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Keine Chance der Verkürzung auf 3 Jahre
RSB-Zeit gem. § 300 Abs.1 S. 2 Nr.3 Insolvenzrecht

Oma ist entsetzt

(1)     Zitat aus dem Zwischenbericht des BMJ zur Reform der Verbraucherentschuldung vom 14.03.2005:
„…Will man eine Spannbreite für die Mindestquote greifen, so wird sich diese zwischen 5 und 35% der Gläubigerforderungen zu bewegen haben. Es ist leicht einsichtig, dass eine Untergrenze von 35 % angesichts der gegenwärtigen Schuldnerleistungen in Restschuldbefreiungsverfahren völlig unrealistisch ist. Sie würde der Mindestquote nach § 7 Abs. 2 der Vergleichsordnung entsprechen, die sich in der Praxis ebenfalls als völlig überzogen erwiesen hat und die mit ursächlich für den totalen Leerlauf der Vergleichsordnung war….“

(2)     Nachstehend ein praktischer Fall aus dem Jahre 2014:
Bei dem 28jährigen S haben sich im Laufe der Jahre 40.000,- € Verbindlichkeiten angehäuft, die er trotz erheblicher Bemühungen aus eigener Wirtschaftskraft nicht vollständig tilgen kann. Deswegen wird auf seinen Antrag hin über sein Vermögen das Privatinsolvenzverfahren eröffnet. Gleichzeitig werden ihm die Verfahrenskosten gestundet, da er über keinerlei pfändbares Einkommen oder Vermögen verfügt. Schon bald nach Verfahrenseröffnung stellt er fest, dass ein solches Verfahren ihn in seiner wirtschaftlichen Unabhängigkeit erheblich beeinträchtigt. Er bittet deshalb erfolgreich seine Oma, ihm alsbald 35 % der Schuldsumme = 14.000,- € langfristig als Darlehen oder Schenkung zur Verfügung zu stellen. Oma kündigt ihre Sterbegeldversicherung und es gelingt ihr tatsächlich, noch vor Ablauf der 3-Jahres-Frist den vom Enkel genannten Betrag in Höhe von 14.000,- € dem Insolvenzverwalter zum Zwecke der Verfahrensverkürzung zur Verfügung zu stellen.
Daraufhin erklärt der Insolvenzverwalter dem S., die Zahlung sei eine prima Sache, er würde das Geld auch auf jeden Fall behalten, nur den verfolgten Zweck könne er damit natürlich nicht erreichen. Denn bei richtiger Hinzurechnung der Gerichtskosten und der bei ihm angefallenen Kosten seien leider weitere 16.000,- € (= 30.000,- oder 75 %) erforderlich, oder aber auch noch mehr. Dies könne er erst exakt zum Schlusstermin ermitteln, da das Gericht vorher seine Abrechnung genehmigen müsste. Da aber leider bereits im Schlusstermin die Voraussetzungen nach § 300 Abs.1 S.2 Nr.3 InSO vorliegen müssen, bis dahin aber konsequenter Weise die Höhe der Verwaltervergütung noch nicht feststehen kann und die 36-Monats-Frist nach allg. Ansicht eine Ausschlussfrist ist, würde es sowie so nichts mit der angestrebten vorfristigen Beendigung seines RSB-Verfahrens.
Oma ist entsetzt. Weitere 16.000,-€ (oder mehr) hat sie nicht. Sie erleidet einen Herzanfall, als sie feststellt, das sie quasi ihr letztes Hemd gegeben, ohne dadurch irgendeinen sinnvollen Effekt zugunsten vorfristiger Entschuldung ihres Enkels erzielt zu haben.

(3)     Praktische Unmöglichkeit der Verkürzung des Abtretungszeitraums auf 3 Jahre.
Ganz wichtig ist es, den insolventen Menschen deutlich zu machen, dass eine Entschuldungszeit von weniger als 6 Jahren regelmäßig nicht möglich ist und auch nach Maßgabe der neuen Rechtslage nicht möglich sein wird, auch wenn die Vorschrift des § 300 Abs.1 Nr.3 InsO scheinbar etwas anderes verlauten lässt.
Würde man dem interessierte Schuldner von Anfang an reinen Wein einschenken und ihn ehrlicher Weise darauf hin weisen, dass in der Regel nicht (nur) 35 % sondern mindestens 80% zur Herbeiführung der Reduzierungsvoraussetzungen beim IV lagern müssen, hätte man mit dieser „Modernisierung“ wohl auch politisch keine Lorbeeren geerntet.
Denn insoweit handelt es sich um ein anwendungsfreies, adressatenloses Gesetz für die Gallery, was hoffentlich späteren Generationen mal als tragisches Beispiel betrügerischer Legislativmaßnahmen dargestellt werden wird.

kb116

 


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