CORONA ~ IHK (12.10.)

CORONA ~ IHK (12.10.)

Sehr geehrte Frau Otto,
Seit heute sind die Corona-Tests in den Berliner Schnelltestzentren nicht mehr kostenfrei. Detaillierte Informationen dazu finden Sie auf der Website der Senatskanzlei. Dagegen müssen Unternehmen weiterhin ihren Beschäftigten zwei kostenlose Tests pro Woche anbieten („Testangebotspflicht“).

Die entsprechenden Regelungen wurden auch in der jüngsten Änderung der Corona-Verordnung des Landes Berlin nicht geändert. Stellt das Unternehmen die Tests zur Selbstanwendung zur Verfügung, sind die Betriebe aber nicht verpflichtet, einen Nachweis über das Testergebnis auszustellen. Erfolgt die Testung allerdings unter Aufsicht, haben die Beschäftigten Anspruch auf Ausstellung eines Testnachweises.

Wichtig: In Unternehmen, deren Beschäftigte körpernahe Dienstleistungen anbieten sowie beim Funktionspersonal bei Veranstaltungen müssen Corona-Tests grundsätzlich unter Aufsicht erfolgen (sofern die Beschäftigten nicht geimpft oder genesen sind) und dementsprechend zertifiziert werden. Weitere Regelungen zur Testangebotspflicht in Unternehmen finden Sie hier.

Alle wichtigen Informationen zu Corona-Tests und Impfungen in Unternehmen haben wir auch auf der IHK-Website für Sie zusammengestellt.

Aktuelles

Umfrage zu Corona-Regelungen in Unternehmen: Ihre Meinung ist gefragt!
Mit der Abschaffung der kostenlosen Bürgertests soll der Impfanreiz erhöht werden. Gleichzeitig werden Arbeitgeber aber weiterhin beim Testen in die Pflicht genommen. Wie stehen Sie zu den aktuellen Corona-Regeln? Ist 2G für Ihr Unternehmen eine Option? Sollten Unternehmen das Recht haben, den Impfstatus von Beschäftigten abzufragen? Ihre Meinung interessiert uns! Nehmen Sie hier an unserer Corona-Umfrage teil, die nur etwa 3 Minuten dauert. Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Anpassung des 2G-Optionsmodells für Gastronomie, Tourismus und Kultur
Seit dem Wochenende gilt die jüngste Änderung der Corona-Schutzverordnung. Darin wurde vor allem das 2G-Optionsmodell angepasst. Demzufolge wird die 2G-Option für Hotels, Beherbergungsbetriebe und Ferienwohnungen sowie für Museen, Galerien und Bibliotheken eröffnet. Bei Veranstaltungen mit mehr als 2.000 zeitgleich anwesenden Personen gilt unter 2G-Bedingungen keine Personenobergrenze mehr. Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen, die in geschlossenen Räumen stattfinden, dürfen nur noch unter 2G-Bedingungen für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Gleiches gilt für Aufgüsse in Saunen und Thermen sowie für die Öffnung von Dampfbädern. Allerdings besteht eine Ausnahme für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft sind: Diese können ungeachtet der 2G-Regelung eingelassen werden, wenn sie über einen ärztlichen Nachweis ihrer Impfunfähigkeit und einen negativen PCR-Test verfügen.

Wichtig:Die neue Corona-Verordnung ist am Sonntag, den 10. Oktober 2021 in Kraft getreten und wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt online veröffentlicht. Die Geltungsdauer der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde damit bis zum 6. November 2021 verlängert. Die aktuellen Corona-Regeln finden Sie auf der Website der Senatskanzlei.

Alle weiteren Corona-Themen für Unternehmer haben wir auf der IHK-Website übersichtlich zusammengestellt.

Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus bis zum 31.12.2021
Die Überbrückungshilfe III Plus wird für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen bis zum Jahresende verlängert, wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in einer Pressemitteilung bekannt gab. Prüfende Dritte können ab sofort Anträge für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 über die Website www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einreichen. Die Förderbedingungen sind nahezu unverändert: Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent. Unternehmen, die bereits von Juli bis September 2021 Überbrückungshilfe III Plus erhalten haben und weiterhin finanzielle Unterstützung benötigen, müssen lediglich einen Änderungsantrag stellen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website des BMWi unter den FAQs.

