Geflügelpest-Verordnung

Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin zur Aufstallung von Geflügel und Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken.

Auf Grund von § 13 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564), § 4 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) i.V.m. §§ 38 Abs. 11 und 6 Abs. 1 Nr. 11a des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) erlässt das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin folgende

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

1. Die Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin zur Aufstallung von Geflügel und Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken vom 15.11.2016 wird aufgehoben und durch gleichnamige Allgemeinverfügung vom 18.11.2016 ersetzt.

2. Alle Tierhalter, die Geflügel gemäß §1 Abs.2 Nr. 2 der Geflügelpest-Verordnung im Bezirk Reinickendorf halten, haben das Geflügel aufzustallen.

3. Die Aufstallung erfolgt in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

4. Für alle Geflügelhaltungen, die in dem in Nr. 2 genannten Gebiet gelegen sind, gelten folgende Biosicherheitsmaßnahmen:

4.1. Die Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder- matten).

4.2. Der Zukauf von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler ist verboten.

5. Für Geflügelhaltungen mit weniger als 1000 Stück Geflügel, die in dem in Nr. 2 genannten Gebiet gelegen sind, gilt Folgendes:

5.1. Beim Betreten der Geflügelhaltungen ist Schutzkleidung anzulegen. Bei Verwendung von Einwegkleidung ist diese nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.

5.2. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.

5.3. Transportmittel für Geflügel (Fahrzeuge und Behältnisse) sind nach jeder Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren.

6. Alle Geflügelhalter im Bezirk Reinickendorf, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirks Reinickendorf anzuzeigen.

7. Ausstellungen und Märkte mit Geflügel sind in dem in Nr. 2 genannten Gebiet verboten. Die Verbringung von aus dem in Nr. 2 genannten Gebiet stammenden Geflügel auf Ausstellungen und Märkte außerhalb solcher Gebiete ist ebenfalls verboten.

8. Die sofortige Vollziehung der in den Nummern 2 bis 7 getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

9. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abt. Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten, Ordnungsamt, FB Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Lübener Weg 26, 13407 Berlin, oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen an die Email-Adresse post.ordnungsamt@reinickendorf.berlin.de zu erheben. Wir weisen darauf hin, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist.

Hinweise

1. Auf die Vorgaben gem. § 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Geflügelpestverordnung hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen.

2. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Ordnungsamt, Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Lübener Weg 26, 13407 Berlin, während der Dienstzeiten eingesehen werden.

3. Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Nr. 17 der Geflügelpest-Verordnung handelt, wer sein Geflügel nicht aufstallt.

gez. Dr. Gluschke
Amtstierärztin

PMBA
kb1414


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