Senat – Verordnung – Corona – 18.03.

Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin. (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV)Vom 17. März 2020.

Aufgrund des § 32 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:

1. Teil
Bestimmungen für Veranstaltungen und Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens

§ 1 Veranstaltungen und Versammlungen
(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen mit mehr als 50 Teilnehmenden dürfen nicht stattfinden. Hiervon ausgenommen sind Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, der Gerichte, der Gremien und Behörden von Bund und Ländern sowie anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Ebenso ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgungseinrichtungen, der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen oder der Erfüllung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben dienen.
(2) Bei öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen mit weniger als 50 Teilnehmenden hat der Veranstalter oder die Veranstalterin die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig auszuhändigen.
(3) Für Versammlungen kann die Versammlungsbehörde in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot des Absatz 1 zulassen. Das zuständige Gesundheitsamt ist fachlich an der Entscheidung nach Satz 1 zu beteiligen. Für Versammlungen in geschlossenen Räumen gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 2
Besondere Arten von Gewerbebetrieben
(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Tanzlustbarkeiten, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Unternehmen.
(2) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(3) Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Bildungseinrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(4) Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.

§ 3
Gaststätten und Hotels
(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, die die Voraussetzungen einer Rauchergaststätte im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes vom 16. November 2007 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch § 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 03.06.2010 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, erfüllen, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Gleiches gilt für Shisha-Bars.
(2) Sonstige Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes dürfen nur in der Zeit von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet werden und nur dann, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist. Abhol- und Lieferdienste sind weiterhin zulässig. Hierbei sind Vorkehrungen zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.
(3) Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes dürfen nur in der Zeit von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet werden und nur dann, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.
(4) Hotels und andere Beherbergungsbetriebe dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten.
§ 3a
Einzelhandel
(1) Verkaufsstellen (§ 2 Absatz 1 Berliner Ladenöffnungsgesetz) dürfen nicht geöffnet werden.
(2) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 ist der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Spätverkaufsstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte, Apotheken, Einrichtungen mit Sanitätsbedarf sowie zum Erwerb von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Friseure, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf und Buchhandel, Einzelhandel für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, Fahrradgeschäfte, Bestattungsunternehmen, Handwerk und Handwerkerbedarf und Großhandel.
(3) Eine Öffnung der in Absatz 2 genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.

§ 4
Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios u. ä. wird untersagt.
(2) Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für
a) den Sportbetrieb von Kaderathleten in Vorbereitung auf die Olympischen und Paralympischen Spiele 2020, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,
b) den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist.
(3) Soweit für die Vergabe der öffentlichen Sportanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine andere Vergabestelle des Landes Berlin zuständig war, wird die für Sport zuständigen Senatsverwaltung diese bei der Entscheidung über eine Ausnahme beteiligen.

2. Teil
Bestimmungen für Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen

§ 5
Krankenhäuser
(1) Krankenhäuser im Sinne des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, die an der Notfallversorgung teilnehmen, müssen, soweit medizinisch vertretbar, grundsätzlich alle planbaren Aufnahmen, Operationen und Eingriffe aussetzen, soweit dadurch personelle und sonstige Kapazitäten für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf freigesetzt werden können. Die gleiche Pflicht trifft die übrigen Krankenhäuser ab dem 25. März 2020.
(2) Krankenhäuser haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihr ärztliches und pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen.
(3) Krankenhäuser müssen, soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf einsetzen.

§ 6
Besuchsregelungen
(1) Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 keinen Besuch empfangen.
(2) Kinder unter 16 Jahren und Schwerstkranke dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen.
(3) Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.
(4) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen der Sterbebegleitung sowie Bewohnerinnen und Bewohner von solchen Einrichtungen und Schwerstkranke und Sterbende unterliegen keinen Beschränkungen für den Empfang von Besuch.
(5) Gebärende dürfen sich zur Geburt in einem Krankenhaus von einer Person eigener Wahl begleiten lassen. Neugeborene und deren Mütter dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren, ausgenommen Geschwister des Neugeborenen, oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.
(6) Besuche von mit der Seelsorge betrauten Personen sind, gegebenenfalls unter Auferlegung erforderlicher Verhaltensmaßregeln, stets zulässig.

§ 7
Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege
(1) Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des Elften Buchs Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für den Pflegebetrieb geöffnet werden.
(2) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Pflegebedürftigen anbieten, deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder für solche Fälle in denen eine Betreuung pflegefachlich erforderlich ist und nicht anderweitig sichergestellt werden kann.
3. Teil
Bestimmungen für Schulen und Bildungseinrichtungen und für Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz

§ 8
Allgemeinbildende Schulen, Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz
(1) Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, sowie Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht für den Lehr- bzw. Betreuungsbetrieb geöffnet werden.
(2) Prüfungen dürfen durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den Teilnehmenden von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist.
(3) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen, mit Ausnahme der Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz, entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Eine Notbetreuung in den Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege soll grundsätzlich in allen Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen angeboten werden; näheres hierzu regelt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung.

§ 9
Berufsbildende Schulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung
(1) Berufsbildende Schulen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, Gesundheits- und Pflegefachschulen sowie sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung dürfen nicht für den Lehrbetrieb geöffnet werden.
(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
4. Teil
Bestimmungen für Einrichtungen im Bereich Wissenschaft und Forschung

§ 10
Hochschulen
Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Präsenzlehrbetrieb und nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

§ 11
Bibliotheken
Bibliotheken dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Onlinedienste können angeboten werden.

§ 12
Mensen
Mensen des Studierendenwerkes dürfen nicht geöffnet werden.

§ 13
Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen
Die Regelungen der §§ 10 und 11 gelten entsprechend auch für die außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Land Berlin, ungeachtet ihrer Rechtsform.
5. Teil
Schlussvorschriften

§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 18. März 2020 in Kraft, sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 14. März 2020, die gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 14. März 2020 verkündet wurde, außer Kraft.

Berlin, den 17. März 2020

Der Senat von Berlin  – Michael Müller & Dilek Kalayci
Regierender Bürgermeister & Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung

PMM kb181


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