Schulden, Schulden….. und kein Ende

Wege aus der Krise – auch ohne Insolvenz (1/3)

Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung treten gewöhnlich nicht über Nacht ein sondern kündigen sich über Wochen, Monate oder gar Jahre hinweg an, zunächst kaum merkbar, am Ende dann aber derart wuchtig und umfassend, dass es meist für den Betroffenen selbst später nur noch schwer nachvollziehbar ist, wie es geschehen konnte, dass der nahende Ruin derart lange unbemerkt geblieben ist.

So jedenfalls der klassische Geschehensablauf im Privatinsolvenzbereich.

Hat sich schließlich die Einsicht in die Erkenntnis durchgesetzt, den mittlerweile nahezu unbezwingbar angewachsenen Schuldenberg alleine niemals abzahlen zu können, folgt häufig eine Phase der Lähmung und Apathie, vergleichbar mit den Empfindungen nach Verlust eines geliebten Menschen. Diese Art von „Trauerarbeit“ ist notwendig, um das Unfassbare begreifen zu lernen, darf jedoch nur von kurzer Dauer sein, weil andernfalls der Zusammenbruch des gesamten sozialen Umfeldes einzutreten droht, im schlimmsten Falle der Zusammenbruch des insolvenzbelasteten Menschen selbst.

Insolvenz ist keine Krankheit, macht aber krank.

Die Tatsache der eingetretenen Überschuldung bewirkt bei redlichen Schuldnern häufig schwere Krankheitsbilder im neurologischen und psychologischen Bereich, jedenfalls dann, wenn der Überschuldete diesen Zustand über einen längeren Zeitraum hilflos erduldet hat, wie ein Unbeteiligter von außen seine Situation wahrnimmt und keinerlei Anstalten trifft, gezielte Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Deswegen muss so schnell wie die seelischen und körperlichen Heilkräfte dies zulassen gehandelt werden.

Leichter gesagt als getan! Denn typischer Weise verbleibt bei der überschuldeten Person trotz der Einsicht, schleunigst handeln zu müssen, eine der Situation geschuldete Kraftlosigkeit. Selbstvorwürfe, nicht rechtzeitig reagiert zu haben, um das Chaos zu verhindern, Schuldzuweisungen an Freunde, Bekannte oder gar die Gläubiger selbst, keine Ahnung, wie es weitergeht, aufkommende Einsamkeit und soziale Verödung bis hin zu komplettem Realitätsverlust, rauben einem nicht nur den Schlaf sondern vor allem derart viel Energie, dass nur die Wenigsten in der Lage sein werden, derart umfassend aktiv zu werden, wie es die Situation gebietet.

Doch wer sollte mir, dem überschuldeten „Insolvenzler“, wie, womit und vor allem wobei helfen können und wollen?

Gibt es für meine Situation überhaupt einen Ausweg, und falls ja, kann ich mir den Weg aus der Krise hin zu meinem alten, schuldenfreien Leben dann auch leisten, wo ich doch ohnehin bereits Pleite bin?

Habe ich überhaupt eine Chance, ohne nennenswerten finanziellen Eigenanteil meinen täglich wachsenden Schuldenberg in den Griff zu bekommen?

Und wenn ja, wie lange dauert das denn? Welchen Zwängen muss ich mich unterwerfen?

Kann ich es vor meinem eigenen Gewissen verantworten und bringe ich den Mut auf, mich zu meiner Zahlungsunfähigkeit zu bekennen, wobei mir bewusst ist, dass mein gesamtes soziales Umfeld von meiner wirtschaftlichen Pleite-Situation erfährt?

Wie werden Arbeitgeber, Vermieter, Banken und ähnlich wichtige Partner meiner gesellschaftlichen Existenz darauf reagieren?

Der Entschluss, selbst oder mit Hilfe Dritter etwas zum Zecke individueller Schuldenbeseitigung unternehmen zu wollen, ist zweifellos die elementare Entscheidung zu Beginn aller Arten von Entschuldungsbemühungen. Der eigene Wunsch und Willen, unbedingt und so schnell wie möglich schuldenfrei werden zu wollen und dieses Ziel konsequent, unbeirrt und diszipliniert zu verfolgen, ist für den angestrebten Erfolg absolut unverzichtbar.

Allerdings ist die „eiserne Entschließung“ auch erst „die halbe Miete“. Denn der nächste Schritt, also die Umsetzung des Gewollten in die Tat, ist dann noch mal etwas ganz anderes …..

weiter im KiEZBLATT September 18 (2/3)

1-2-3 schuldenfrei ? Die unheiligen „Heilsbringer“

Schuldenfreiheit „to go“, eine Art Light-Version, wo schon nach wenigen Mona-
ten ohne Eigenkapitaleinsatz und mit minimalem Zeit- und Arbeitsaufwand und unabhängig von der Höhe der Gesamtverbindlichkeiten ggf. auch gegen den Willen der Gläubiger umfassender Schuldenerlass gewährt wird, ist eine verlockende Vision, leider jedoch ganz und gar utopisch.

Gleichwohl finden sich im weitgehend rechtsfreien Raum des world wide web derart verheißungsvolle Offerten in großer Anzahl.

