18 Uhr. Anträge können ausschließlich in einem online-basierten Antragsverfahren über die Website der Investitionsbank Berlin gestellt werden.

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen im Kultur- und Medienbereich,

o die entweder nicht regelmäßig oder nicht überwiegend öffentlich gefördert werden
o mit in der Regel mindestens 2 Beschäftigten (in Vollzeitäquivalent)
o mit Betriebsstätte oder Unternehmenssitz in Berlin und
o die bei einem Berliner Finanzamt angemeldet sind.
o Der jährliche Umsatz darf im Mittel 10 Millionen Euro nicht überschreiten.
o Es wird erwartet, dass sich die Durchschnittshöhe des Zuschusses auf rund 25.000 EUR belaufen wird.
o Die Zuschusshöhe wird auf maximal 500.00 Euro begrenzt und orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für die auf die Antragstellung folgenden drei Monate.
o Die Entscheidung über einen Zuschuss erfolgt auf Basis der Relevanz für das Kulturleben in der Stadt und den Medienstandort Berlin. Maßgeblich für die Entscheidung ist zudem eine betriebswirtschaftliche Prüfung.

Wichtig ist, dass Antragstellende alle relevanten durch den Bund und das Land bereitgestellten Hilfsmaßnahmen genutzt haben. Insbesondere ist es eine Voraussetzung der Soforthilfe IV 2.0, dass sofern möglich, die Überbrückungshilfe des Bundes in Anspruch genommen wird. Über Soforthilfe IV 2.0 können dann ergänzende Mittel in Anspruch genommen werden.

Weitere Informationen zum Programm, zur Antragstellung und einen ausführlichen FAQ-Katalog finden Sie auf der Webseite der Investitionsbank Berlin.

Wir freuen uns, wenn Sie die Informationen zum Programm an relevante Einrichtungen und Akteur*innen streuen und auf unser Unterstützungsangebot hinweisen.

Mit herzlichen Grüße, Melanie Seifart und das Team von Kreativ Kultur Berlin
Projektkoordination – Kreativwirtschaftsberatung Berlin
https://www.kulturprojekte.berlin
Kulturprojekte Berlin GmbH
Klosterstraße 68, 10179 Berlin
T +49 30 247 49 -774 / F -710

Vom 18. August 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dieser Mail möchte ich Sie über die nähere Ausgestaltung des Corona-Förderprogramms „Soforthilfe Gewerbemieten“ informieren, dass ab heute beantragt werden kann:

Soforthilfe Gewerbemieten

Die besonders hart von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen des Berliner Mittelstandes mit über 10 und bis zu 249 Beschäftigten können Zuschüsse in Höhe von 50% ihrer gewerblichen Mieten bzw. Pachten für die Monate April und Mai 2020 beantragen.

Gefördert wird

· die Grundmiete/-pacht

· zuzüglich der laufenden Betriebs- und Nebenkosten (insbesondere Betriebskostenvorauszahlungen und Betriebskostenpauschale)

· für die in Berlin befindlichen Flächen des Geschäftsbetriebes bzw. der Betriebsstätte des Unternehmens

· für die Monate April und Mai 2020.

Zur Miete/Pacht zählt auch die besonders vereinbarte Vergütung für die Überlassung von Einrichtungsgegenständen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Unternehmen des Berliner Mittelstands

· mit über 10 und bis zu 249 Beschäftigten,

· die in den Monaten April und Mai 2020 im Vergleich zum Vorjahr (April und Mai 2019) einen Umsatzrückgang in Höhe von mindestens 60% zu verzeichnen hatten und

· deren Hauptsitz bzw. Betriebsstätte bei einem Berliner Finanzamt gemeldet ist.

Wer wird nicht gefördert?

· Unternehmen mit bis zu 10 und mehr als 249 Beschäftigten

· Unternehmen, die sich bereits vor dem 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben

· öffentliche Unternehmen

· Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 gegründet wurden

· Unternehmen, die für die Bezugsmonate April und Mai 2020 Leistungen aus anderen Soforthilfe-Programmen erhalten haben

· Unternehmen, deren Vermieter/Verpächter vollständig auf Zahlungen verzichtet hat

Wie wird gefördert?

Der Zuschuss beträgt

· 50% der gezahlten bzw. gestundeten Gewerbemieten/-pachten der Monate April und Mai 2020, max. jedoch 10.000 EUR pro Miet-/Pachtobjekt pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund sowie

· bei Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen mit mehreren Miet-/Pachtobjekten in Berlin max. 10.000 EUR pro Miet-/Pachtobjekt, jedoch insgesamt max. 30.000 EUR.

Wie verläuft die Antragstellung?

Die Antragstellung ist vom 17.08.2020 bis 16.10.2020 ausschließlich online bei der Investitionsbank Berlin (IBB) möglich.

Füllen Sie das Antragsformular aus und senden Sie es an die IBB – alles digital. Halten Sie hierzu bitte folgende Informationen bereit:

· Rechtsform, Name, Gründungsdatum, Website, Registernummer, Steuernummer und Umsatzsteuer-ID des Unternehmens

· Anschrift des Unternehmens bzw. der Berliner oder Deutschen Niederlassung

· Bankverbindung des Unternehmens, die beim Finanzamt gemeldet ist

· Branchenschlüssel des Unternehmens (nach WZ 2008)

· Anzahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalent des antragstellenden Unternehmens/des Unternehmensverbunds

· Umsatzzahlen aus April und Mai 2019 sowie April und Mai 2020 (Sofern das Unternehmen nach dem 01.04.2019 gegründet wurde, sind die Umsatzangaben für die Monate November & Dezember 2019 erforderlich.)

· monatliche Miete/Pacht inkl. Betriebs- und Nebenkosten im April und Mai 2020 differenziert nach Mietobjekten

· Angaben zum Inhaber bzw. gesetzlichen Vertreter: gültiges Ausweisdokument, Kontaktdaten, Steueridentifikationsnummer

· Höhe bereits beantragter bzw. erhaltener Kleinbeihilfen

Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten der IBB (https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/soforthilfe-gewerbemieten.html).

Bitte bleiben Sie gesund! – Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag – Christian George
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Abt. Wirtschaft, Gesundheit, Integration und Soziales
Wirtschaftsförderung
Eichborndamm 215 – 13437 Berlin

Fon: 030 902 94 56 70

Vom 07. August 20120

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dieser Mail möchte ich Sie über die Entwicklungen und näheren Ausgestaltungen der Corona-Förderprogramme informieren:
Ausbildungsprämie
Das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ sieht Maßnahmen von insgesamt 500 Millionen Euro für kleine und mittlere Unternehmen in den Jahren 2020 und 2021 vor. Gefördert werden Betriebe mit bis zu 249 Beschäftigten, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen.
Alle Details und Informationen zu dem Programm finden Sie unter https://www.ihk-berlin.de/ausbildung/ausbildungspraemie/aktuelles-zur-ausbildungspraemie-4856424 .

Die Antragstellung ist seit 03. August 2020 möglich.

Die entsprechenden Antragsunterlagen stehen auf der Internetseite https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern zur Verfügung stehen. Gefördert werden Ausbildungen, die frühestens am 1. August 2020 beginnen. Dies gilt auch, wenn der Ausbildungsvertrag bereits früher abgeschlossen wurde. Zusätzlich zum Antrag benötigen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle für den Ausbildungsberuf (nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz). Meist sind das die Kammern, zum Beispiel die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern. Bei anderen förderfähigen Berufen müssen Sie den Ausbildungsvertrag beilegen. Außerdem müssen Sie eine De-minimis-Erklärung abgeben.
Über den folgenden Link können Sie die entsprechende Pressemitteilung nachlesen:
https://www.bmbf.de/de/bundesprogramm-zur-sicherung-von-ausbildungsplaetzen-startet-am-1-august-12240.html

Digitalprämie
Das neu bekannt gegebene Förderprogramm „Digital jetzt – Investitionsförderung für KMU “ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (kurz BMWi) bezuschusst ab dem 7. September kleine und mittlere Unternehmen einschließlich des Handwerks sowie der freien Berufe die zwischen 3 – 499 Mitarbeitende beschäftigen. Sie müssen außerdem eine Niederlassung bzw. Betriebsstätte in Deutschland haben, in der die Investition erfolgt. Voraussetzung für die Förderung ist auch die Vorlage eines Digitalisierungsplans.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://gemeinsam-digital.de/digital-jetzt-foerderung/

Coronahilfen für Start-ups – Wagnis- und Nachrangkapital
Das Land Berlin unterstützt gemeinsam mit dem Bund Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen in Berlin, die infolge der Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind. Die Mittel in Höhe von maximal 800.000 EUR je Unternehmen bzw. Unternehmensgruppe werden je nach Einzelfall über einen von zwei Finanzierungswegen vergeben.
Details über das Programm sowie die Förderwege finden Sie unter: https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/coronahilfen-fuer-start-ups.html
Die maßgebliche Pressemitteilung können Sie nachlesen unter: https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/coronahilfen-fuer-start-ups.html

Webinar zur Beantragung von Überbrückungshilfen
Unter welchen Voraussetzungen haben Unternehmen Anrecht auf die Überbrückungshilfen des Bundes, wie läuft das Antragsverfahren ab und welche Fristen müssen Antragsteller beachten? Darum geht es in der „Aktuellen Stunde Überbrückungshilfen“ die die IHK Berlin gemeinsam mit dem Präsidenten der Steuerberaterkammer Berlin und dem Projektleiter Überbrückungshilfe der IBB heute (Montag, 3. August), 15:00 Uhr anbietet. Mit der Anmeldung können Teilnehmer vorab Fragen stellen, die im Rahmen des Webinars beantwortet werden.
Für das Webinar können Sie sich unter https://events.ihk-berlin.de/ueberbrueckungshilfe.

