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Demnächst quotenfreie in 3 Jahren
Restschuldbefreiung – warten oder starten?

Aktuell ist eine Einigung auf europäischer Ebene zur Verkürzung der Laufzeit des Abtretungszeitraums und der Beschlussfassung über die Erteilung der Restschuldbefreiung (RSB) erzielt worden.

Europäisches Parlament, Rat und Kommission haben sich in sogenannten Trilogverhandlungen auf eine europaweit geltende, quotenfreie Verkürzung auf maximal drei Jahre geeinigt. Die Richtlinie tritt voraussichtlich im Juni 2019 in Kraft.

Anschließend muss aber diese Verkürzung in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, also auch in Deutschland, in nationales Recht umgesetzt werden. Wann der deutsche Gesetzgeber darüber entscheidet, ist zurzeit völlig ungewiss. Sein maximales Zeitfenster beträgt 2 Jahre, d. h. spätestens im Juni 2021 wird die Regeldauer des RSB-Verfahrens 3 Jahre betragen

Wegen der deutlichen Verkürzung von heute 5 und 6 Jahren auf demnächst 3 Jahre kann es aber bei einem jetzt gestellten Insolvenzantrag mit RSB passieren, dass Ihr konkretes RSB-Verfahren länger dauert, als wenn Sie mit Ihrem Insolvenzantrag noch einige Zeit bis zur Änderung der Rechtslage abwarten.

Bei der Entscheidung, ob Sie jetzt oder später den Insolvenzantrag stellen, sollten Sie unbedingt aber auch Folgendes bedenken:

1. Wann die Verkürzungsregel in Deutschland wirksam wird, ist völlig ungewiss. Sollte der deutsche Gesetzgeber seinen Handlungsspielraum von 2 Jahren ausschöpfen, haben Sie also im Falle des Abwartens gegenüber der aktuellen Rechtslage wenig bis gar nichts eingespart.

2. Mit der Verkürzungsrichtlinie verbunden ist das Recht des nationalen Gesetzgebers, über die jetzt ohnehin ausgeschlossenen Forderungen (§ 302 InsO) hinaus zu bestimmen, dass weitere Forderungsbereiche an der RSB nicht teilnehmen. Insgesamt darf deswegen mit einer für „typische“ Insolvenzverfahren bedeutsamen Verschlechterung beim Umfang der RSB gerechnet werden.

Fazit: Hiernach kann es also auch passieren, dass Ihnen ein Abwarten auf die 3-Jahres-Regelung keinerlei zeitlichen Vorteil verschafft, dafür aber erheblich nachteilige Konsequenzen durch Ausweitung der Ausnahmetatbestände in § 302 InsO.

3. Sollte wider Erwarten die gesetzliche Neuregelung sehr viel schneller und ohne zusätzliche Belastungen für den Schuldner wirksam werden, verbleibt als Alternative, den ursprünglichen Restschuldbefreiungsantrag zurückzunehmen und sofort einen neuen Antrag unter der Geltung der 3-Jahresfrist zu stellen. Dies ist zulässig, wird durch keinerlei Sperrfristen behindert und ist auch im Wiederholungsfalle mit der Pflicht zur Gewährung von Kostenstundung verbunden, sofern die dafür in § 4a InsO normierten Voraussetzungen vorliegen.

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