Verlängerung der Neustarthilfe Plus bis zum 31.12.2021
Auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige wird bis zum Jahresende verlängert. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten. Die Antragsstellung in der Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal ist voraussichtlich Mitte Oktober möglich. Details dazu werden zeitnah auf der Website www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht.

Neue niedrigschwellige Impfangebote in Berlin
Seit Ende September können sich Berlinerinnen und Berliner ohne vorherige Anmeldung im Ring Center I + II in Berlin-Lichtenberg (Frankfurter Allee 113-117, 10365 Berlin) von Montag bis Samstag, von 12.00 bis 18.00 Uhr mit dem Impfstoff Moderna impfen lassen. Die Walk-In-Impfaktion wird organisiert von der Senatsgesundheitsverwaltung und dem Deutschen Roten Kreuz. Zudem fahren noch bis zum 16. Oktober 2021 vier doppelstöckige Impfbusse durch die Berliner Kieze, wo ebenfalls der Impfstoff Moderna zur Verfügung steht. Die Termine und Standorte der mobilen Impfzentren finden Sie auf der Website der Berliner Hilfsorganisationen.

Alle aktuellen niedrigschwelligen Impfangebote in Berlin haben wir für Sie auf der IHK-Website zusammengestellt.

Wichtig zu wissen

IHK-Sprechstunde Gewerbemietrecht am 12.10.2021
In Zusammenarbeit mit dem Berliner Anwaltsverein bietet die IHK Berlin am Dienstag, den 12. Oktober von 12.30 bis 17.00 Uhr eine kostenfreie Orientierungsberatung zum Gewerbemietrecht an und beantwortet Fragen wie: Meine Gewerbemiete soll erhöht werden, ist das so einfach möglich? Ich möchte einen neuen Gewerbemietvertrag abschließen und verstehe einige Klauseln nicht. Die Mietsache hat einen Mangel, aber die Vermieter reagieren nicht. Bei der IHK-Sprechstunde haben Sie die Möglichkeit, einen individuellen Online-Termin mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt für ein halbstündiges Gespräch zu vereinbaren. Hier können Sie sich anmelden.

Weiterbildung – Ihr Schlüssel für die Unternehmens-Entwicklung
Wir unterstützen Sie und Ihre Mitarbeitenden beim lebenslangen Lernen, ob bei der Ausbildereignung, Führungskräftetrainings oder Fachveranstaltungen zu betriebswirtschaftlich relevanten Themen. Wenn Sie Informationen und Veranstaltungseinladungen zu unseren Weiterbildungen erhalten möchten, tragen Sie sich einfach hier ein.

IHK-Sprechstunde Schuldnerberatung für Unternehmer am 28.10.2021
In Zusammenarbeit mit der spezialisierten Schuldner- und Insolvenzberatung für Kleinstselbstständige bietet die IHK Berlin am Donnerstag, den 28. Oktober von 14.00 bis 17.00 Uhr eine kostenfreie Sprechstunde zum Thema Schuldnerberatung an. Sie haben die Möglichkeit, einen individuellen Gesprächstermin für ein 20-minütiges Telefonat zu vereinbaren und Fragen zum Insolvenzverfahren, zu Hilfen bei Zahlungsschwierigkeiten oder zur Gesprächsführung mit Banken, Gläubigern und Vermietern zu klären. Hier können Sie sich anmelden.

Ihre Ansprechpartner
Unser IHK-Beratungsteam ist für Sie da
Schreiben Sie uns an corona@berlin.ihk.de. Die Corona-Themen für Unternehmer haben wir in einer Übersicht für Sie zusammengestellt. Zur Webseite