Reinickendorfer Ausbildungsbuddy
Die Bewerbungsfrist für den alljährliche Wettbewerb „Reinickendorfer Ausbildungsbuddy 2020“ läuft noch!Auch in dieser besonderen Zeit werden Reinickendorfer Unternehmen gesucht, die sich im Bereich „AUSBILDUNG“ in besonderem Maße engagieren!

Bitte bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Christian George Bezirksamt Reinickendorf von BerlinAbt. Wirtschaft, Gesundheit, Integration und Soziales Wirtschaftsförderung Eichborndamm 215 13437 BerlinFon: 030/90294-5670
christian.george@reinickendorf.berlin.de (Diese Mailadresse ist nicht für E-Mails mit elektronischer Signatur geeignet)

 

Vom 23.07.2020
Der Berliner Senat hat weitere Unterstützungsmaßnahmen für die Berliner Wirtschaft beschlossen. Außerdem tritt ab dem 24.07.2020 eine Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung in Kraft.

Zu den Wirtschaftsförderprogrammen, die die Soforthilfen des Bundes ergänzen, zählen:

Zuschüsse zur Gewerbemiete bis zu 10.000 Euro
Unternehmen, die im April und Mai keine Soforthilfe in Anspruch nehmen durften, können voraussichtlich ab 17. August 2020 bei der IBB Zuschüsse zur Gewerbemiete für April und Mai dieses Jahres bis zu maximal 10.000 Euro beantragen. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die für April und Mai 2020 bislang keine Soforthilfen in Anspruch nehmen durften. Das sind grundsätzlich Unternehmen mit mehr als 10 und bis zu 249 Beschäftigten und die im Vergleich zu den beiden Vorjahresmonaten Umsatzausfälle von mehr als 60 Prozent belegen können.

Digitalprämie bis zu 17.000 Euro
Konkrete Digitalisierungsvorhaben werden durch unbürokratische Direktzuschüsse von bis zu 17.000 Euro gefördert. Dies können sowohl Investitionsvorhaben in den Bereichen Hard- und Software als auch Qualifizierungsmaßnahmen der Beschäftigten sein. Die Mittel können Soloselbstständige sowie kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten beantragen. Insgesamt stehen dafür 80 Mio. Euro zur Verfügung.

Ausweitung Soforthilfe IV für KMU im Medien- und Kulturbereich

Der Kreis der Anspruchsberechtigten für die Soforthilfe IV wird ausgeweitet. Das bestehende Programm wird um 30 Millionen Euro aufgestockt und richtet sich nun auch von der Corona-Krise schwer getroffene KMU im Medien- und Kulturbereich mit mindestens zwei Beschäftigten, die nicht regelmäßig oder nicht überwiegend öffentlich gefördert werden.

Kongressfonds
Der Kongressfonds soll Veranstalter dazu ermutigen, Veranstaltungen noch im Jahr 2020 in Berlin durchzuführen. Dafür werden finanzielle Unterstützungen in Form von Zuschüssen für die Veranstaltungsorganisatoren gewährt. Voraussetzungen für die Unterstützung sind unter anderem, dass eine optionale Tagesraumbuchung in einem Berliner Hotel oder einer Location vorliegt und mindestens 50 Personen daran teilnehmen. Der Kongressfonds umfasst 10 Mio. Euro.

Corona-Start-up-Hilfe
Die Corona-Start-up-Hilfe umfasst 140 Mio. Euro. Junge Start-ups können bis zu 800.000 Euro Liquiditätshilfe in Form von Wandelanleihen erhalten. Der Bund trägt dabei rund 70% des Risikos, Berlin zusätzliche 30%.

Weitere Details zu den einzelnen Programmen will der Senat in Kürze veröffentlichen. Sobald diese feststehen, informieren wir Sie über die Einzelheiten.

Änderungen der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
Die Änderungen an der Infektionsschutzverordnung treten am 24.07.2020 in Kraft. In ihr sind im Wesentlichen folgende Änderungen vorgesehen:

Gastronomie
Speisen und Getränke dürfen in Restaurants und Schankwirtschaften nun an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Bei der Bestuhlung ist auf einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu achten. Gruppen von bis zu sechs Personen dürfen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist.

Weitere Lockerungen im Sportbereich
Kontaktsportarten sind zulässig bei festen Trainingsgruppen im Mannschafts- und Gruppensport von höchstens 30 Personen sowie im Kampfsport von höchstens vier Personen jeweils zuzüglich der Übungsleitung. Außerdem ist das Tanzen für feste Tanzpaare gestattet wie die sportliche Nutzung von Segel- und Ruderbooten sowie Kanus. Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten ist bereits grundsätzlich zulässig, für die übrigen Sportarten ist er ab dem 21. August 2020 erlaubt. Für die überregionalen Ligen ist der Wettkampfbetrieb bereits ab dem 15. August 2020 zugelassen.

Anpassung der Reisequarantäne
Die bestehenden Regelungen zur Reisequarantäne wurden um weitere Ausnahmeregelungen ergänzt. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend andere Personen, Waren und Güter transportieren, sind von der Reisequarantäne ausgenommen, wenn sie sich weniger als 72 Stunden in einem sogenannten Risikogebiet aufgehalten haben oder sich weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten.

Gemeinsames Singen und Saunabetrieb
In geschlossenen Räumen darf wieder gemeinsam gesungen werden, wenn die festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden.
Auch Trockensaunen dürfen wieder öffnen. Aufgüsse bleiben jedoch weiterhin verboten.

Wir werden Sie wie gehabt auf dem Laufenden halten, insbesondere, wenn Einzelheiten zu den jeweiligen Förderprogrammen feststehen. Selbstverständlich stehen wir auch für Fragen oder Beratungsbedarf jederzeit zur Verfügung.

Bleiben Sie gesund! – Mit freundlichen Grüßen – Im Auftrag – Christian George
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Abt. Wirtschaft, Gesundheit, Integration und Soziales – Wirtschaftsförderung
Fon: 030/90294-5670

Vom 15.-07.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
im letztens informierten wir Sie über die wesentlichen Änderungen auf Bundes- und Landesebene. Inzwischen stehen die Einzelheiten zu den Fördergeldern fest.

Überbrückungshilfen des Bundes
Die Überbrückungshilfe aus dem Bundesprogramm („Überbrückungshilfe für KMU, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“) gilt für:

· kleine und mittelständische Unternehmen,

· Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren,

· Soloselbstständige,

· selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sowie

· gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.

Voraussetzung ist eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Pandemie. Das wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Außerdem darf sich der Antragsteller am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.

Höhe der Erstattung:
Die Förderung betrifft die Monate Juni, Juli und August 2020. Für diese Monate gibt es einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von:

· 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch

· 50 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von 50 bis 70 Prozent

· 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von 40 bis 50 Prozent

Liegt der Umsatz in einem Fördermonat bei wenigstens 60 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.

Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat. Bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 5.000 Euro pro Monat. In begründeten Ausnahmefällen – Kleinunternehmen mit sehr hohen Fixkosten – können diese Höchstbeträge überschritten werden. Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat.

Antragsverfahren:

Die Anträge können seit dem 10.07.2020 in zwei Stufen ausschließlich über Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gestellt werden.

· Stufe 1: Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen und der erstattungsfähigen Fixkosten

· Stufe 2: nachträglicher Nachweis – nach Programmende findet eine Soll-Ist-Abrechnung statt. Bei Abweichung der tatsächlichen Umsätze von der Prognose sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen oder werden nachträglich aufgestockt.

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe gibt es hier.

Soforthilfe VI für Start-Ups
Die Finanzmittel für Start-ups und kleine Mittelständler mit innovativen Geschäftsmodellen können zeitnah über die IBB beantragt werden. Die Umsetzung des Programms befindet sich momentan noch in Bearbeitung. Weitere Informationen folgen demnächst hier.

Prämienzahlung für Ausbildungsbetriebe
Das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ unterstützt klein- und mittelständische Ausbildungsbetriebe in der aktuell wirtschaftlich schwierigen Situation. Die konkreten Maßnahmen sind:

1. Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot fortführen): Ausbildende KMU, die in erheblichem Umfang von der COVID-19-Krise betroffen sind (1 Monat Kurzarbeit oder 60 % Umsatzeinbruch im April/Mai 2020) und ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren aufrechterhalten, werden mit einer Ausbildungsprämie gefördert. Sie erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 2.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit).

2. Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot erhöhen): Ausbildende KMU, die in erheblichem Umfang von der COVID-19-Krise betroffen sind (1 Monat Kurzarbeit oder 60 % Umsatzeinbruch im April/Mai 2020) und ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren erhöhen, erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 3.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit).

3. Vermeidung von Kurzarbeit: KMU, die trotz erheblichen Arbeitsausfalls (mindestens 50 Prozent) ihre Ausbildungsaktivitäten fortsetzen, werden bis 31.12.2020 mit 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat gefördert, in dem dies der Fall ist.

4. Auftrags- und Verbundausbildung: Wenn KMU die Ausbildung temporär nicht fortsetzen können, können andere KMU, überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister zeitlich befristet die Ausbildung übernehmen und dafür eine Förderung erhalten. Dies gilt, wenn der Geschäftsbetrieb des ursprünglich ausbildenden KMU vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Auflagen betroffen ist, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern. Die Förderung ist befristet bis zum 30.06.2021. Weitere Details werden noch erarbeitet.

5. Übernahmeprämie: KMU, die Auszubildende aus Corona-bedingt insolventen KMU bis zum Abschluss ihrer Ausbildung übernehmen, erhalten je Auszubildendem eine Prämie von 3.000 Euro.

Eine Förderrichtlinie und Details zur Antragstellung (Verfahren, Antrag etc.) werden aktuell noch ausgearbeitet. Sobald die konkreten Voraussetzungen für die Förderungen sowie die Antragsstellen bekannt sind, informieren wir Sie umgehend.

