Schuldenfrei in wenigen Monaten –

– geht das auch in Deutschland?
Eine exclusiv für das KiEZBLATT verfasste Kolummne vom RA Egerland.

Bekannt ist, dass private Verbraucher oder auch Gewerbetreibende mittels des sogenannnten Restschuldbefreiungsverfahren mit einer Verfahrensdauer von regelmäßig 6 Jahren schuldenfrei werden können.

Seit 2014 funktioniert das schon nach 5 Jahren, sofern bis dahin wenigstens die Kosten für Gericht und Insolvenzverwalter ausgeglichen sind.

3 Jahre Rabatt gewährt der Gesetzgeber, wenn der Schuldner innerhalb der ersten 3 Jahre (36 Monate) mindestens 35 % der Geamtschulden dem Insolvenzverwalter zur Verfügung stellt und zusätzlich noch die gesamten Verfahrenskosten.

Abhängig von der Höhe der Gesamtschulden sind dies dann schnell 50 – 75 %, die real verfügbar sein müssen; also eine absurde „Verkürzungsregelung“. Denn wer soviel Geld in 36 Monaten zusammen bringen kann, der ist gut beraten, einen außergerichtlichen Vergleich durchzuführen; eine wesentlich bessere Alternative, da gänzlich ohne Insolvenz die Entschuldung bewirkt wird. Und weil das viele Geld, das der Insolvenzverwalter verlangen würde, ohne Insolvenz eingespart wird, kann dieser Einsparbetrag ganz oder teilweise zur Erhöhung der anzubietenden Vergleichssumme gegenüber den Gläubigern verwendet werden, was für deren Vergleichsbereitschaft durchaus entscheident sein kann.

Weniger bekannt ist die seit einigen Monaten für alle privaten Insolvenzen zugängliche alternative Entschuldungsmöglichkeit mittels eines sogenannten Insolvenzplanverfahren.

Dabei muss der Schuldner zunächstmal die normalen Voraussetzungen des für Ihn zutreffenden Privatinsolvenzverfahrens herbeiführen, kann dann aber zusammen mit dem Insolvenzantrag vorschlagen, nicht nach den üblichen Regeln seine Insolvenz & Restschuldbefreiung zu absolvieren, sondern stattdessen nach Maßgabe eines zuvor entwickelten Insolvenzplanes.

Kernstück eines solchen, insgesamt recht kompliziert zu erstellenden Planes ist der Nachweis, dass die Gläubiger durch den Plan nicht schlechter stehen, als im Falle 6 Jahre andauernder Regelinsolvenzzeit.

Die Berechnung geschieht auf der Grundlage des aktuellen Zustandes, berücksichtigt also nicht theoretisch mögliche Sondereinflüsse wie Erbschaften, Schenkungen oder auch höheres Gehalt durch späteren Jobwechsel.

Sofern anschließend die Gläubigerversammlung mit einfacher Mehrheit der im Termin zur Gläubigerversammlung abgegebenen Stimmen (unabhängig von der individuellen Forderungshöhe) den Entschuldungsplan akzeptiert, gilt der Plan als angenommen und man kann bei richtiger Planung und entsprechender Vorabsprachen mit dieser Methode tatsächlich bereits nach 6 – 8 Monaten durch Gerichtsbeschluss die Restschuldbefreiung erlangen.

Wer sich also schnell entschulden will, braucht einen mehr oder weniger großen Einmalbetrag, geleistet von einem Dritten als“Plangaranten“, und weitere 2.000,- bis 4.000,- € für die anwaltliche Planerarbeitung und Plandurchführung, gelangt dadurch aber in den Genuss der Schuldenfreiheit schon nach ca. 1/2 Jahr.

Damit haben sich auf jeden Fall die ganzen sehr viel teureren „Ausreißversuche“ in das europäische Ausland,namentlich nach England oder Frankreich, erledigt, auch wenn nach wie vor im Internet massenweise versucht wird, dem unkundigen Schuldner diesen Unsinn als tolle Geschäftsidee zur schelleren Entschuldung anzudrehen.

Ihr Heinz Egerland
April 2017

Rechtsanwalt Egerland
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