139-wp-15-egerland-insolvenzrecht
Unternehmensinsolvenz nach Maßgabe eines Eigenantrages.

Sie sind Inhaber, Geschäftsführer oder sonst verantwortlicher „Chef“ eines maroden, zahlungsunfähigen Unternehmens und beabsichtigen, deswegen selbst die Insolvenzeröffnung zu beantragen ( „Eigeninsolvenz“ anstelle der von Gläubigerseite veranlassten so genannten „Fremdinsolvenz“) ?

1. Eröffnungsgründe und Antragsrecht
Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, dass ein Insolvenztatbestand (Eröffnungsgrund) vorliegt. Bei Eigenanträgen, d.h. wenn eine Unternehmen durch seinen Vertreter selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, sind je nach Rechtsform Eröffnungsgründe: die drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit und/oder die Über- schuldung (§§ 16 bis 19 InsO).
Bei juristischen Personen (z.B. Kapitalgesellschaften wie der AG oder der GmbH oder eingetragenen Vereinen) ist jeder gesetzliche Vertreter (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied), bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG oder KG) jeder persönlich haftende Gesellschafter einzeln berechtigt, den Eigenantrag für den Rechtsträger zu stellen, auch wenn er sonst nur gemeinsam mit anderen Personen vertretungsbefugt ist (§ 15 Abs. 1 InsO).
Etwas anderes gilt nur beim Eigenantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit: hier kann ein einzelner den Antrag nur stellen, wenn er auch einzeln vertretungsbefugt ist (§ 18 Abs. 3 InsO).
In allen Fällen, in denen einer von mehreren gesetzlichen Vertretern allein den Antrag stellt, ist bei Antragstellung der Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 15 Abs. 2 InsO). Dies kann vor allem durch die Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen oder von Urkunden geschehen.

2. Angaben zur Vermögens- und Finanzlage bei Antragstellung

Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen zu überprüfen, ob ein Eröffnungsgrund tatsächlich vorliegt (§ 5 InsO). Das bedeutet aber nicht, dass der Schuldner mit der Stellung des Antrags alles Erforderliche getan hat. Sie sind verpflichtet, das Gericht bei den Ermittlungen intensiv zu unterstützen.
Schon bei Antragstellung sind deshalb aussagekräftige Unterlagen vorzulegen, die dem Gericht ein möglichst genaues und zutreffendes Bild der gegenwärtigen Finanz- und Vermögenslage des schuldnerischen Unternehmens vermitteln. Hierzu gehören eine geordnete und vollständige Übersicht über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie detaillierte Verzeichnisse der Gläubiger und Schuldner.
Für eine solche umfassende Übersicht reicht es nicht aus, Bilanzen vorzulegen.
Es ist vielmehr notwendig,
§ sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten unter Angabe ihres Verkehrswertes einzeln aufzuführen.
§ Uneinbringliche oder zweifelhafte Aktiva als solche kenntlich zu machen und mit ihrem wahrscheinlichen Liquidationswert anzusetzen;
§ Gegenstände, an denen Dritte ein Recht auf Herausgabe oder abgesonderte Befriedigung aufgrund eines Pfandrechts, wegen einer Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung haben, unter Angabe des entsprechenden Rechtes nebst Bezeichnung des Sicherungsnehmers genau zu bezeichnen.
Für die Angaben zur Vermögens- und Finanzlage bei Stellung eines Eröffnungsantrags kann ein Fragebogen verwendet werden, der bei jedem Insolvenzgericht und natürlich bei uns in der Kanzlei erhältlich ist.
Ist bei Antragstellung kein nennenswertes, wirtschaftlich verwertbares Vermögen mehr vorhanden, so ist die Ursache dieser Vermögenslage im Einzelnen darzulegen. Zu diesem Zweck ist die geschäftliche Entwicklung des Unternehmens in den letzten zwei Jahren zu schildern und anzugeben, was aus dem früher vorhandenen Vermögen geworden ist.
< Anmerkung: Nach jahrelanger Erfahrung im Ungang mit derartigen Anträgen muss ich dringend empfehlen, bei Antragstellung die Angaben über den Betrieb ebenso wie diejenigen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgesprochen sorgfältig zu verfassen und mittels geeigneter Dokumente glaubhaft zu machen. Denn der Antrag nebst Anlagen ist Ihre „Visitenkarte“ für das gesamte Verfahren. Gericht und Insolvenzverwalter hören und lesen von Ihnen in der Regel durch den Antrag das erste Mal. Und auch hier kommt es halt maßgeblich auf den „ersten Eindruck“ an. >

3. Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Die Angaben bei Antragstellung können dem Gericht nur einen vorläufigen Überblick geben. Der Schuldner ist darüber hinaus verpflichtet, dem Insolvenzgericht über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Dies gilt besonders für solche Umstände, die zur Feststellung und vorläufigen Sicherung der Masse und für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erforderlich sind (§§ 20, 97, 98, 101 InsO). Dabei sind auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung des Schuldners wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen (§§ 20, 97 InsO).
Als typische, einschlägige Straftatbestände dieser Art sind vorrangig zu nennen die Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), die Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b StGB); Bankrott (§ 283 StGB), Veruntreuung von Sozialabgaben (§ 266a StGB) und diverse Steuerstraftatbestände.
In jedem Falle, insbesondere aber im Hinblick auf die strafrechtliche Seite einer Insolvenz, empfiehlt es sich unbedingt, vor und bei Antragstellung anwaltliche Beratung einzuholen.
Vielfach setzt das Gericht zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögenslage einen Sachverständigen oder zur Sicherung der Masse einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein. Diese Person, in der Regel identisch mit dem später benannten Insolvenzverwalter, hat die Verhältnisse im einzelnen zu überprüfen. Er benötigt hierzu ergänzende Erläuterungen und genaue schriftliche Unterlagen. Deswegen sind Sie auch gegenüber diesen Beauftragten des Gerichts zur Mitwirkung und Auskunft verpflichtet. Sie haben ihnen alle Informationen zu geben und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die benötigt werden, um den gerichtlichen Begutachtungsauftrag sachgerecht und zügig erfüllen zu können. Dies gilt besonders für Buchführungsunterlagen und sonstige Geschäftspapiere, etwa Verträge und Gesellschafterbeschlüsse. Befinden sich diese Unterlagen im Besitz eines Dritten, etwa in einem Steuerberaterbüro, so müssen sie notfalls von dort beschafft werden.
Zur Erfüllung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten muss sich der Schuldner jederzeit zur Verfügung halten. (§ 97 Abs. 3 InsO). Auf Verlangen des Sachverständigen hat der Schuldner nach entsprechender Terminsvereinbarung persönlich dort zu erscheinen und den Sachverhalt zu erläutern. Ein solcher früher erster „Gutachter-Termin“ ist in Berlin und Brandenburg die Regel.
Wer entgegen diesen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Vermögensbestandteile, die im Falle der Verfahrenseröffnung zur Insolvenzmasse gehören, verheimlicht oder beiseite schafft, macht sich wegen Bankrotts strafbar (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

4. Zwangsmittel

Zur Durchsetzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten kann das Insolvenzgericht die zwangsweise Vorführung des Schuldners oder seines gesetzlichen Vertreters anordnen und Sie notfalls in Haft nehmen (§§ 20, 98 InsO).

5. Frühzeitige Ausarbeitung eines Insolvenzplans

Falls der Eröffnungsantrag gestellt wird, um das Unternehmen mit Hilfe eines Insolvenzplans zu sanieren, sollte dies bereits im Antrag unter Angabe der Grundzüge des Plans mitgeteilt werden. Mit der Ausarbeitung der Einzelheiten sollten die Verantwortlichen des schuldnerischen Unternehmens so früh wie möglich beginnen. Sie sollten dabei den Rat und die Hilfe von Fachleuten mit besonderen Kenntnissen im Arbeits- und Wirtschaftsrecht suchen.
Zur Wahrung der Chancen für eine Unternehmenssanierung im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist die rasche Erteilung umfassender, wahrheitsgemäßer Angaben und deren Dokumentation durch entsprechende Unterlagen unabdingbar.Egerland P2a

Bitte bedenken Sie, dass diese Hinweise nur allgemeiner Natur sind und ich Ihnen die etnsprechende Fachkompetenz – so. z.B. durch meine Kanzlei empfehle.
Ihr Heinz Egerland


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