1. Digitale Ausbildungsmesse der IHK und Handwerkskammer
Am 06.08.2020 findet die 1. Digitale Ausbildungsmesse #ZukunftAusbildung der IHK Berlin und Handwerkskammer statt. Das Format richtet sich sowohl an künftige Auszubildende als auch Unternehmen. Ihnen wird eine App zur Verfügung gestellt, mit der Unternehmen und Teilnehmende ab sofort die Möglichkeit haben, eigene Profile zu erstellen. Entsteht zwischen Unternehmen und Interessenten ein sogenanntes Match, können sie miteinander chatten und einen ersten Kontakt aufnehmen. Für die virtuelle Messe am 06.08.2020 kann ein konkreter Termin für ein Bewerbungs- oder Praktikumsgespräch vereinbart werden, der dann als Videocall stattfindet. Alle Infos finden Sie unter www.ihk-berlin.de/zukunftausbildung .

AZUBI gesucht? – Wir helfen Ihnen weiter!

Berliner Ausbildungsprojekte bündeln ihre Kräfte für Klein- und Kleinstunternehmen und Start-Ups! -branchenübergreifend & berlinweit -, um diese beim Thema Ausbildung zu unterstützen.

Reinickendorfer Ausbildungsbuddy
Der alljährliche Wettbewerb „Reinickendorfer Ausbildungsbuddy 2020“ ist gestartet!

Auch in dieser besonderen Zeit werden Reinickendorfer Unternehmen gesucht, die sich im Bereich „AUSBILDUNG“ in besonderem Maße engagieren!

Bis zum 14.08.2020 haben Sie die Möglichkeit sich  für einen Ausbildungsbuddy zu bewerben.

Die feierliche Preisverleihung ist für den 26.08.2020 geplant. Eine Einladung erhalten Sie zu gegebener Zeit.

Verlängerung von EU-Beihilfevorschriften
Die Europäische Kommission hat am 02.07.2020 mehrere Beihilfevorschriften, die Ende 2020 auslaufen würden, verlängert.

Für weitere Fragen oder Informationsbedarf steht Ihnen die Wirtschaftsförderung gerne zur Verfügung.

Bitte bleiben Sie gesund. Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag Christian George
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Abt. Wirtschaft, Gesundheit, Integration und Soziales Wirtschaftsförderung
Eichborndamm 215 – 13437 Berlin
Fon: 030/90294-5670

Mail: christian.george@reinickendorf.berlin.de (Diese Mailadresse ist nicht für E-Mails mit elektronischer Signatur geeignet)

 

Vom 01.Juli 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
in den letzten Tagen gab es einige neue Entwicklungen und Änderungen auf Bundes- und Landesebene. Die wichtigsten Eckpunkte sind nachfolgend zusammengefasst.

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz der Bundesregierung sind zahlreiche Konjunkturmaßnahmen im Gesamtumfang von 130 Milliarden Euro beschlossen worden. Die zentralen Bestandteile des Konjunkturpaketes sind:

Umsatzsteuersenkung
Die Umsatzsteuer wird befristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %.

Haushaltsentlastung
· Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt. Dazu wird das Kindergeld im September um 200 und im Oktober um 100 Euro aufgestockt. Der Kinderbonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet und bei besserverdienenden Haushalten mit dem Kinderfreibetrag verrechnet.
· Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
· Mit der „Sozialgarantie 2021“ werden die Sozialversicherungsbeiträge bis 2021 bei maximal 40 % stabilisiert.
· Der einfache Zugang zur Grundsicherung ohne Vermögensprüfung wird bis Ende 2020 verlängert.

Für Unternehmen
· Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
· Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung erweitert. Der Verlustrücktrag schon mit der Steuererklärung 2019 genutzt werden.
· Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
· Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen ohne Kohlendioxidemission wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben.
· Die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG werden um ein Jahr verlängert. Vorübergehend werden auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr verlängert.
· Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird ab dem Veranlagungszeitraum 2020 von 3,8 auf 4,0 angehoben.
· Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände ab dem Erhebungszeitraum 2020 auf 200.000 Euro angehoben.

Ausbildung
Ein Schutzschirm für Auszubildende sorgt dafür, dass die Ausbildung begonnen und Auszubildende ihre laufende Ausbildung ordentlich beenden können. Dazu zählen Prämienzahlungen bis zu 3.000 Euro für kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten. Das Geld soll an Betriebe ausgezahlt werden, die in erheblichem Umfang von der Krise betroffen sind und dennoch ihre Lehrstellenzahl halten oder sogar erhöhen. Zudem soll es Hilfen geben, wenn Kurzarbeit für Lehrlinge vermieden wird oder, wenn Auszubildende aus insolventen Betrieben übernommen werden. Detaillierte Informationen finden Sie hier.

Förderprogramme
Es wird ein umfassendes Förderprogramm, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, aufgelegt. Dazu zählen:
· Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, die Corona-bedingt hohe Umsatzausfälle verzeichnen. Es gilt branchenübergreifend, berücksichtigt jedoch auch die spezifische Lage von besonders betroffenen Branchen. Das gilt unter anderem für Veranstaltungslogistiker, Schausteller, Clubs oder Reisebüros und viele weitere von anhaltenden Schließungen betroffene Unternehmen. Das Programm sieht für förderungsberechtigte Unternehmen einen Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten der Monate Juni bis August 2020 vor. Voraussetzung dafür ist ein Umsatzrückgang von durchschnittlich mindestens 60 % in den Monaten April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Je nach Höhe der Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August werden bis zu 80 % der Fixkosten übernommen. Die maximale Fördersumme liegt bei 150.000 Euro für größere Unternehmen und bei 9.000 bzw. 15.000 Euro für Kleinstunternehmen und Soloselbständige von bis zu fünf bzw. zehn Beschäftigten. Die Antragstellung soll über die jeweilige Landesbank ab Anfang Juli möglich sein. Die Antragsfrist endet spätestens am 31.8.2020. Weitere Informationen gibt es hier.
· Unternehmen aller Größen können auch weiterhin Liquiditätshilfen aus dem Sonderprogramm 2020 der KfW beantragen. Mehr Informationen hierzu auch auf corona.kfw.de.
Die einzelnen Maßnahmen des Konjunkturpakets sind hier detailliert aufgeführt.

Landesspezifische Hilfsprogramme
Das Land Berlin will die vom Bund beschlossenen Soforthilfen durch landesspezifische Hilfsprogramme fortsetzen und ausweiten. Hierfür werden 525 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Davon entfallen allein 50 Mio. Euro auf die Soforthilfeprogramme IV und V. Unterstützt werden zukünftig auch Unternehmen bei der gewerblichen Pacht bzw. Miete. Hierfür soll ein weiteres Soforthilfeprogramm aufgelegt werden, dass im Einzelantragsverfahren gewerbliche Mieten mit einem 50%igen Zuschuss unterstützen soll. Hinzu kommen Hilfen für Solo-Selbstständige und KMU zur Förderung von IT-Projekten. Für den Kultur- und Veranstaltungstourismus sowie Kongresse und Tagungen werden weitere Mittel bereitgestellt. Die Förderung von Start-Ups soll mit einem eigenen Soforthilfeprogramm (Soforthilfe VI) ausgeweitet werden.

Die Pressemitteilung zum Nachlesen finden Sie hier.

Die konkreten Ausgestaltungen der einzelnen Programme liegen derzeit noch nicht vor. Wir werden Sie über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Aufhebung der Kontaktbeschränkung

– aus der Eindämmungsverordnung wird die Infektionsschutzverordnung

Die Kontaktbeschränkung ist mit der neuen SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung aufgehoben. Trotzdem sollten die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen weiter möglichst gering gehalten werden. Wo immer möglich, gilt eine Abstandsregelung von 1,5 Metern zu Menschen, mit denen man nicht zusammenlebt. Die bisher geltende Pflicht, die Kontakte auf „ein absolutes Minimum“ zu reduzieren, wird damit zu einer Empfehlung. Die gesamte Verordnung können Sie hier nachlesen.

Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzepts

Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, für Betriebe oder andere Einrichtungen (z.B. Gaststätten, Hotels, Verkaufsstellen, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Vergnügungsstätten, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote, Vereine, Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen) müssen ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept erstellen.

Teilnehmerzahl für Veranstaltungen

· Im Freien:
Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1.000 Personen sind weiterhin bis einschließlich 31. August verboten.
Vom 1. September bis zum Ablauf des 24. Oktober sind Veranstaltungen im Freien weiterhin mit mehr als 5.000 Personen verboten.
· In geschlossenen Räumen:
Bis einschließlich 31. Juli sind Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen verboten.
Vom 1. August bis 31. August sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen verboten.
Vom 1. September bis Ablauf des 30. September sind Veranstaltungen mit mehr als 750 Personen verboten.
Vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 24. Oktober sind Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen verboten.
Eine Orientierungshilfe für Unternehmen zu den Regelungen der Infektionsschutzverordnung finden Sie hier.

Ergebnisse der Umfrage zu wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise
Wie in den letzten Mails mitgeteilt, hat die bezirkliche Wirtschaftsförderung eine Umfrage zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise durchgeführt. Vielen Dank an diejenigen, die sich die Zeit genommen haben sich an der Umfrage zu beteiligen. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse finden Sie zeitnah auf unserer Internetseite.

Für weitere Fragen oder Informationsbedarf steht Ihnen die Wirtschaftsförderung gerne zur Verfügung.

