verlängerte Corona-Hilfen

Sehr geehrte Damen und Herren,
bei den Beratungen haben sich Bund und Länder auf weitere stufenweise Öffnungsschritte geeinigt.

Die Betriebe, die nach wie vor von Umsatzeinbrüchen betroffen sind, können durch eine Verlängerung einzelner Förderprogramme bis Ende Juni 2022 Unterstützung erhalten.

Zu den verlängerten Corona-Wirtschaftshilfen gehören die Förderprogramme:

· Überbrückungshilfe IV
· Neustarthilfe für Soloselbständige
· Härtefallhilfen

Überbrückungshilfe IV
Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV wie bisher eine anteilige Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer betroffen sind, einen Eigenkapitalzuschuss. Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die förderfähigen Fixkosten für Miete, Pacht, Instandhaltung, Versicherungen usw. bleiben unverändert. Neu ist, dass nun auch Personalkosten angerechnet werden können, die bei der Umsetzung der coronabedingten Zugangsregeln entstehen.

Neustarthilfe für Soloselbständige
Für Soloselbständige, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren, steht auch weiterhin die Neustarthilfe zur Verfügung. Mit der „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ können sie bis Ende Juni 2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022 also bis zu 4.500 Euro. Auch die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Die Antragstellung erfolgt über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Der Bezug des Kurzarbeitergeldes wird ebenfalls bis Ende Juni 2022 verlängert.

Steuerliche Erleichterungen

Um die Folgen der Corona-Pandemie abzufedern, sind weitere steuerliche Erleichterungen geplant:

· Vom Arbeitgeber an seine Beschäftigten gezahlte Corona-Prämien werden bis zu 3.000 Euro steuerfrei gestellt und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht angerechnet.

· Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind bis Ende Juni 2022 steuerfrei.

· Die Homeoffice-Pauschale wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

· Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.

· Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert. Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.

· Investitionen, die 2022 wegen der Corona-Pandemie nicht getätigt wurden, können in 2023 nachgeholt werden, da die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Nachfolgend finden Sie die Links zur:

· aktuellen Infektionsschutzverordnung sowie

· Orientierungshilfe für Gewerbe (Stand 10.02.2022)

Bei Fragen steht Ihnen die Wirtschaftsförderung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Kerstin Hanke
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Abteilung Finanzen, Personal und Kultur
Wirtschaftsförderung
Eichborndamm 215, 13437 Berlin
Tel.: +49 30 90294-5066

E-Mail: kerstin.hanke@reinickendorf.berlin.de


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