Unterrichtungsverpflichtung

Egerland P2a
Insolvenzrecht, Zwangsvollstreckungsrecht

Unterrichtungsverpflichtung und Berichtspflicht des Insolvenzverwalters gegenüber Schuldner-RA

Anwälte, die den insolventen Schuldner nicht nur während der Insolvenz, sondern auch darüber hinaus in der Wohlverhaltensphase bis zur Entscheidung über die RSB, also während des gesamten Abtretungszeitraums vertreten und beraten, müssen sich zuweilen mit äußerst hartnäckigen und unkollegialen Insolvenzverwaltern(nachfolgend IV) herumärgern, die sich offenbar mit ihrer gewerblichen Insolvenzverwaltertätigkeit weit mehr identifizieren als mit dem Anwaltsberuf in seiner Funktion als Organ der Rechtspflege unter Beachtung der hierfür erarbeiteten Standesregeln .

Gegenstand häufiger Beanstandung ist vor allem die mangelnde Kooperation zwischen IV und Schuldner-RA. Dabei liegen die Rechte und Pflichten insoweit nach Ansicht des Unterzeichners klar auf der Hand. Entweder die gesamte IV-Post geht ausschließlich an den Anwalt als Rechtsvertreter des Schuldners oder aber an beide parallel.

Sofern hier in Berlin entsprechende Abmachungen mit den Kollegen getroffen sind, funktioniert dies überwiegend auch recht gut.
Und doch gibt es immer wieder Kollegen, die sich nicht damit abfinden können oder wollen, das Informationsrecht des Schuldneranwalts und die auch ihm geschuldete Berichtspflicht zu respektieren.
Besonders deutlich wird dies im Falle von IV-Gutachten, Schlussbericht und Jahresberichten der Insolvenzverwalter, die zwar dem Gericht übersandt werden, von denen aber der Schuldner keine Kopie erhält (erhalten soll?).

Weil er in der InsO nicht direkt als Berechtigter genannt wird allgemein behauptet, der Schuldner selbst könne –aus welchen finsteren Gründen auch immer – die Übersendung von Berichtskopien an sich nicht beanspruchen, m. E. eine absolut rechtswidrige Ansicht, da der Schuldner dadurch in der Regel nie erfährt, was der IV ihm nach Maßgabe seiner Berichterstattung über den Zeitraum von 6 Jahren so alles vorwirft, gleichwohl aber der Inhalt der IV-Berichte im Falle von Versagungsanträgen regelmäßig als Grundlage der Antragsbegründung dient.

Ist der Schuldner aber anwaltlich vertreten und der beauftragte Inso-Verwalter ebenfalls Rechtsanwalt, werden die Entlastungsbemühungen zu Gunsten der Insolvenzverwaltung innerhalb der Insolvenzordnung, wo der Schuldner im Übrigen als berechtigter Empfänger von IV-Berichten oder IV-Informationen überhaupt nicht vorkommt, ganz klar überlagert von den berufsrechtlichen Bestimmungen innerhalb der BRAO, wonach der „Gegen-RA“ ( und nicht anders muss der Schuldner-RA qualifiziert werden) vom jeweils anderen Anwalt Kopien beanspruchen kann von allem und jedem, was dem Gericht vorgelegt wird.

Daraus folgt, dass der anwaltlich vertretene Schuldner sehr wohl einen Anspruch auf Überlassung der Berichte durch Übersendung von Anwalt zu Anwalt hat. Der bloße Verweis, man könne ja die Berichte in der Akte auf der Geschäftsstelle einsehen, ist unter Kollegen wohl eher als Unverschämtheit anzusehen wegen des damit verbundenen hohen Zeitaufwandes, also ein Zeitaufwand, der völlig außer Verhältnis steht zu der kaum merklichen und kolligaliter geschuldeten Belastung des IV-Büros bei ggf. fax-mäßiger Überlassung einer Berichtskopie.

Achtung! Rentners Mühe lohnt sich wieder!
Insolvenzrecht
Auch verschuldete Rentner werden gepfändet oder von Insolvenz belastet. Etwas kompliziert wird es jetzt, wenn Rente und Gewinn aus Selbstständigkeit parallel anfallen. Dabei gilt zunächst grundsätzlich das Gleiche wie für alle anderen Schuldner auch: der pfändbare Teil des Einkommens muss abgegeben werden. Dies geschieht in der Weise, dass die verschiedenen Einkünfte, nämlich Rente und Gewinn aus Selbstständigkeit, addiert werden und der Gesamtbetrag dann den Maßstab bildet für den aus der Tabelle Anlage 1 zu § 850c III ZPO abzulesenden, pfandfreien Betrag.
Bsp.: 700,- Rente + 600,- aus Selbst.= 1.300,-, Nach Tabelle bei 0 Unter-haltsverpflichtungen sind somit 178,47 € pfändbar oder landen beim Insol-venzverwalter.
Dieses Modell war für Rentner mit einer Rente ab 1.000,- € völlig unattraktiv, weil der ganz schöne Nebenverdienst bei den Gläubigern hängen blieb.
Da nun aber Rentner überhaupt nicht mehr erwerbspflichtig sind, also alle Leistungen, die sie außerhalb ihres Rentnerdaseins erbringen, im Grunde stets als überobligatorische Mehrarbeit qualifiziert werden muss, hatte der BGH, Beschluss v. 26.06.2014, VIA aktuell, 77/2014 unlängst ein Einsehen mit den oft dazu verdienen müssenden Rentnern, indem er urteilte:
„Bezieht der Schuldner eine Altersrente und ist er daneben zur Aufbesserung der Rente selbstständig tätig, können auf seinen Antrag hin die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit als Mehrarbeitsvergütung bis zur Hälfte pfandfrei gestellt werden.“
Übertragen auf das Beispiel oben bedeutet dies ein Behaltendürfen von (700,- + ½ von 600,- = 300, insgesamt also 1.000,-€, die insgesamt pfändungsfrei bleiben.
Eine sachgerechte und längst überfällige Entscheidung !
Ihr Heinz Egerland

Rechtsanwalt Heinz Egerland
Rüdesheimer Str. 8
14197 Berlin

Tel. 030 82 71 02 47
Fax 030 82 71 02 46

Web
RA-Egerland.de
Offensive-Insolvenzler.de


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