Bitte bleiben Sie gesund. – Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag – Christian George
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Abt. Wirtschaft, Gesundheit, Integration und Soziales – Wirtschaftsförderung
Eichborndamm 215 – 13437 Berlin – Fon: 030/90294-5670

Vom 31.05.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dieser Mail möchte ich Sie über die senatsseitigen Beschlüsse bezüglich weiterer Lockerungen der Corona-Beschränkungen informieren. Einer Pressemitteilung sind (auszugsweise) folgende Regelungen getroffen worden:
· Reine Schankwirtschaften dürfen ab 02.06.2020 unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen wieder öffnen.
· Gaststättenbetriebe dürfen in der Zeit von 06.00 Uhr und 23.00 Uhr geöffnet sein.
· Fitness- bzw. Sportstudios dürfen ab 02.06.2020 unter Einhaltung festgesetzter Regeln wieder öffnen.
· Veranstaltungen (z.B. Meetings, Incentives, Conventions, Events, Messen, messeähnliche Ausstellungen, Spezialmärkte und gewerbliche Freizeitangebote) im Innenbereich dürfen ab 02.06.2020 mit bis zu 150 Teilnehmern stattfinden
· Veranstaltungen (z.B. Meetings, Incentives, Conventions, Events, Messen, messeähnliche Ausstellungen, Spezialmärkte und gewerbliche Freizeitangebote) im Außenbereich dürfen ab 02.06.2020 mit bis zu 200 Teilnehmern stattfinden
· Freilichtkinos dürfen ab 02.06.2020 und Kinos ab 30.06.2020 unter Einhaltung der Mindestabstände wieder öffnen.

Um den genauen Wortlaut der Pressemitteilung und die konkreten Regelungen nachzulesen, füge ich diese in der Anlage bei. Die aktuelle Eindämmungsverordnung liegt mir leider noch nicht vor. Diese finden Sie zeitnah unter https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

Sollten Sie Fragen oder weiteren Informations- bzw. Unterstützungsbedarf haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen ein sonniges Pfingstwochenende.
Bitte bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen – Im Auftrag – Christian George
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin – Abt. Wirtschaft, Gesundheit, Integration und Soziales – Wirtschaftsförderung
Fon: 030 902 94 56 70


Vom 16.05.2020

Aktuelle Angebote für Wirtschaftsunternehmen:
Town Hall Call
(Red. Ja, so ist es, wenn Deutsche Wörter zur Formulierung vergessen wurden)
zeitgleich zum Start des Soforthilfe V Programms am Montag, den 18.05.20020 veranstaltet Berlin Partner in Kooperation mit der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe und der Investitionsbank Berlin erneut einen Town Hall Call, im mittlerweile bewährten virtuellen Format.
Zielgruppe sind Berliner Mittelständler mit mehr als 10 und bis zu 100 Beschäftigten. Von 11.30 – 12.30 Uhr geben Ihnen ExpertInnen einen Überblick zum Soforthilfeprogramm V. Wie gewohnt haben Sie auch die Möglichkeit im Chat Fragen zu stellen.
Wann? Montag, 18. Mai 2020, von 11.30 – 12.30 Uhr
Geladene Experten: Dr. Michael Knieß (SenWEB), N.N. (IBB), Christian Wolf (Berlin Partner)
Teilnahme per Telefon: Einwahlnummer: +49 30 5679 5800
Meeting-ID: 831 3142 5465 Passwort: 312532
ODER per Zoom unter folgendem Link: https://us02web.zoom.us/meeting/register/tZcsdOisrD4uHNFTeZJytWOaCuUQ8S_y29Kt

Kontaktstelle für Berliner Unternehmen zur Sicherstellung internationaler Lieferketten

Berlin Partner hat im Auftrag der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe eine Kontaktstelle für Berliner Unternehmen zur Sicherstellung internationaler Lieferketten eingerichtet. Ziel ist es, betroffene Berliner Firmen, deren Geschäftsbeziehungen in der aktuellen Lage beeinträchtigt wurde, zu unterstützen. Dabei kann es sich unter anderem um Probleme im Zusammenhang mit internationalen Lieferketten, Einschränkungen bei der Herstellung und Lieferung von Zulieferprodukten sowie der allgemeinen Rohstoffversorgung handeln.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.berlin-partner.de/infothek/coronavirus/lieferkette/

Die Entwicklungen im Bereich der wirtschaftlichen Unterstützungsmöglichkeiten in der Corona-Krise:

Soforthilfe V

Die Berliner Unternehmen sollen mit mehr als 10 und bis zu 100 Beschäftigten, die keinen Zugang zu Krediten der KfW oder andren Bundesprogrammen haben, ab 18.05.2020 bei der IBB Zuschüsse beantragen können.
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online über die Internetseiten der IBB (www.ibb.de)

Weitere Eckpunkte sind:

Die Höhe der Soforthilfe beträgt bis zu 25.000 €

Im Mittelpunkt steht der Schnellkredit der KfW, der vorrangig in Anspruch zu nehmen ist. Soweit er in Anspruch genommen werden kann, besteht die Möglichkeit, einen Tilgungszuschuss von bis zu 20% zu ergänzen, der nach 15 Monaten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens ausgezahlt werden kann. Soweit der Schnellkredit nicht in Anspruch genommen werden kann oder soweit er belegbar nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, alternativ zum Tilgungszuschuss einen Zuschuss zu erhalten

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen,
welche nicht regelmäßig oder nicht überwiegend öffentlich gefördert werden
mit mehr als 10 und bis zu 100 Beschäftigten (in Vollzeitäquivalent)
mit Betriebsstätte oder Unternehmenssitz in Berlin und
die bei einem Berliner Finanzamt angemeldet sind.
Erste Auszahlungen sind ab dem 25.05.2020 geplant.

Weitere nützliche Informationen zur Soforthilfe V wurden aktuell auf den Internetseiten der IBB veröffentlicht (https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/soforthilfe-v.html ).

IHK-Webinar zu Hygieneanforderungen in der Gastronomie

Zum Restart der Berliner Gastronomie bietet die IHK Berlin zweimal pro Woche jeweils einstündige Webinare zu den hygienerechtlichen Anforderungen nach der Corona-Eindämmungsverordnung an. Der Virologe und Lebensmittelhygieneinspektor Prof. Dr. Marco Ebert informiert über die neuen Hygieneregeln, die Kontaminationsgefahren, Infektionsprophylaxe und erklärt, wie ein individuelles Hygienekonzept aufzustellen ist.
Anmeldungen sind ab sofort möglich unter: www.ihk-berlin.de/gastro-webinar

Bitte bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen – Im Auftrag – Christian George
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Abt. Wirtschaft, Gesundheit, Integration und Soziales
Wirtschaftsförderung
Eichborndamm 215 – 13437 Berlin

Vom 05.05.2020

Aktuelle Informationen zum Coronavirus (SARS-CoV-2)unter: www.berlin.de/corona und Gesundheitsamt Reinickendorf

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dieser Mail möchte ich Sie erneut über die Entwicklungen im Bereich der wirtschaftlichen Unterstützungsmöglichkeiten in der Corona-Krise auf dem Laufenden halten:

Soforthilfe IV

Corona Zuschuss – Zuschussprogramm des Landes für Kultur- und Medienunternehmen über 10 Beschäftigte

Die besonders hart von der Corona-Krise betroffenen Kultur- und Medienunternehmen mit i.d.R. über 10 Beschäftigten können Zuschüsse bis zu 25.000 EUR zur Überwindung einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage beantragen. In begründeten Ausnahmefällen können bis zu 500.000 EUR beantragt werden.

Die Antragstellung für die Soforthilfe IV startet am 11.05.2020 und endet am 15.05.2020 und ist online möglich. (https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/soforthilfe-iv.html )

Füllen Sie das Antragsformular aus und senden Sie es an die IBB – alles digital. Halten Sie hierzu bitte folgende Informationen bereit:

· Name, Straße, PLZ, Rechtsform, Gründungsdatum, Registernummer, Steuernummer und Umsatzsteuer-ID des Unternehmens, Name des Finanzamts
· Gültiges Ausweisdokument, Name, Kontaktdaten, Steueridentifikationsnummer des Inhabers / der gesetzlichen Vertretung
· Bankverbindung des Unternehmens, die Sie beim Finanzamt angegeben haben
· Liquiditätsplanung über die kommenden 3 Monate
· Unterlagen von Darlehen zur Liquiditätssicherung, sofern bereits beantragt
· Gewerbeanmeldung
· Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre (ggf. BWA für 2019)
· Aktuelle BWA 2020

Soforthilfe II (Landeszuschuss)

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat angekündigt, dass alle bisherigen Empfängern von Soforthilfen in den nächsten Tagen per Mail gebeten werden, noch einmal zu überprüfen, ob die Antragsteller auch tatsächlich antragsberechtigt gewesen sind. In der Mail werden Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für einen Zuschuss noch einmal erläutert. Unberechtigt beantragte Corona-Soforthilfen können straffrei zurückgezahlt werden.

Beschlüsse des Koalitionsausschusses des Bundestages (22.04.2020)

• Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie soll ab dem 1. Juli befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7% gesenkt werden
• Für Beschäftigte in Kurzarbeit sollen ab 1.05. bis 31.12.2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet werden
• Das Kurzarbeitergeld soll für diejenigen, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten,
o ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht werden.
o Ab dem 7. Monat wird es auf 80 Prozent erhöht.
o Für Haushalte mit Kindern liegen die Zahlen höher, bei 77 beziehungsweise 87 Prozent.
o Die Regelung soll bis Ende des Jahres gelten.
• Als weitere steuerliche Entlastungen für kleine und mittelständische Unternehmen sollen die absehbare Verluste für dieses Jahr mit Steuer-Vorauszahlungen aus dem vergangenen Jahr verrechnet werden dürfen. (Verlustverrechnung).