CORONA ~ IHK (27.09.)
Sehr geehrte Frau Otto,
Sie erhalten heute die neueste Ausgabe unseres Corona Newsletters.
Der Senat von Berlin hat die Orientierungshilfe für Gewerbetreibende bzw. die Auslegungshilfe für die Wirtschaft zu den seit Freitag, 17. September, geltenden Änderungen der Corona-Verordnung auf der Website der Senatskanzlei veröffentlicht. Die vollständige Verordnung finden Sie online hier. Die aktuellen Corona-Regeln haben wir Ihnen ebenfalls auf der IHK-Website übersichtlich nach Branchen zusammengestellt. Alle weiteren Corona-Themen für Unternehmer wie Arbeitsrecht und Liquiditätshilfen finden Sie hier.Aktuelles
Digitaler Impfnachweis und neue Quarantäne-Regelungen
Darüber hinaus hat der Senat gestern die Siebte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit folgenden zwei wesentlichen Änderungen beschlossen:
Digital lesbarer Impfnachweis bei 2G-OptionUm Missbrauch vorzubeugen, muss bei Anwendung des 2G-Optionsmodells der Nachweis der Impfung oder der Genesung von SARS-CoV-2 digital verifizierbar sein. Das heißt, die Vorlage des gelben Impfausweises auf Papier ist nicht mehr ausreichend. Es muss entweder ein digitaler Impfausweis (z. B. auf dem Smartphone) oder auch ein analoger Impfnachweis (z. B. ausgedruckter QR-Code), der digital gescannt werden kann, vorgelegt und zusätzlich mit einem Lichtbildausweis abgeglichen werden.

Anpassung der Definition enger Kontaktpersonen und der Quarantäne-Regelungen nach RKI

Bei der Einstufung als enge Kontaktperson zu einer positiv getesteten Person und deren Absonderung muss sich das zuständige Gesundheitsamt in Berlin an die Vorgaben des Robert-Koch Instituts (RKI) halten. So wird die Quarantänezeit einheitlich auf 10 Tage festgesetzt und kann mit einem negativen PCR-Test auf fünf Tage oder mit einem negativen Antigen-Schnelltest unter Aufsicht auf sieben Tage verkürzt werden. Detaillierte Informationen sowie eine übersichtliche Infografik finden Sie auf der Website des RKI.Bitte beachten Sie: Zu den am Dienstag beschlossenen Änderungen der Corona-Verordnung liegt aktuell nur die Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung vor. Die neue Verordnung wird voraussichtlich am Samstag, den 25. September im Gesetz- und Verordnungsblatt online veröffentlicht und am Sonntag, den 26. September 2021 in Kraft treten. Die Geltungsdauer der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird bis zum 23. Oktober 2021 verlängert.Anwendung des 2G-Optionsmodells
Da uns viele Anfragen zur Anwendung des 2G-Optionsmodells erreichen: Bitte beachten Sie, dass die verabschiedeten 2G-Regeln mit den damit einhergehenden Erleichterungen – Wegfallen der Abstandsregelungen und der Maskenpflicht – insbesondere für die Bereiche Dienstleistungen, Gastronomie, Tourismus, Sport und Freizeit sowie für Veranstaltungen ohne gesetzliche Grundlage Anwendung finden können und so eine höhere Auslastung ermöglichen.Generell können Unternehmen zwar von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und den Zugang beschränken, aber für Büro- und Verwaltungsgebäude sowie den Einzelhandel gelten grundsätzlich weiterhin die 3G-Regelungen. Zudem dürfen Veranstaltungen, die entweder aufgrund von gesetzlichen Vorschriften stattfinden, der Wahrnehmung gesetzlich vorgeschriebener Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte dienen oder bei denen eine Teilnahme dienst- oder arbeitsrechtlich angeordnet ist, grundsätzlich nicht unter 2G-Bedingung gestellt werden.Kinder unter 12 Jahren dürfen an 2G-Veranstaltungen teilnehmen, sofern sie negativ getestet sind. Von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren und Schüler:innen, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden.Alle aktuellen Regelungen zum 2G-Optionsmodel haben wir auf der IHK-Website für Sie zusammengestellt.Kurzarbeitergeldverordnung erweitert und verlängert bis 31.12.
Die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld waren bisher auf Unternehmen begrenzt, die Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 eingeführt haben. Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vom 15. September 2021 wurden diese nun auf alle Unternehmen unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Website vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Umfassende Hinweise zur Kurzarbeit während der Corona-Pandemie haben wir auf der IHK-Website für Sie zusammengefasst.

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