Geflügelpest

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 06.02.2017

Aufgrund des § 18 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom. 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564), (GeflPestSchV) wird bekannt gemacht, dass der Ausbruch der Geflügelpest im Bezirk Reinickendorf am 06.02.2017 bei einem wildlebenden Vogel (Kanadagans)
– Fundort: Greenwichpromenade – amtlich festgestellt wurde.
Bei einem weiteren tot aufgefundenen, wildlebenden Vogel (Wildente) – Fundort: Seidelstraße 39 – besteht der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest.

I. Restriktionsgebiete

Es wird gemäß § 55 und 56 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom. 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) (GeflPestSchV) i.V.m. §§ 38 Abs.11 und 6 Abs.1 Nr.11a des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324),
angeordnet:

1. Es wird ein Sperrbezirk um den Fundort gebildet.
Der Sperrbezirk umfasst unter Berücksichtigung des Ausbruchsortes und des Ortes des Ausbruchsverdachts die in der Anlage aufgeführte Fläche.

2. Das mit der Allgemeinverfügung vom 01.12.2016 festgelegte Beobachtungsgebiet wird geändert. Es umfasst die übrige Bezirksfläche im Bezirk Reinickendorf, die nicht zum Sperrbezirk nach Nr.I.1 gehört.

II. Für den Sperrbezirk gelten folgende Anordnungspunkte:

1. Wer im Sperrbezirk Geflügel hält, hat das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Es wird hierzu auch auf die Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin vom 18.11.2016 verwiesen.

2. Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks

a) ist das im Sperrbezirk zu Erwerbszwecken gehaltene Geflügel durch den
Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin aa) regelmäßig klinisch und, bb) soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, virologisch zu untersuchen, was vom Tierhalter zu dulden ist,

b) dürfen gehaltene Vögel und Bruteier aus einem Bestand nicht verbracht werden,

c) dürfen aa) frisches Fleisch, bb) Hackfleisch oder Separatorenfleisch, cc) Fleischerzeugnisse, dd) Fleischzubereitungen,
das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, nicht verbracht werden,

d) dürfen tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln aus einem Bestand nicht verbracht werden,

e) hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden,

f) dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden,

g) darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gejagt werden,

h) darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.

3. Es ist sicherzustellen, dass im Sperrbezirk gehaltene Hunde und Katzen dort nicht frei umherlaufen.

4. Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in dem Vögel gehalten werden, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Satz 1 gilt nicht für den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen des Bezirksamtes. Das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin bringt an den Hauptzufahrtswegen zum Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift “Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk” gut sichtbar an.

Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen an ein Beobachtungsgebiet entsprechend.

Für das Beobachtungsgebiet gelten folgende Anordnungspunkte:

1. Wer im Beobachtungsgebiet Geflügel hält, hat das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Es wird hierzu auch auf die Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Reinickendorf vom 18.11.2016 zur Aufstallungspflicht verwiesen.

2. Für die Dauer von
a. 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden,
b. 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets
aa) dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden,
bb) darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gejagt werden.

Das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin hat an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift “Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet” gut sichtbar angebracht.

III.

Diese Anordnung gilt gemäß § 18 der GeflPestSchV i. V. m. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes wird hiermit nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht.

Die Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 01.12.2016 wird aufgehoben und durch diese Allgemeinverfügung ersetzt.

IV.

Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann von jedermann in Reinickendorf, der als Betroffener in Betracht kommt, während der Dienstzeiten in dem Dienstgebäude des Bezirksamtes Reinickendorf, Lübener Weg 26, 13407 Berlin eingesehen werden.

V.

Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der Anordnung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung angeordnet, soweit die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage nicht bereits nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der VwGO in Verbindung mit § 37 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie 6 und 7 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), (TierGesG) entfällt.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Ordnungsamt, Lübener Weg 26, 13407 Berlin oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen an die Email-Adresse post.ordnungsamt@reinickendorf.berlin.de zu erheben.

Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 bzw. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Daher sind die angeordneten Maßnahmen auch dann zu beachten, wenn gegen diese Verfügung Widerspruch erhoben wird.

Auf Antrag kann Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstr. 7, 10557 Berlin, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Der Antrag wäre schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift der/des Urkundsbeamtin/-en der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Berlin zu stellen. Der Antrag wäre schon vor Erhebung einer Anfechtungsklage zulässig.
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 12.12.2006 (GVBl. SH 2006, 361) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

Hinweise
Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 TierGesG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Die vorliegende tierseuchenrechtliche Anordnung bleibt so lange wirksam, bis sie gemäß § 44 der GeflPestSchV aufgehoben oder durch eine noch zu erlassende tierseuchenrechtliche Anordnung ersetzt wird.

Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Bezirksamt Reinickendorf von Berlin -Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht- sofort zu melden.

Berlin, den 06.02.2017

gez. Dr. Gluschke
Amtstierärztin

Anlage zur Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 06.02.2017

PMBA
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