Bitte bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag Christian George
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Abt. Wirtschaft, Gesundheit, Integration und Soziales – Wirtschaftsförderung
Fon: 030 902 94 56 70

Vom 14.04.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie erneut über die Entwicklungen im Bereich der wirtschaftlichen Unterstützungsmöglichkeiten in der Corona-Krise auf dem Laufenden halten:„Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ (Bund)Nach einer Bearbeitungspause über Ostern können ab 14.04.2020, 10.00 Uhr wieder Online-Anträge bei der IBB für das Programm „Corona Zuschuss“ gestellt werden. Im Rahmen des Programmes können Soloselbständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten bis zu 9.000 EUR beantragen. Für Unternehmen bis 10 Beschäftigte stehen bis zu 15.000 EUR zur Verfügung. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online auf den Seiten der IBB: https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/corona-zuschuss.html

Soforthilfe VUm die Berliner Mittelständler gezielt zu unterstützen, hat der Senat beschlossen ein weiteres Programm für Unternehmen mit mehr als 10 und bis zu 100 Beschäftigten aufzulegen. Diese Krise kann nur als gemeinsame Anstrengung von Bund und Ländern gemeistert werden. Berlin steht bereit, Bundesprogramme schnell umzusetzen und auch mit Landesmitteln zu ergänzen. Das Programm Soforthilfe V mit einem Finanzvolumen von rund 75 Mio. € wird in den nächsten Tagen erarbeitet und soll folgende Eckpunkte umfassen:

· im Mittelpunkt der bundesweit bereits definierten Unterstützungsmaßnahmen steht der Schnellkredit der KfW

· soweit er in Anspruch genommen werden kann, besteht die Möglichkeit, einen Tilgungszuschuss von bis zu 20% zu ergänzen, über den nach 15 Monaten angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens entschieden wird. Sollte es zu einer auf Bundesebene diskutierten steuerlichen Unterstützung bei der Tilgung kommen, ist diese vorrangig einzusetzen

· soweit er nicht in Anspruch genommen werden kann oder soweit er belegbar nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, alternativ zum Tilgungszuschuss einen Zuschuss vorzusehen (durchschnittliche Höhe nicht über 25 000 Euro, im Einzelfall kann er höher liegen).

Der Bund hat weitreichende Hilfen angekündigt, daher sind alle Bundesprogramme sowie sonstige Finanzierungsmöglichkeiten wie Kurzarbeit vorrangig zu nutzen. Das Land Berlin wird sich weiterhin beim Bund dafür einsetzen, die Begrenzung seiner Soforthilfe auf Betriebe bis zu 10 Beschäftigten nach oben zu öffnen.

KfW Schnellkredit

Ab dem 15.04. können Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen. Der KfW-Schnellkredit 2020 richtet sich an Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind. Der Kredit kann für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) verwendet werden. Die KfW übernimmt 100 % des Bankenrisikos. Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/Förderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/?kfwnl=Unternehmensfinanzierung_MSB.09-04-2020.788681

Soforthilfe IV

Der Berliner Senat hat am 09.04.2020 ein Soforthilfepaket IV in Höhe von 30 Millionen Euro für kleine und mittlere Unternehmen im Medien- und Kulturbereich beschlossen, die nicht regelmäßig oder nicht überwiegend öffentlich gefördert werden und besonders hart von der Corona-Krise getroffen sind. Das Programm soll die Nothilfe-Lücke bei kleinen und mittleren Medien- und Kulturunternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten und mit im Mittel bis zu 10 Millionen Euro Jahresumsatz schließen.

Das Soforthilfeprogramm IV richtet sich an professionelle kulturelle Orte und Betriebe wie z.B. private Galerien, Museen, Theater, Musikensembles, Musiktheater, Clubs und Musikspielstätten mit einem Schwerpunkt auf kuratierten und/oder Liveprogrammen, aber auch an Independent-Kinos und private Medien. Die Soforthilfe soll als Kredit zur Liquiditätssicherung bzw. als Zuschuss zur Sicherung des Betriebes beantragt werden, wenn die Sicherung der Existenz durch Kreditaufnahmen nicht wirtschaftlich darstellbar ist.

Als Zuschuss kann die Soforthilfe für künstlerische Betriebe und Kulturorte gewährt werden, deren Existenzsicherung durch Kreditaufnahme nicht möglich ist, weil sie bereits vor der Krise lediglich kostendeckend gearbeitet haben und keine Rücklagen aufbauen konnten. Gefördert werden Betriebe und Kulturorte, die eine landesweite Ausstrahlung haben und für das Kulturleben Berlins besondere Relevanz besitzen.

Es wird erwartet, dass sich die durchschnittliche Höhe der Hilfen auf rund 25.000 Euro belaufen wird. Die Unterstützung ist auf maximal 500.000 Euro und auf das Jahr 2020 begrenzt. Die weiteren Einzelheiten zum konkreten Antragsverfahren werden vor Anlaufen des Soforthilfeprogramms IV bekanntgegeben.

Aktualisierte Auslegungshilfe für Gewerbetreibende des Landes Berlin

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat in Abstimmung mit der Senatskanzlei, der Senatsverwaltung für Inneres und Sport sowie der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe die Auslegungshilfe für die Anwendung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 24. März 2020 erneut aktualisiert. Die aktuelle Auslegungshilfe finden Sie hier: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/orientierungshilfe-fuer-gewerbe/

BMWi hilft- Bis zu 4.000 € Beratungskosten ohne Eigenanteil für KMU und Freiberufler in der Corona-Krise

Das Bundeswirtschaftsministerium fördert ab sofort Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil.

Die Unternehmen sollen in die Lage versetzt werden, Maßnahmen zu entwickeln, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu begrenzen und sich wieder wettbewerbsfähig aufzustellen.

Link zur Pressemitteilung: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200403-bis-zu-4000-euro-beratungskosten-ohne-eigenanteil-fuer-kmu-und-freiberufler-in-der-corona-krise.html

Kostenfreie Beratung des Regionalen Ausbildungsverbundes – auch per Telefon oder online

Auch in Zeiten der Corona-Pandemie bietet der Regionale Ausbildungsverbund (RAV) Reinickendorf kostenfrei Beratungen zum Thema Praktikum, Ausbildung und Fachkräftesicherung für die Unternehmen der Region an, gerne auch per Telefon oder online. Zuletzt waren unter anderem Beratungen zur sinnvollen Beschäftigung von Auszubildenden in Zeiten von Kurzarbeit und Betriebsschließungen gefragt.

Sie erreichen die Netzwerkkoordinatoren werktags zwischen 9 Uhr und 16 Uhr, Tel.: 435 570-45 oder per Mail: RAVReinickendorf@eso.de .

Das Projekt wird gefördert aus den Mitteln der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales. Weitere Infos zum RAV Reinickendorf erhalten Sie hier: https://www.eso.de/berlin/ueber-uns/rav-reinickendorf/

Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Bitte bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag – Christian George
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Abt. Wirtschaft, Gesundheit, Integration und Soziales
Wirtschaftsförderung
Eichborndamm 215 – 13437 Berlin – Fon: 030/90294-5670

Vom 03.04.2020

Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Beitrag möchte ich Sie erneut über die aktuellen Entwicklungen im Bereich der wirtschaftlichen Unterstützungsmöglichkeiten informieren:

Soforthilfeprogramm I (Darlehen der IBB)
Nach Mitteilung der IBB ist die Antragstellung gestoppt, da die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind. Die IBB befindet sich in Abstimmung mit den Senatsverwaltungen für Wirtschaft, Energie und Betriebe sowie Finanzen, um das weitere Vorgehen zu beraten.

Soforthilfe II (Land Berlin)
Der Berliner Senat hat beschlossen, dass gestern ab 12 Uhr die Corona Zuschüsse auf das einheitliche Bundesprogramm umgestellt werden. Nach Mitteilung der IBB wurde die Warteschlange gestern um 12.00 Uhr gestoppt. Bis zu diesem Zeitpunkt eingegangene Anträge werden bearbeitet und ausgezahlt.

Das bedeutet für die Antragsteller,

  • dass Soloselbständige und Freiberufler sowie Kleinstunternehmen bis 5 Mitarbeiter nur noch bis zu 9.000 € aus dem Zuschussprogramm des Bundes beantragen können. Hierbei ist zu beachten, dass keine Personalkosten angesetzt werden können. Der Zuschuss ist für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand (gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingsaufwendungen u.ä.) nutzbar. Mit dem Zuschuss soll die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller sichergestellt werden. Die Soforthilfe dient zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä (also Fixkosten, die dem Unternehmen anfallen).
  • dass Unternehmen über 5 Mitarbeiter bis 10 Mitarbeiter keiner Veränderung unterliegen, da diese Zielgruppe sowieso nur Bundesmittel beantragen können
  • ab Montag, 6. April 2020, 10:00 Uhr soll die Antragstellung für den Bundeszuschuss auf der IBB-Seite wieder möglich sein

Die entsprechende Pressemitteilung der IBB finden Sie hier: https://www.ibb.de/de/ueber-die-ibb/aktuelles/presse/pressemitteilungen/update-corona-hilfen-12-uhr.html

Änderungen beim Kurzarbeitergeld

Die Bundesagentur für Arbeit Berlin Nord teilte mit,
„Zur Erleichterung des Zugangs und zum Abfedern der Belastung der Unternehmen hat der Gesetzgeber einige Änderungen beim Kurzarbeitergeld geschaffen:

  • Kurzarbeitergeld ist für jeden Betrieb möglich, auch für Beschäftigte in Zeitarbeit.
  • Sind mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen, kann ihr Betrieb bei der Agentur für Arbeit für sie Kurzarbeit beantragen.
    (Sonst musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.)
  • Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des fehlenden Nettoentgelts – für Eltern 67 Prozent.
  • Beiträge für die Sozialversicherungen werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Beschäftigte müssen keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.

Details und nähere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/erleichtertes-kurzarbeitergeld.html )  und der Bundesagentur für Arbeit (https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld ).

Darüber hinaus soll künftig auch erstmals das Ausleihen von Arbeitnehmern von Betrieben in Kurzarbeit an Firmen mit Personalmangel ermöglichen werden, wenn keine Erlaubnis der Bundesagentur zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.

