Hinweise zur Insolvenz


Das KiEZBLATT im exklusiven Gespräch mit dem Manager der „Offensive Insolvenzler“ und bekannten Berliner Fachanwalt in Sachen Insolvenzrecht, Herrn Heinz Egerland, von der Traditions-Kanzlei „Egerland und Partner“ in der Rüdesheimer Straße 8.
Für unsere, von dem nachfolgenden Thema betroffene Leserinnen und Leser folgendes Nützliches.THEMA > Insolvenz

Allgemeines –
Bitte bedenken Sie: „Vergleich stets besser als Insolvenz“
Die Rechte der Gläubiger wurden in den Jahren immer mehr bestärkt – die Folge, eine Insolvenz ohne rechtsanwaltschaftliche Begleitung zu beantragen wäre heute für jeden Schuldner, als juristischer Laie, eine sehr schlechte Ausgangsbasis.
Insolvenzen allgemein und auch die Werthaltigkeit dieser gehen weiter zurück. Dafür stieg die Zahl von Insolvenzverwaltern in Berlin von damals geschätzten 20 auf knapp 300.Achtung –
Versagungsanträge häufen sich immer mehr
Bis zum Schluss kann jeder kleinste Fehler dem Schuldner die Restschuldbefreiung kosten. Ca. 90% dieser Anträge werden nach Berichten der Insolvenzverwalter gestellt!

Achtung –
das pfändbare Einkommen
Der Schuldner, und nur er, nicht der, der das pfändbare Einkommen für die Wohlverhaltensphase jeweils berechnet, ist für die Richtigkeit des abzuführenden Betrages verantwortlich! Sind z. B. Zuschläge richtig einbezogen, bewertet worden usw.. Nicht Ihre Gehaltsstelle oder Ihr Insovenzverwalter haftet! Wenn, die sich ja auch stets verändernden Beträge, nicht stimmen und der Gläubiger weist das nach ist die Insolvenz sehr stark gefährdet! Schuldner – prüfe selber stets gewissenhaft die Fakten.

Achtung –

Die Informations- und Mitwirkungspflicht
Der Insolvenzverwalter muss in der Wohlverhaltenphase alle 1,5 Jahre über den Schuldner berichten. Wenn in solch einem Bericht u. a. drin steht, dass der Schuldner mehrmals vom Verwalter explizit zu seiner Informationspflicht aufgefordert werden musste, dann liegt ein grober Verstoß seiner Mitwirkungspflicht vor und der Richter wird die Versagung der Restschuldbefreiung erteilen.

Achtung –
Ordnungsamt – Gefahr des Gewerbeentzugs
Wenn die Gewerbeerlaubnis vor Insolvenzeröffnung entzogen wird, dann ist sie weg. Darum ist es wichtig, dass der Zeitpunkt der Eröffnung vor dem Abschluss des Verfahrens auf Gewerbeentzugs liegt. Jetzt kann das Ordnungsamt das Gewerbe nicht mehr entziehen und des Verfahren hat sich als Ganzes erledigt.

Achtung –

Geschäftsführer keine „Restschuldbefreiung“
Insolvenzverschleppung – 3 Wochen nach Zahlungsunfähigkeit muss Insolvenz-Antrag gestellt werden. Dann droht Anzeige. Bei einer Verurteilung über 90 Tagessätzen verliert der Geschäftsführer sein Recht auf eine Restschuldbefreiung.

Endlich die Restschuldbefreiung erhalten!

Achtung –
Was heißt eigentlich „Restschuldbefreiung“!
Sind die Schulden/ Forderungen jetzt WEG? NeiN! Die Schulden bleiben auf ewig und immer erhalten!
Die rechtliche Stellung entspricht der, der Verjährung. Restschuldbefreiung bedeutet nicht, dass der Schuldner seine Schulden nun los ist sondern dass diese nun nicht mehr vollstreckt werden können. Selbst Jahrzehnte nach einer Restschuldbefreiung können u. U. Beträge für die Tilgung der in der Insolvenzmasse eingebrachten Schulden verwendet werden.
Wenn an einen alten Gläubiger versehentlich bezahlt wird, dann bekommt man sein Geld nicht mehr zurück, weil man mit Rechtsgrund bezahlt hat – er darf es behalten! Dieser rechtliche Tatbestand einer Aufrechnung KANN unter Umständen bei den Beteiligten eine gravierende Rolle spielen – so z. B. bei neueren Unterhaltszahlungen, die dann erst einmal für die Insobestände Verwendung finden können. Schuldner-TiP: Wenden Sie sich in diesen Fällen auf jeden Fall an den Anwalt Ihres Vertrauens – ebenfalls sollte man sich ein neues Konto bei einer Bank eröffnen, mit der man noch keinen „Stress“ hatte.

Achtung –
Widerruf der Restschuldbefreiung bis zu 1 Jahr nach Erteilung noch möglich!
Wenn der Gläubiger glaubhaft machen kann, dass er bis zur Rechtskraft der Restschuldbefreiung keine Kenntnis von Widerrufsgründen (So z. B. von einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung oder seine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich/grob fahrlässig verletzt) hatte, kann dieser bis zu einem Jahr danach noch von der Möglichkeit eines Antrages auf Widerrufes bzw. sogar der Rücknahme des Beschlusses (lt. § 303 InsO) stellen!

Alles wieder im Lot? –

Keine Zahlungsverpflichtungen mehr?
Der Schuldner ist nun wieder frei in seinen finanzellen Handlungen – natürlich bis auf alle Forderungen die nicht Restschuldbefreit werden. Da wären z. B.: Geldstrafen , Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgelder, rückständige Sozialversicherungsbeiträge und Leistungen der Arbeitsämter aufgrund falscher Angaben des Schuldners usw. – allerdings werden Steuer- und Unterhaltsrückstände soweit diese sich nicht in einem Strafverfahren befinden restschuldbefreit – §302 InsO.

Achtung –
Kredite können wieder aufgenommen werden
Allerdings steht noch in der SCHUFA „Hatte ein Insolvenzverfahren“, wird nach 3 Jahren gelöscht ebenfalls dann Löschung im amtlichen Schuldnerverzeichnis.
Diese Praxis erschwert natürlich ungemein jede Handlungsweise, wie die für einen Neubeginn erforderliche Mittelbeschaffung, die ist somit vorerst völlig theoretisch. Hier werden ehemalige Schuldner in ihren Bemühungen um erfahrungsreiche Einbringung in die Gesellschaft künstlich „ausgebremst“ – das sehen andere Staaten auf unserem Globus wesentlich vernünftiger – sprich – eigennütziger.
Aus Erfahrungen also Vorsicht, bei der Postbank oder Sparkasse kann Ihnen folgendes passieren – diese können Sie auch nach weiteren Jahren ablehnen. Bei Nachfrage „Warum bekomme ich bei Ihnen kein Konto’“ gibt es evtl. eine Bank-Antwort wie „Das sagen wir Ihnen nicht!“

Achtung –

Kosten des Insolvenzverfahren
Auch die Kosten des Insolvenzverfahrens sind bei „mangels Masse und Einkommen“ nach 4 Jahren nicht mehr vollstreckbar.

Danke –

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Egerland – Vielen herzlichen Dank für diese tollen Infos und dafür, dass Sie sich wieder einmal exklusiv für das Reinickendorfer KiEZBLATT Zeit genommen haben – Besonders natürlich auch im Namen unserer Zehntausenden von Leserinnen & Leser –
Ihre Marina Otto & Team > Marketingfirma Awido Enterprises Ltd..


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