Wir sagen da: „Finger weg“ !

Als zahlungsunfähiger Schuldner ohnehin diversen Anfeindungen ausgesetzt, ist manch einer leichte Beute für die Meute durchweg unseriöser, zu meist gar krimineller „Heilsbringer“. Denn dort wird schließlich effectvoll genau der Erfolg versprochen, dessen Eintritt der Schuldner so dringend herbei ersehnt.

Wenn aber die Herbeiführung der Schuldenfreiheit tatsächlich so unkompliziert wie dort beschrieben funktioniert, ja sogar ohne gleichzeitige Tilgung der Schulden machbar sein sollte, zumal – wie häufig behauptet wird – auch noch innerhalb einer extrem kurzen Zeitdauer von wenigen Monaten, dann darf es auch ruhig etwas bzw. sehr viel teurer sein. Kreativität und Qualität haben halt Ihren Preis. Oder wie……?

Eine kleine Dosis rechtlichen Basiswissen gepaart mit gesundem Menschen-verstand sollte in der Regel ausreichen, um bei verständiger Würdigung der-artiger Anzeigen die dort gemachten Zusagen und Garantieerklärungen als betrügerische Machenschaften zu entlarven.

Anders gesagt: Derart absurde Angebote sind im eigentlichen Wortsinn schlicht zu schön, um wahr zu sein.

Daneben werden im Internet allerdings auch noch andere Konzepte zur kurzfristigen Herbeiführung umfassender Entschuldung besprochen, die zwar überwiegend nicht illegal sind, gleich wohl aber teuer, hoch kompliziert oder uneffizient.

Die „Umschuldungsvariante“ ist ebenso wenig zur zweckentsprechenden Zielerreichung geeignet wie die Verfahrensdurchführung im benachbarten Ausland (Insolvenztourismus).

Im Falle der Umschuldung wird meist die Gesamtschuld nicht wesentlich geringer, dafür aber die Zinsen nach jeder Umschuldung erheblich höher. Wer über diese Alternative ernsthaft nachdenkt, soll sich in jedem Falle vor Vertragsabschluss die Mühe machen, das Angebot selbst konkret nachzurechnen. Danach dürfte dies keine ernst zu nehmende Option mehr sein.

……weiter im KiEZBLATT Oktober 18 (3/3)

Schulden …. und kein Ende
Wege aus der Krise – auch ohne Insolvenz (3/3)

Insolvenztourismus
In den Fällen des sog.“Insolvenztourismus“ sieht die Sach- und Rechtslage ein wenig anders aus.

Nachdem der EuGH vor einigen Jahren entschieden hat, dass unabhängig vom Ort des Entstehens einer Forderung alle EU-Bürger ihr Insolvenz in demjenigen Land durchführen können, wo sie sich überwiegend aufhalten, war der Weg zum Inso-Tourismus vorgezeichnet, solange in den Gesetzen der Länder sowohl die Insolvenz als auch die anschließende Restschuldbefreiung noch völlig unterschiedlich normiert sind.

Verständlich, wenn deshalb also ein EU-Bürger z.B. aus Deutschland die Vorteile der gesetzlichen Regelungen einer UK-Insolvenz oder auch England-InsO genannt für seinen eigenen Entschuldungsplan nutzen möchte und zu diesem Zwecke voraussetzungsgemäß -vorübergehend- nach UK übersiedelt und dort tätig wird.

Denn dort wird die Absolution in Form der Restschuldbefreiung in der Regel schon nach maximal 18 Monaten erteilt bei gleichzeitig erheblich geringerer Beschränkung der Handlungsfreiheit als in den anderen Mitgliedsstaaten der EU. Wegen der EU-weiten Akzeptanzpflicht kann auf dieses Weise z. Bsp. ein deutscher Geschäftsmann mit ausschließlich inländischen Schulden im Falle vorübergehender Residenznahme in UK das wesentlich verkürzte Restschuldbefreiungsverfahren der Briten zur Schuldenbereinigung in Anspruch nehmen, ohne das auch nur ein einzige Forderung in Beziehung zu UK stehen muss.

Obwohl diese Art der Entschuldung nach aktueller Erkenntnis im Prinzip durchaus funktioniert, wird sie dennoch nur in wenigen speziellen Fällen wirklich Sinn machen.

Denn zum einen ist das Verfahren wegen der erforderlichen (zeitweisen) Übersiedlung nach UK, der empfehlenswerten Vermittlung aller Schritte durch ortsansässige Anwälte und „Schlepper“ und aus vielen anderen Gründen ausgesprochen kostspielig, zum anderen kann der Bestand der schließlich erteilten Restschuldbefreiung nicht mit der nach deutschem Recht gewohnten Absolutheit garantiert werden. Nachforderungsvorbehalte für bestimmte Forderungen bis zu 5 Jahren sind gängige Praxis.

Und die ganzen Übersetzungskosten sollten ebenfalls bedacht werden. Sowohl der Beginn wie auch Zeitpunkt, Art und Umfang der Verfahrensbeendigung müssen von deutschen Gerichten anerkannt und bestätigt werden, damit die gewünschte Rechtsfolge eintritt.

——>siehe auch auf www.Egerland.eu


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