Voraussetzungen für diese Ausnahmeregelung sind:
Der Anlass für die Überlassung ist kurzfristig und unvorhersehbar (aktuelle Krisensituation) eingetreten (Umfasst wird z. B. Personalengpass beim Entleiher oder Arbeitsausfall beim Verleiher),

  • der Arbeitgeber hat nicht die Absicht, dauerhaft als Verleiher tätig zu sein und
  • die einzelne Überlassung erfolgt zeitlich begrenzt auf die aktuelle Krisensituation.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dazu angekündigt, in Kürze eine FAQ-Liste auf seiner Homepage einzustellen“

Angebot für Gastronomen zur Bewerbung von Außer-Haus-Verkauf

Viele Gastronomen versuchen die eingetretenen Verluste mit dem Angebot eines „Außer-Haus-Verkaufs“ zu kompensieren. Für diese Betriebe gibt es ab sofort die Möglichkeit, ihr Angebot kostenlos auf den offiziellen berlin.de – Seiten zu veröffentlichen. Die Kunden können dann auf www.berlin.de sehen, welche Restaurants in ihrer Gegend Essen ausliefern oder zur Abholung bereitstellen.

Hier geht’s zur Anmeldung: https://citylabberlin.typeform.com/to/QjhJbt

Das Angebot ist eine Kooperation der Senatsverwaltung für Wirtschaft, CityLab Berlin, OpenData Informationsstelle, DEHOGA BERLIN und IHK Berlin.

Aktualisierte Auslegungshilfe für Gewerbetreibende des Landes Berlin

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat in Abstimmung mit der Senatskanzlei, der Senatsverwaltung für Inneres und Sport sowie der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe die Auslegungshilfe für die Anwendung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 24. März 2020 erneut aktualisiert. Die Auslegungshilfe finden Sie in der Anlage zu dieser Mail.

Town Hall Call mit Live-Chat für Unternehmer-Fragen

Bereits zum 2. Mal veranstaltete Berlin Partner in Kooperation mit der IHK Berlin und weiteren Partnern das virtuelle Format „Unternehmens-Info@Berlin Partner“. Themen waren diesmal Updates zu Soforthilfe I & II sowie praktische Tipps zu Kurzarbeit und juristischen Fragestellungen. Experten der IBB, der Bundesagentur für Arbeit und der Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gaben Antworten auf die dringendsten Fragen. Außerdem besteht in diesem Format die Möglichkeit, im Live-Chat Fragen zu stellen. Der Town Hall Call wird aufgezeichnet und kann über YouTube erneut abgehört werden.

Eine kurzfristige Information über den nächsten Termin finden Sie unter (https://www.ibb.de/de/ueber-die-ibb/aktuelles/veranstaltungen/veranstaltungen.html )

„Unternehmer helfen Unternehmern“

Ein Angebot von Berliner Unternehmen an andere Berliner Unternehmen, um die Durststrecke während der andauernden Corona-Krise zu überstehen. Das kann Ihre Arbeitskraft oder Dienstleistung sein, das können Rohstoffe oder Waren sein und alles andere, von dem Sie glauben, dass es anderen Unternehmern helfen könnte.  Auf der IHK-Plattform https://www.ihk-berlin.de/ueber-uns/ehrenamt/unternehmer-helfen-unternehmen/unternehmer-helfen-unternehmern-4740554#titleInText0  bieten mittlerweile dutzende Unternehmer kostenlose Unterstützung für in der Existenz bedrohte Unternehmer an – als Zeichen der Solidarität in Zeiten der Krise.

Weitere interessante/nützliche  Links:

  • Hotel- und Gaststättenverband Berlin e.V. (DEHOGA Berlin) hält für die Gastronomie und Hotellerie auf seiner Homepage ( dehoga-berlin.de ) gezielte Informationen bereit.
  • ARRIVO BERLIN Servicebüro für Unternehmen (arrivo-servicebuero.de ) teilt mit, dass in diesen außergewöhnlichen Zeiten die eigentlichen Rubriken etwas aufgeweicht wurden und aktuell vor allem zu folgenden Themen informieren:
    • Für Arbeitgeber*innen
    • Für Auszubildende und Beschäftigte mit Fluchthintergrund
    • Und zum Deutschlernen Online
  • Gutscheine für die Zeit nach Corona

Auf der Non-Profit-Plattform www.Helfen.Berlin  können Berliner für ihre Lieblingsorte Gutscheine kaufen, um Bars, Restaurants, Theater, Einzelhändler oder Kinos zu unterstützen. Mehr als 1600 Geschäfte sind dort bereits registriert und konnten über www.Helfen.Berlin Gutscheine für die Nach-Corona-Zeit im Wert von mehr als 400.000 EUR verkaufen.

Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen – Im Auftrag – Christian George
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Abt. Wirtschaft, Gesundheit, Integration und Soziales – Wirtschaftsförderung
Eichborndamm 215 – 13437 Berlin
Fon: 030 902 94 56 70

Vom 27.03.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie über die aktuellen Entwicklungen bezüglich der wirtschaftlichen Unterstützungsmöglichkeiten auf dem Laufenden halten. strong>Zuschuss für Soloselbstständige und Kleinstunternehmer bis 5 Mitarbeiter (Soforthilfe II/ Landesmittel)
Die Antragsplattform auf der Seite der IBB (https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfe/corona-liquiditaets-engpaesse.html ) wird heute um 12.00 Uhr freigeschaltet. Nach meinem Kenntnisstand ist in diesem Programm keine vorherige Registrierung bei der IBB notwendig.Wie hoch ist die Förderung?Gewerbliche Soloselbständige (dies sind Personen, die eine selbständige Tätigkeit allein, dies heißt ohne angestellte Mitarbeiter ausüben) und Freiberufler und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) können 5.000 Euro erhalten.
Beträge aus den Landesmitteln können für Personal- und Betriebskosten eingesetzt werden.Wer wird gefördert?· Gewerbliche Soloselbständige (dies sind Personen, die eine selbständige Tätigkeit allein, dies heißt ohne angestellte Mitarbeiter ausüben)
· Freiberufler und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigte (Vollzeitäquivalente)
Wie wird Vollzeitäquivalent berechnet?
eine Vollzeitkraft = ein Vollzeitäquivalent,
Halbtagskraft (50%)= 0,5 VollzeitäquivalentBitte halten Sie für die Antragstellung folgende Unterlagen bzw. Informationen bereit:-Es müssen keine Unterlagen eingereicht bzw. hochgeladen werden
-Angaben zur Firma (Name, Straße, PLZ, Rechtsform)
-Ausweisdokument (Personalausweis/ Reisepass)
-Steuer-IDSoforthilfe aus Bundesmitteln (Zuschuss)Die Beträge aus der Soforthilfe aus Bundesmitteln können nur für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä. beantragt werden.

Wie hoch ist die Förderung?

· Gewerbliche Soloselbständige (dies sind Personen, die eine selbständige Tätigkeit allein, dies heißt ohne angestellte Mitarbeiter ausüben) und Freiberufler und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) können bis zu 9.000 Euro erhalten/beantragen
· Freiberufler und Kleinstunternehmen mit mehr als 5 und bis zu zehn Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) können bis zu 15.000 Euro (aus Bundesmitteln) erhalten/beantragen.
Die Antragstellung kann zusammen mit dem Antrag aus dem Programm (Soforthilfe II) online auf der Seite der IBB erfolgen.Überlastung/Leistungsfähigkeit der IBB-Server
· Der IBB sind die Probleme der Zugänglichkeit zur Registrierung und Antragstellung für die zinslosen Darlehen (Soforthilfe I) bekannt. Es wird mit Nachdruck an technischen Lösungsmöglichkeiten gearbeitet!
· Die IBB hat hierzu folgenden Hinweis auf Ihrer Webseite veröffentlicht:Aufgrund der sehr großen Nachfrage ist die Last auf unserem Server momentan extrem hoch. Es kann daher zu Einschränkungen und Verzögerungen in unserem Kundenportal kommen. Nutzen Sie daher bitte auch die Tagesrandzeiten zur Antragstellung, da die Server dann weniger stark belastet sind. Bitte verzichten Sie bei technischen Schwierigkeiten auf Anrufe und Mails, um die Leitungen für inhaltliche Fragen freizuhalten. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Beseitigung des Problems.

Umgang mit der Eindämmungsverordnung

Auf Seiten vieler Gewerbetreibender herrscht Unsicherheit, ob ein Betrieb für Publikumsverkehr geöffnet sein darf oder nicht. Der Senat hat den Bezirken deshalb eine Auslegungshilfe zur Verfügung gestellt, um in Zweifelsfällen besser einschätzen zu können, ob ein Geschäft unter die Schließungsanordnung fällt. Die Auslegungshilfe liegt auch den Vollzugsbehörden vor, so dass eine berlinweit einheitliche Vollzugspraxis sichergestellt wird.Aktuelle Fassung der Auslegungshilfe, die stets aktualisiert auch online auf der Seite https://www.berlin.de/corona/massnahmen/orientierungshilfe-fuer-gewerbe/ verfügbar ist.Sozialschutz-Paket (Bund)Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes für leichteren Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) beschlossen. Der Entwurf wird nun durch die Koalitionsfraktionen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und voraussichtlich am kommenden Samstag, den 28. März 2020, in Kraft treten.Er soll helfen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Bürgerinnen und Bürger abzufedern. Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/sozialschutz-paket.htmlStundung der SozialversicherungsbeiträgeDer GKV-Spitzenverband hat allen gesetzlichen Krankenkassen empfohlen, die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend zu erleichtern. Also den Unternehmen und Selbstständigen, die nachvollziehbar aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, zu ermöglichen, die Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend später zu zahlen.Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_1003392.jspKurzarbeitergeld für März (Wichtige Frist!)Wer noch für den Monat März Kurzarbeitergeld erhalten möchte, muss bis spätestens 31. März eine „Anzeige über Arbeitsausfall“ bei der zuständigen Arbeitsagentur einreichen. Ein am PC ausfüllbaren Vordruck finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf . Bitte beachten Sie, dass Sie vor dem Abgabe der „Anzeige von Arbeitsausfall“ mit den betroffenen Arbeitnehmern eine Kurzarbeitervereinbarung geschlossen haben.Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung – siehe unten.Ich wünsche Ihnen ein jetzt schon einmal ein schönes Wochenende und bitte bleiben Sie gesund!Mit freundlichen Grüßen – Im Auftrag – Christian GeorgeKontaktdaten sieh unten …Vom 24.03.2020Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie bezüglich der Entwicklungen im Bereich der finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten für Wirtschaftsunternehmen auf dem Laufenden halten.
Unterstützung für Solo-Selbstständige, Freiberufler und Kleinstunternehmer (Soforthilfe II)
Solo-Selbstständige, Freiberufler und Kleinstunternehmer mit maximal fünf Beschäftigten will der Senat mit bis zu 5000 Euro Soforthilfe unterstützen.
Die Soforthilfe II wendet sich an die besonders hart von der Corona-Krise getroffene Klein- und Kleinstunternehmen mit maximal fünf Beschäftigten sowie Freiberufler und Soloselbständige vor allem aus den Bereichen Gesundheit, Gleichstellung, Handel und Dienstleistung, Jugend und Bildung, Kreativwirtschaft, Kultur, Soziales, Sport und Tourismus. Die Höhe des Zuschusses wird auf 5.000 Euro begrenzt. Er kann gegebenenfalls mehrmals beantragt werden, erneut nach sechs Monaten für Einzelpersonen sowie nach drei Monate für Mehrpersonenbetriebe.


