Kosten eines Insolvenzverfahrens

Wann muss der nicht insolvente Ehegatte die Verfahrenskosten tragen?
Kann der Schuldner die Kosten eines Privatinsolvenzverfahrens nicht aus eigenem Vermögen leisten, ist ihm unter den Voraussetzungen des § 4a InsO Kostenstundung zu gewähren.
Im Falle der Stundung wird dann das Insolvenzverfahren ohne Vorableistung eines sonst notwendigen Kostenvorschusses eröffnet, sofern die Voraussetzung-en hierfür im Übrigen vorliegen.
Die Klärung der Kostentragung ist also Zulassungsvoraussetzung bei jedem Privatinsolvenzverfahren.
Da die Inanspruchnahme des Schuldners für den vollen Kostenvorschusses (i.d.R. 1.500,- bis 3.000,- €) direkt aus dessen Vermögen in der Regel an dessen Vermögenslosigkeit scheitert, und zwar selbst dann, wenn die Kostensumme zwar nicht auf einen Schlag, wohl aber in Raten geleistet werden könnte (st. Rspr., zuletzt LG Duisburg NZI 2011, 949), ist nach Maßgabe des § 1360a IV BGB grundsätzlich der nicht insolventen Ehegatte (gilt nicht für Partner sonstiger Lebensgemeinschaften, auch nicht für Eltern gegenüber den Kindern und umgekehrt) zur Vorschussleistung verpflichtet –
Es sei denn, der Ehegatte ist seinerseits nicht in der Lage, den kompletten Vorschussbetrag aus dem eigenen Vermögen auf einmal zu leisten (eine Verweisung auf Ratenzahlungen kommt insoweit – ebenso wie beim Schuldner selbst – nicht in Frage, BGH NZI 2007,298).
Die Schulden des insolventen Partners stammen überwiegend aus der Zeit vor der Eheschließung; die Schulden stehen in keinem ehetypischen Zusammenhang zu der gemeinsamen Haushaltsführung (z.B. wenn es sich überwiegend um  Forderungen handelt, die aus einem nicht auf einer gemeinsamen Lebensplanung beruhenden Geschäft/ Firma/Unternehmen stammen, das der andere Ehegatte weder gewollt noch betrieben hat und dessen Einnahmen nicht der gemeinsamen Haushaltsführung zu dienen bestimmt waren).
Sonstige Billigkeitserwägungen lassen – ebenso wie bei direkter Anwendung des § 1360a IV S.1 BGB – eine Inanspruchnahme als unzumutbar erscheinen (Vorverhalten des Schuldners; Eheleute sind bereits getrennt und der Schuldner lebt in einer eheähnlichen Beziehung mit einem anderen Partner)

Sollte der Ehegatte trotz vorstehender Ausschlussgründe zahlungspflichtig sein, aber nicht leisten wollen, muss der Schuldner mit gerichtlicher Hilfe den Kostenvorschussbetrag vom Pflichtigen einfordern. Da dies naturgemäß recht lange dauert, dürfte die Lösung des AG Hamburg (NZI 2002, 298) vorzugswürdig sein, wonach in solchen Fällen ausnahmsweise die Insolvenzeröffnung ohne Vorschuss und auch ohne endgültiger Klärung der Kostenfrage erfolgen soll, die Entscheidung über den Stundungsantrag also solange zurückgestellt wird, bis der Kostenrechtsstreit zwischen den Ehegatten entschieden ist.
Demgegenüber favorisiert der BGH aus systematischen Gründen vorrangig die Pflicht des Schuldners, die Kosteneinziehung per einstweiliger Anordnung nach § 246 I FamFG geltend zu machen, folgt dem AG Hamburg aber schließlich doch in Fällen, wo die einstweilige Anordnung nicht durchsetzbar ist bzw. auch dieses Eilverfahren unzumutbar lange dauert.
Leider ist die Handhabung dieses Verfahrensteils in der Praxis von einem zum anderen Bundesland u. U. sehr unterschiedlich.
Klärung sollte deshalb vorab durch Nachfrage beim Insolvenzgericht und/oder beim Treuhänder/InsoVerwalter versucht werden.
Wichtiger Hinweis: Leider sind die Feinheiten der Beanspruchungsvoraussetzungen von Ehegatten für Insolvenzverfahrenskosten auch bei Treuhändern/Insolvenzverwaltern/Insolvenzrichtern nicht immer bekannt. Insoweit sei auch der Hinweis auf die allgemein verwendeten Vordrucke erlaubt, wo es immer allein um eine etwaige Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten geht, nicht aber darum, dass tatsächlich in den mutmaßlich meisten Fällen keinerlei Eintrittspflicht trotz Zahlungsfähigkeit existiert.
Im Zweifel und bei Meinungsverschiedenheiten mit dem TH/IV bitte einen spezialisierten Schuldner-Anwalt auf derart konkret Fragen ansprechen.
Ihr Heinz Egerland

Berliner Traditionsunternehmen am Rüdesheimer Platz

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Rechtsanwalt ~ Strafverteidiger ~ Treuhänder

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