Anträge können ab

Freitag, den 27. März 2020, um 12 Uhr auf der Website der IBB gestellt werden.
Es wird aktuell dringend gebeten, noch keine Förderanträge zu stellen bzw. zu schicken!

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Es muss im Einzelfall nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, dass ein Zuschuss für die Sicherung der beruflichen bzw. betrieblichen Existenz in der Corona-Krise erforderlich ist;
  • Im Rahmen der Antragstellung soll erklärt werden, dass Hilfsprogramme des Bundes oder andere zur Verfügung stehende Hilfsprogramme bzw. Ansprüche aus der sozialen Sicherung und anderen gesetzlichen Leistungen (z.B. Kurzarbeitergeld, Grundsicherung) in Anspruch genommen bzw. beantragt werden;
  • Über- oder Doppelkompensationen durch die Inanspruchnahme von Mitteln aus anderen Maßnahmen oder Programmen sollen von vornherein vermieden bzw. im Nachhinein korrigiert werden. Der Zuschuss übernimmt deshalb auch die Funktion einer Liquiditätshilfe bis zur Klärung und Inanspruchnahme anderer Ansprüche.

Die entsprechenden Antragsformulare und Informationen veröffentlicht die IBB zeitnah auf ihrer Webseite. Das Sofortprogramm II ergänzt das bereits beschlossene Sofortprogramm I, das kleinen und mittelständische Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten helfen soll, Liquiditätsengpässe mit Hilfe von Krediten zu überbrücken.

Rettungsbeihilfe Corona (Soforthilfe I)

Seit einigen Tagen können Sie bei der IBB zinslose Überbrückungskredite bis zu einer Höhe von 0,5 Mio. EUR mit einer Laufzeit von bis zu 2 Jahren beantragen.

Zu diesen Mitteln können auch bisher ausgeschlossene und nun sehr stark betroffene Branchen wie z.B. Einzelhandel, Gastronomie, Beherbergung und konsumorientierte Dienstleistung (z.B. Clubs) Zugang erhalten. Webseite: https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/liquiditaetshilfen-berlin.html

„Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ (Bund)

Der Bund plant (Beschluss des Kabinetts ist erfolgt) mit einem 50 Mrd € – Programm finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung zu stellen.

Hierbei sind folgende Staffelungen geplant:

Bis 9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
Bis 15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten  (Vollzeitäquivalente)

Voraussetzung: wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt nach dem 11. März 2020

Details entnehmen Sie bitte dem Eckpunktepapier (  https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/eckpunkte-corona-soforthilfe.pdf?__blob=publicationFile&v=4 )

Unternehmen können jetzt Steuererleichterungen beantragen

Das Bundesfinanzministerium hat mit den obersten Landesfinanzbehörden ein BMF-Schreiben abgestimmt, mit dem betroffene Steuerpflichtige mit konkreten steuerlichen Erleichterungen unterstützt werden. Wenn Unternehmen wegen der wirtschaftlichen Folgen des Virus in diesem Jahr fällige Steuern nicht zahlen könnten, könnten sie demnach nun einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Zinsfrei soll ihnen dann ein Aufschub für Einkommen-, Körperschafts- und Umsatzsteuer gewährt werden. Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html

Künstler*innen

Künstler*innen, die ihr Einkommen aufgrund von Einbrüchen durch Absagen o.ä. nach unten korrigieren müssen, sollten dies unbedingt der Künstlersozialkasse (KSK) melden, um die monatlichen Beitragszahlungen zu senken. Dazu das Formular „Änderungsmitteilung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens aus selbstständiger künstlerischer / publizistischer Tätigkeit“ ausfüllen und an die KSK senden.

Hausbank kontaktieren wegen eines Überbrückungskredites und Bürgschaftsbank

Wegen eines Überbrückungskredites fragen Sie bitte bei Ihrer Hausbank nach und verweisen auf die aktuellen Bürgschaftsangebote der Bürgschaftsbank, die diese Überbrückungskredite zu 80 % besichern sollen. Über Ihre Hausbank können Sie auch die Bundeshilfen der KfW beantragen. Unter https://www.buergschaftsbank.berlin/start.html   kommen Sie direkt auf die Seite der Bürgschaftsbank. Unter diesem Link können Sie direkt einen Antrag stellen. Im Rahmen des Bürgschaftsexpressprogramms kann die Bürgschaftsbank Entscheidungen über Bürgschaften ab sofort bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen. Auch bei Betriebsmittelkrediten kann der Bürgschaftsrahmen von 80 % ausgeschöpft werden.

Kurzarbeitergeld

Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Um Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen, müssen “mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.“

Je nachdem wie viele Beschäftigte das Unternehmen hat, muss dies nachgewiesen und entsprechend in der unbedingt notwendigen Anzeige des Arbeitsausfalls dargelegt werden. Dieser Anzeige muss eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat bzw., wenn es im Betrieb keinen Betriebsrat gibt, dann individuell mit dem Beschäftigten mitgeschickt werden, wonach die Kurzarbeit auch seitens des Arbeitnehmers beantragt werden soll. Wichtig ist die vollständige ausgefüllte ANZEIGE ÜBER ARBEITSAUSFALL zu übermitteln (online oder postalisch). Weitere Informationen, Videos und Unterlagen zum Kurzarbeitergeld sowie die Online-Anzeige des Arbeitsausfalls finden Sie unter www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall. Antworten auf erste, häufige Fragen bietet die Agentur für Arbeit hier. Im Zweifel würden wir empfehlen, vorab die Kurzarbeits-Hotline der Arbeitsagentur zu kontaktieren: 0800 45555 20 oder auf Ihren persönlichen Ansprechpartner bei der regional für Sie zuständigen Arbeitsagentur zuzugehen. Diesen finden Sie hier.

Kurzarbeitergeld auch für Selbstständige?

Eine Absicherung von Selbstständigen ist möglich, wenn Sie von der Möglichkeit der Antragspflichtversicherung („freiwillige Weiterversicherung“) nach §28a SGBIII Gebrauch gemacht haben. In diesem Falle haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Wenn Sie davon keinen Gebrauch gemacht haben, fallen Sie nicht in den Schutz der Arbeitslosenversicherung. Wenn Sie keine oder nur geringe Einnahmen erzielen, können Sie Leistungen der Grundsicherung im Jobcenter beantragen.

Antrag auf Grundsicherung für Selbständige nach dem SGB II

Nach Rücksprache mit dem Jobcenter ist für die schnelle Beantragung von Grundsicherung folgendes unbedingt wichtig:

  1. Hauptantrag ALG II und ganz wichtig die Anlage EKS (Anlage zum Einkommen Selbständiger) vollständig ausfüllen und per E-Mail an das Jobcenter senden. Die Formulare finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/download-center-arbeitslos#1478809808529.
  2. Tipp: Unbedingt vor dem Ausfüllen den Ausfüllhinweis durchlesen!
  3. Dem Antrag die Gewerbeanmeldung sowie die Steueranmeldung beifügen.
  4. Der Hauptantrag muss begründet werden. Es reicht aus, auf die augenblickliche Coronakrise hinzuweisen und dass Sie daher einen massiven Umsatzeinbruch haben.
  5. Sie müssen bei Antragstellung eine Umsatz-Prognose für die nächsten 6 Monate erstellen. Dem Jobcenter ist klar, dass zur Zeit niemand das Ende vorhersehen kann und wird erst einmal akzeptieren, dass Sie vom momentanen Zustand auch für die nächsten Monate ausgehen müssen. Das Jobcenter wird gegenwärtig nur vorläufig entscheiden! Nach Ablauf der 6 Monate müssen Sie eine abschließende Erklärung mit den tatsächlichen Einnahmen/ Verlusten einreichen.

Wenn das Jobcenter weitere Fragen zu Ihrem Antrag hat, wird es sich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Entschädigungszahlungen bei Verdienstausfällen nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 56 ff IfSG)

Bei einer vom Gesundheitsamt verhängten häuslichen oder stationären Quarantäne eines Arbeitnehmers leistet der Arbeitgeber nach § 56 IfSG zunächst eine Entschädigung an den Arbeitnehmer in voller Lohnhöhe für die Dauer  von maximal 6 Wochen. Die geleistete Entschädigung kann der Arbeitgeber von der Senatsverwaltung für Finanzen, Bereich Selbstversicherung zurückfordern, wenn ein bezirkliches Gesundheitsamt die Maßnahme verhängt hat,

  • 66 Abs. 1 IfSG.

Auch Selbständige haben einen Anspruch auf Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung berechnet sich nach der Höhe des Einkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit im Jahr vor ihrer Einstellung und ist durch Einkommensteuerbescheid nachzuweisen.

Auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Finanzen https://www.berlin.de/sen/finanzen/presse/nachrichten/artikel.908216.php  finden Sie nützliche Informationen und Antragshinweise

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 30.9.

Es soll eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Betriebe geschaffen werden, die wirtschaftliche Schäden durch den massiven Anstieg der Infektionen mit dem neuartigen SARS-CoV-2-Virus erleiden. Anknüpfend an die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, soll es Haftungserleichterungen für Geschäftsleiter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife geben. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten.

Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum soll auch das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt werden. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30. September 2020 befristet gelten und kann im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Webseite: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html

Zu Ihrer weiteren Information übersende ich Ihnen in der Anlage die aktuelle Fassung der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) des Senats von Berlin.

Abschließend möchte ich Sie auf über den aktuellen Hinweis auf der Homepage der IBB informieren:  Einschränkungen bei der Antragstellung

Aufgrund der sehr großen Nachfrage ist die Last auf unserem Server momentan extrem hoch. Es kann daher zu Einschränkungen und Verzögerungen in unserem Kundenportal kommen. Nutzen Sie daher bitte auch die Tagesrandzeiten zur Antragstellung, da die Server dann weniger stark belastet sind.

Bitte verzichten Sie bei technischen Schwierigkeiten auf Anrufe und Mails, um die Leitungen für inhaltliche Fragen freizuhalten. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Beseitigung des Problems.

Sobald ich über weitere nützlich Informationen verfüge, insbesondere zu den Antragsmodalitäten der „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ von Seiten des Bundes, werde ich Sie auf diesem Weg informieren.

Bitte bleiben Sie gesund! – Mit freundlichen Grüßen
– Im Auftrag Christian George

Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Abt. Wirtschaft, Gesundheit, Integration und Soziales Wirtschaftsförderung – Eichborndamm 215 – 13437 Berlin
Fon: 030/90294-5670; intern (9294) 5670
Mail: christian.george@reinickendorf.berlin.de (Diese Mailadresse ist nicht für E-Mails mit elektronischer Signatur geeignet)
Zugang für Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur
post.wirtschaftsfoerderung@reinickendof.berlin.de

Vom 19.03.2020
Sehr geehrte Frau Otto,
in Ergänzung der Ihnen gestern zugemailten Informationen möchte ich Sie über die weiteren Entwicklungen und zusätzliche Angebote auf dem Laufenden halten:
Zusätzliche Hotline der Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie GmbH
Um die Berliner Wirtschaftsunternehmen in dieser schwierigen Situation intensiv zu begleiten und zu den Unterstützungsmöglichkeiten zu beraten, hat Berlin Partner eine eigene Hotline eingerichtet:
Berlin-Partner-Hotline: 030 / 46302-440, Webseite: http://www.berlin-partner.de/corona

Steuerlichen Erleichterungen für Unternehmen

a) Gewährung von Stundungen
Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Anforderungen sollen gelockert werden. Der Zeitpunkt der Steuerzahlung wird hinausgeschoben.b) Anpassung von Vorauszahlungen
Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.

c) Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
Diese Maßnahmen sind gerade für kleine Unternehmen und Freiberufler sehr wichtig, die sich hierfür mit ihrem Finanzamt oder Steuerberater in Verbindung setzen sollten Soforthilfe für Solo- und Kleinstunternehmer
Nach hiesigem Kenntnisstand sind als Soforthilfe für Solo- und Kleinstunternehmer bis zu 5 Mitarbeitern jeweils 15.000 Euro geplant. Diese Maßnahme soll noch in dieser Woche verabschiedet werden und am Montag, dem 23. März 2020 in Kraft treten. Entschädigungszahlungen bei Verdienstausfällen nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 56 ff IfSG)
Bei einer vom Gesundheitsamt verhängten häuslichen oder stationären Quarantäne eines Arbeitnehmers leistet der Arbeitgeber nach § 56 IfSG zunächst eine Entschädigung an den Arbeitnehmer in voller Lohnhöhe für die Dauer von maximal 6 Wochen. Die geleistete Entschädigung kann der Arbeitgeber von der Senatsverwaltung für Finanzen, Bereich Selbstversicherung zurückfordern, wenn ein bezirkliches Gesundheitsamt die Maßnahme verhängt hat, § 66 Abs. 1 IfSG.
Auch Selbständige haben einen Anspruch auf Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung berechnet sich nach der Höhe des Einkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit im Jahr vor ihrer Einstellung und ist durch Einkommensteuerbescheid nachzuweisen.

Auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Finanzen
https://www.berlin.de/sen/finanzen/presse/nachrichten/artikel.908216.php finden Sie nützliche Informationen und Antragshinweise

Online-Anträge für Liquiditätshilfen bei der IBB

Ab sofort besteht die Möglichkeit die Anträge auf Liquiditätshilfen online ( https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/liquiditaetshilfen-berlin.html ) zu stellen.
Diese Hilfen werden gegen eine geringe Bearbeitungsgebühr als zinsfreies Darlehen bereitgestellt. Zu diesen Mitteln werden bisher ausgeschlossene und nun sehr stark betroffene Branchen wie zum Beispiel Einzelhandel, Gastronomie, Beherbergung und konsumorientierte Dienstleistung (etwa Clubs) Zugang erhalten.Sobald ich weitere zielführende Informationen habe, werde ich Sie auf diesem Weg informieren.
Bleiben Sie gesund!Mit freundlichen Grüßen – Im Auftrag – Christian George
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Abt. Wirtschaft, Gesundheit, Integration und Soziales
Wirtschaftsförderung
Eichborndamm 215 – 13437 BerlinInfo vom > 18. März  2020Sehr geehrte Damen und Herren,
durch die Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus steht die gesamte Wirtschaft vor einer sehr großen Herausforderung bzw. der größten Krise seit Jahren.Ich bin fest davon überzeugt, dass Ihnen in der gegenwärtigen Situation am meisten geholfen ist, wenn Sie zielführende Informationen über konkrete Unterstützungsmöglichkeiten erhalten, um die Liquidität Ihres Unternehmens zu sichern.Es muss uns gemeinsam gelingen zu verhindern, dass durch die Corona-Krise Unternehmen in Berlin in die Insolvenz geraten und Arbeitsplätze verloren gehen.Kurzfristig sind Unterstützung und Hilfen wie Liquiditätshilfen, Bürgschaften und Kurzarbeit vonnöten.Im Land Berlin werden etablierte Instrumente zur Liquiditätssicherung zur Verfügung gestellt, mit denen vorübergehende Lieferengpässe und Nachfrageschwankungen überbrückt werden können. Diese Instrumente werden aktuell sowohl auf Landes- als auch Bundesebene rasch ausgeweitet, flexibilisiert und aufgestockt.In Berlin wird daher der Liquiditätsfonds der IBB neben dem produzierenden Gewerbe auch für Tourismus, Hotellerie, Gaststätten und Einzelhandel, aber auch für Clubs und Restaurants geöffnet. Dazu wird die IBB auch über ihre Hotline (030 2125 4747) die betroffenen Unternehmen zu Liquiditätshilfen informieren können und voraussichtlich ab 18.03.2020 eine Checkliste für die Beantragung bereitstellen.Daneben werden die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld aktuell deutlich vereinfacht sowie Unternehmen durch die erleichterten Steuerstundungen, angepasste Steuervorauszahlungen und dem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen entlastet. Dazu finden auf Bundesebene Gespräche über mittelfristige, konjunkturstützende Maßnahmen und zur Stärkung der Krisenfähigkeit von Wirtschaft und Unternehmen statt.Für weitergehende Informationen nutzen Sie bitte die Webseite der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe unter https://www.berlin.de/sen/web/corona/.Bearbeiter:
Hr. George – Zimmer: 207
Telefon 030 90294 5670 – Mail christian.george@reinickendorf.berlin.de
Adresse ist nicht für E-Mails mit qualifizierter elektronischer Signatur geeignet
Internet www.berlin.de/ba-reinickendorf
Datum 18. März 2020Auch die IHK Berlin hat für konkrete Fragen zum Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Krise ein Team aus Experten zusammengestellt, die zu den drängendsten Themen beraten. Das Beratungsteam der IHK Berlin erreichen Sie unter corona@berlin.ihk.de oder telefonisch unter 030 31510 919. Die Hotline ist von 8:00 – 17:00 Uhr besetzt.Um Sie immer auf dem Laufenden zu halten, finden Sie außerdem auf www.ihk-berlin.de/coronavirus gebündelte Informationen, die regelmäßig aktualisiert werden.Darüber hinaus hat Visit Berlin auf iherer Unternehmensseite
https://about.visitberlin.de/coronavirus-unterstuetzung-fuer-berliner-unternehmen eine Übersicht, wie Sie vorgehen können, um Kredite zu bekommen, zusammengestellt. Diese werden tagesaktuell gehalten und sukzessive um weitere Angebote und Maßnahmen ergänzt.Gerne können Sie sich auch telefonisch informieren. Unter der Nummer 030-264748-886 stehen Ihnen Kolleginnen und Kollegen von visitBerlin für Fragen zur Verfügung. Die Nummer ist jeweils von Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr besetzt.Zu Ihrer weiteren Information übersende ich Ihnen im nächsten Beitrag die Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) des Senats von Berlin.Darüber hinaus steht Ihnen für Fragen mein Team der bezirklichen Wirtschaftsförderung per Mail wirtschaftsberater@reinickendorf.berlin.de oder unter 030 90294 56 70 (Herr George) zur Verfügung.Ich hoffe Ihnen mit diesen Informationen einen ersten Überblick über die
Unterstützungsmöglichkeiten verschafft zu haben und wünsche Ihnen und Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor allem Gesundheit.Mit freundlichen Grüßen
Uwe BrockhausenPMBA kb181

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